Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher Erbe oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, darf nach Schweizer Recht dies mit der Erbschaftsklage geltend machen. (Art. 598 ZGB)
Wird die Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herauszugeben. Auf die Ersitzung an Erbschaftssachen kann sich der Beklagte gegenüber der Erbschaftsklage nicht berufen. (Art. 599 ZGB)
Die Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gutgläubigen Beklagten mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, da der Kläger von dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen bessern Recht Kenntnis erhalten hat, in allen Fällen aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tode des Erblassers oder dem Zeitpunkte der Eröffnung seiner letztwilligen Verfügung an gerechnet. Gegenüber einem bösgläubigen Beklagten beträgt die Verjährungsfrist stets 30 Jahre. (Art. 600 ZGB)
Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird. (Art. 601 ZGB)
Wenn sich der Bestand der Erbschaft verändert hat, bspw. durch Verkauf des Besitzes, gibt es für die Auslieferung von Ersatzwerten eine allgemeine vermögensrechtliche Surrogation mit dinglicher Wirkung. Im Klartext heisst dies, dass wenn der Scheinerbe den Besitz verkauft und damit neues Eigentum erwirbt, so wird das neue Eigentum, oder der Verkaufserlös bei fehlendem nachträglichem Kauf, Teil der Erbschaft. Es bildet ein sog. Sondervermögen, welches herausgefordert werden kann. Ein Anspruch gegen den gutgläubigen Dritten als Erwerber besteht nicht.
Herr Meier hat im letzten Jahr ein wertvolles Gemälde seinem Freund Alex ein Bild zur Aufbewahrung gegeben. Kurz darauf ist Herr Meier verstorben. Die Erben haben bei der Erstellung eines Inventars festgestellt, dass das Bild ebenfalls Teil der Erbmasse ist. Da Alex nicht gewillt ist, dieses herauszugeben, können sie eine Erbschaftsklage erheben.
Herr Meier hat im letzten Jahr ein wertvolles Gemälde seinem Freund Alex ein Bild zur Aufbewahrung gegeben. Kurz darauf ist Herr Meier verstorben. Die Erben haben bei der Erstellung eines Inventars festgestellt, dass das Bild ebenfalls Teil der Erbmasse ist. Da Alex das Bild bereits an Jean verkauft hat, wollen die Erben dieses Bild nun von Jean herausverlangen. Da Jean ein gutgläubiger Erwerber ist, haben die Erben keinen Anspruch auf Herausgabe des Bildes. Nichtsdestotrotz können sie eine Erbschaftsklage gegen Alex auf Herausgabe des Verkaufserlöses erheben.

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