Ältere Dame mit Enkelin
In der Schweiz können zurzeit die Kantone selber entscheiden, ob sie eine Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer haben wollen oder nicht und wie sie diese ausgestalten. Wird die Initiative zur Erbschaftssteuerreform angenommen, dürfen die Kantone keine eigene Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer mehr erheben. Zum Ausgleich erhielten sie aber 1/3 der Einkünfte aus der nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Hintergrund
Die Finanzierung der AHV ist bedroht, denn bereits ab 2019 werden nach Schätzungen der UBS die Einnahmen der AHV nicht mehr ausreichen, um ihre Ausgaben zu decken. Der Grund dafür liegt im schlechter werdenden Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentnern. Während 2014 das Verhältnis noch bei 4:1 lag, werden 2060 voraussichtlich pro Rentner nur noch 2 Beitragszahler gegenüberstehen.
Wie viel wird in der Schweiz vererbt?
Nach Schätzungen der Initianten werden jährlich rund 40 Milliarden Franken Vermögen vererbt. Mit der vorgeschlagenen Erbschaftssteuerreform würde dies Steuereinnahmen im Umfang von rund 3 Milliarden Franken bringen.
Was bringt die Erbschaftssteuerreform
Die Einnahmen aus der Erbschaftssteuerreform sollen zu 2/3 dazu verwendet werden, um die AHV mitzufinanzieren. Dies würde zu einer jährlichen finanziellen Unterstützung der AHV von ca. 2 Milliarde Franken führen. Die Kantone würden die restlichen 1 Milliarden Steuereinnahmen erhalten.
Alternativen
Um die AHV langfristig zu finanzieren gibt es weitere Möglichkeiten, wie bspw.
- die Erhöhung der Mehrwertsteuer,
- die Erhöhung des Pensionsalters,
- die Erhöhung der Beiträge oder
- die Senkung der Renten.
Voraussetzungen
Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuer wird auf dem Nachlass von natürlichen Personen erhoben, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes in der Schweiz hatten oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet worden ist.
Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer wird beim Schenker, respektive der Schenkerin erhoben.
Höhe der Steuer
Erbschaften und Schenkungen sollen (nach Abzug der Freibeträge und der steuerfreien Zuwendungen) mit einer 20%-Steuer belegt werden. Dabei soll es keine Rolle mehr spielen, wer erbt oder beschenkt wird. Heute wird bspw. eine Erbschaft an einen Nichtverwandten in Basel-Stadt mit 49% besteuert. Mit der Erbschaftssteuerreform wird jedoch nicht mehr der Erbe, sondern der Nachlass besteuert, so dass auch Nichtverwandte nur noch eine 20%-ige Steuerlast zu tragen hätten.
Nachlasssteuer
Mit dem heutigen System wird die Erbschaftssteuer von den einzelnen Erben gemäss den jeweiligen Steuersätzen bezahlt. In der Regel ist dabei die Erbschaft für direkte Nachkommen und überlebende Ehegatten steuerfrei. Mit der Erbschaftssteuerreform soll der gesamte Nachlass (nach Abzug der Freibeträge und der steuerfreien Zuwendungen) zu 20% besteuert werden.
Freibeträge
Die Erbschaftssteuerreform sieht folgende Freibeträge vor:
- Erbschaft: 2 Millionen Franken
- Schenkungen: 20’000 Franken pro Jahr und beschenkter Person
- Erbschaften und Schenkungen an Ehegatten und registrierte Partner sowie an steuerbefreite Institutionen: steuerfrei
- verschenkte oder vererbte Unternehmen: Freibetrag und reduzierter Steuersatz (Vorschlag der Initianten beträgt 8 Millionen Freibetrag und 10%-Steuersatz)
Erbvorbezüge
Erbvorbezüge und Schenkungen zu Lebzeiten werden aufgerechnet und an den Freibetrag angerechnet. Beträgt bspw. die Erbschaft 1 Million Franken und wurden an die Kinder Erbvorbezüge im Umfang von 1,5 Millionen Franken gewährt, so beträgt die Erbmasse 2,5 Millionen Franken. Da der Erbanteil des überlebenden Ehegattens steuerfrei ist (gesetzlicher Erbanspruch: 50% der Erbmasse) und der Freibetrag 2 Millionen beträgt, muss die Erbschaft nicht besteuert werden.
Unternehmen
Werden Unternehmen verschenkt oder vererbt, so soll die Besteuerung ermässigt werden, wenn sie mindestens 10 Jahre weitergeführt werden. Auf dem Gesamtwert des Unternehmens soll ein Freibetrag gewährt werden und der Steuersatz auf den steuerbaren Restwert reduziert werden. Eine Ratenzahlung über 10 Jahre wäre mit einer Bewilligung möglich.
Landwirtschaftsbetriebe
Werden verschenkte oder vererbte Landwirtschaftsbetriebe während 10 Jahren weitergeführt, so entfällt eine Steuer. Wird der Landwirtschaftsbetrieb vor Ablauf von 10 Jahren aufgegeben oder veräussert, dann die Steuer anteilsmässig nachverlangt.
Der steuerpflichtige Nachlass setzt sich folgendermassen zusammen:
- Verkehrswert der Aktiven und Passiven im Zeitpunkt des Todes;
- steuerpflichtige Schenkungen, die der Erblasser ausgerichtet hat;
- Vermögenswerte, die zur Umgehung der Steuer in Familienstiftungen, Versicherungen oder dergleichen investiert worden sind.
Bezahlte Schenkungssteuern werden allerdings an die Erbschaftssteuer angerechnet.
Status heute
Viele Kantone kennen bereits heute eine Erbschaftssteuer und eine Schenkungssteuer. Für diese Kantone ergäbe sich keine neue Steuer, da die Besteuerungskompetenz vom Kanton auf den Bund übergeht. Für diejenigen Kantone, die weder eine Erbschaftssteuer, noch eine Schenkungssteuer kennen, würde die Annahme der Erbschaftssteuerreform zu einer neuen Steuer führen.
Wer gewinnt?
Von der Erbschaftssteuerreform würden sowohl die AHV, als auch diejenigen Personen profitieren, die heutzutage mit einem höheren Steuersatz bei Schenkungen und Erbschaften konfrontiert sind.
Wer verliert?
Mit der Erbschaftssteuerreform wird nicht mehr geschaut, wer das Vermögen erbt oder geschenkt erhält, sondern nur noch, wie hoch das übertragene Vermögen ist. Heute sind i.d.R. Erbschaften und Schenkungen an direkte Nachkommen (Kinder) steuerfrei. Mit der Erbschaftssteuerreform müssten diese Vermögenszugänge versteuert werden, wenn die Freibeträge überschritten werden.
Schenkungen sollen im Rahmen der Erbschaftssteuerreform rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet werden.
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 112 Abs. 3 Bst. abis (neu)
3 Die Versicherung wird finanziert:
abis. aus den Erträgen der Erbschafts- und Schenkungssteuer;
Art. 129a (neu) Erbschafts- und Schenkungssteuer
1 Der Bund erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Zwei Drittel des Ertrages erhält der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, ein Drittel verbleibt den Kantonen.
2 Die Erbschaftssteuer wird auf dem Nachlass von natürlichen Personen erhoben, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes in der Schweiz hatten oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet worden ist. Die Schenkungssteuer wird beim Schenker oder bei der Schenkerin erhoben.
3 Der Steuersatz beträgt 20 Prozent. Nicht besteuert werden:
a. ein einmaliger Freibetrag von 2 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller steuerpflichtigen Schenkungen;
b. die Teile des Nachlasses und die Schenkungen, die dem Ehegatten, der Ehegattin, dem registrierten Partner oder der registrierten Partnerin zugewendet werden;
c. die Teile des Nachlasses und die Schenkungen, die einer von der Steuer befreiten juristischen Person zugewendet werden;
d. Geschenke von höchstens 20 000 Franken pro Jahr und beschenkte Person.
4 Der Bundesrat passt die Beträge periodisch der Teuerung an.
5 Gehören Unternehmen oder Landwirtschaftsbetriebe zum Nachlass oder zur Schenkung und werden sie von den Erben, Erbinnen oder Beschenkten mindestens zehn Jahre weitergeführt, so gelten für die Besteuerung besondere Ermässigungen, damit ihr Weiterbestand nicht gefährdet wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben.
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 92 (neu)
9. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 3 Bst. abis und Art. 129a (Erbschafts- und Schenkungssteuer)
1 Die Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe abis und 129a treten am 1. Januar des zweiten Jahres nach ihrer Annahme als direkt anwendbares Recht in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die kantonalen Erlasse über die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben. Schenkungen werden rückwirkend ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet.
2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften für die Zeit bis zum Inkrafttreten eines Ausführungsgesetzes. Dabei beachtet er folgende Vorgaben:
a. Der steuerpflichtige Nachlass setzt sich zusammen aus:
1. dem Verkehrswert der Aktiven und Passiven im Zeitpunkt des Todes;
2. den steuerpflichtigen Schenkungen, die der Erblasser oder die Erblasserin ausgerichtet hat;
3. den Vermögenswerten, die zur Umgehung der Steuer in Familienstiftungen, Versicherungen und dergleichen investiert worden sind.
b. Die Schenkungssteuer wird erhoben, sobald der Betrag nach Artikel 129a Absatz 3 Buchstabe a überschritten wird. Bezahlte Schenkungssteuern werden der Erbschaftssteuer angerechnet.
c. Bei Unternehmen wird die Ermässigung nach Artikel 129a Absatz 5 durchgeführt, indem auf dem Gesamtwert der Unternehmen ein Freibetrag gewährt und der Steuersatz auf dem steuerbaren Restwert reduziert wird. Ausserdem kann für höchstens zehn Jahre eine Ratenzahlung bewilligt werden.
d. Bei Landwirtschaftsbetrieben wird die Ermässigung nach Artikel 129a Absatz 5 durchgeführt, indem ihr Wert unberücksichtigt bleibt, sofern sie nach den Vorschriften über das bäuerliche Bodenrecht von den Erben, Erbinnen oder Beschenkten selbst bewirtschaftet werden. Werden sie vor Ablauf der Frist von zehn Jahren aufgegeben oder veräussert, so wird die Steuer anteilmässig nachverlangt.
Übersicht
Wohnung & Barvermögen
Nachlass
Herr Arnold hinterlässt eine Wohnung im Wert von netto 200’000 Franken und Barvermögen im Umfang von 40’000 Franken. Herr Arnold war eine alleinstehende Person.
Erbschaftssteuer
Der Nachlass hat einen Wert von 240’000 Franken. Da der Freibetrag 2 Millionen Franken beträgt, ist keine Erbschaftssteuer geschuldet.
Einfamilienhaus
Nachlass
Herr Berchtold hinterlässt ein Einfamilienhaus im Wert von 2 Million Franken und 500’000 Franken Barvermögen. Herr Berchtold war verheiratet und hatte keine Kinder.
Erbschaftssteuer
Der Nachlass hat einen Wert von 2,5 Millionen Franken. Da erbende Ehegatten steuerbefreit sind, wird keine Erbschaftssteuer fällig.
Einfamilienhaus und Kinder
Nachlass
Herr Christen hinterlässt ein Einfamilienhaus im Wert von 2 Million Franken und 500’000 Franken Barvermögen. Herr Christen war verheiratet und hatte 2 Kinder.
Erbschaftssteuer
Der Nachlass hat einen Wert von 2,5 Millionen Franken. Da der erbende Ehegatten steuerbefreit ist, verbleibt ein potenziell zu versteuernder Betrag von 1,25 Millionen Franken (gesetzliche Erbteilung). Basierend auf dem Freibetrag von 2 Millionen Franken wird auf dem gesamten Nachlass jedoch keine Erbschaftssteuer fällig.
Vermögender Nachlass
Nachlass
Herr Dreier hinterlässt 5 Einfamilienhäuser im Wert von 15 Million Franken und 2’500’000 Franken Barvermögen. Herr Dreier war verheiratet und hatte 2 Kinder.
Erbschaftssteuer
Der Nachlass hat einen Wert von 17,5 Millionen Franken. Da der erbende Ehegatten steuerbefreit ist, verbleibt ein potenziell zu versteuernder Betrag von 8,75 Millionen Franken (gesetzliche Erbteilung). Basierend auf dem Freibetrag von 2 Millionen Franken muss ein Betrag von 6,75 Millionen Franken mit 20% besteuert werden. Somit wird eine Erbschaftssteuer von 1,35 Millionen Franken fällig.
Vermögender Nachlass mit Erbvorbezug
Nachlass
Herr Eberhardt hinterlässt 5 Einfamilienhäuser im Wert von 15 Million Franken und 2’500’000 Franken Barvermögen. Herr Eberhardt war verheiratet und hatte 2 Kinder. Die Kinder haben vor 3 Jahren im Umfang von 3 Millionen Franken einen Erbvorbezug erhalten.
Erbschaftssteuer
Der Nachlass hat einen Wert von 20,5 Millionen Franken (inkl. Erbvorbezug). Da der erbende Ehegatten steuerbefreit ist, verbleibt ein potenziell zu versteuernder Betrag von 10,25 Millionen Franken (gesetzliche Erbteilung). Basierend auf dem Freibetrag von 2 Millionen Franken muss ein Betrag von 8,25 Millionen Franken mit 20% besteuert werden. Somit wird eine Erbschaftssteuer von 1,65 Millionen Franken fällig.
Am 14. Juni 2015 wird mit einer Volksabstimmung zur Erbschaftssteuerreform entschieden, ob eine nationale Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer eingeführt werden soll. Die Einnahmen würden zu 2/3 zweckgebunden an die AHV und zu 1/3 an die Kantone gehen. Für Erbschaften ist ein Freibetrag von 2 Millionen Franken vorgesehen und für Gelegenheitsgeschenke ein Freibetrag von 20’000 Franken pro Jahr und beschenkter Person. Für Ehegatten sind diese Zuwendungen steuerfrei und für alle anderen Personen würde ein Steuersatz von 20% gelten.
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