Vereinbarung unter den Erben
Die eingesetzten und gesetzlichen Erben können grundsätzlich die Erbteilung frei vereinbaren und untereinander selber bestimmen, wer welche Vermögenswerte erhält. Die Erben haben bei der Teilung grundsätzlich alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
Ausgleichungspflicht
Besitzen einzelne Erben bereits Erbschaftssachen, die auszugleichen sind, so müssen sie darüber bei der Teilung die anderen Erben informieren. Das gleiche gilt bei Erben, die Schuldner des Erblassers sind. (Art. 607 ZGB)
Tilgung der Schulden
Jeder Miterbe kann zudem verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden. (Art. 610 ZGB)
Verfügung von Todes wegen
Der Erblasser ist jedoch befugt, diese grundsätzliche freie Erbteilung zu verbieten und durch Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) seinen Erben bindende Vorschriften über die Erbteilung und Bildung der Teile zu machen. Führen diese Vorschriften über die Erbteilung jedoch ungewollt dazu, dass die Erben ungleiche Anteile erhalten, so sind diese, unter dem Vorbehalt der Ausgleichung, trotzdem für die Erben verbindlich
Vermächtnis oder Teilungsvorschrift?
Da der Erblasser mit einer Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) einer Person einzelne Vermögenswerte als Vermächtnis zuweisen kann, die seinen regulären Erbanteil nicht berühren, gilt eine Vorschrift des Erblassers zur Erbteilung, sofern kein anderer Wille ersichtlich ist, grundsätzlich als blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. (Art. 608 ZGB)
Die Erben können die Erbteilung frei vereinbaren, sofern keine Teilungsvorschriften in einem Testament erteilt worden sind. Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, sollte jedoch einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden. Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen. Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll. (Art. 612 ZGB) Befinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird. Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden. An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen. Die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten. (Art. 612a ZGB) Können sich die Erben nicht auf eine Erbteilung einigen, so bilden sie aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, wie es Erben sind. Die Verteilung der Lose erfolgt danach nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben. (Art. 611 ZGB)Grundsatz
Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen
Zuweisung der Wohnung und des Hausrates an den überlebenden Ehegatten
Teilungsvorschriften bei Uneinigkeit
Zusammengehörende Sachen, Familienschriften
Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden. Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräussert werden. Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung . (Art. 613 ZGB)
Forderungen des Erblassers an einen Erben
Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind diesem bei der Teilung anzurechnen. (Art. 614 ZGB)
Verpfändete Erbschaftssachen
Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld überbunden. (Art. 615 ZGB)
Grundstücke
Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. (Art. 617 ZGB) Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt. (Art. 618 ZGB)
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