Eine patentierbare Erfindung charakterisiert sich nach Schweizer Recht durch drei Merkmale:

  • Lehre zum technischen Handeln
  • Ausführbarkeit
  • Wiederholbarkeit

Definition

Unter der Lehre zum technischen Handeln wird das planmässige Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal überschaubaren Erfolgs verstanden.

Technik

Es gibt einen weit gefassten Begriff der Technik: Physik, Chemie, Biologie, Biotechnologie, Elektrotechnik etc.

Definition

Unter Ausführbarkeit wird verstanden, dass die erfindungsgemässe Aufgabe von einer Fachperson mit den im Patent beanspruchten Mitteln ausgeführt werden kann.

Weitere Voraussetzungen

Es benötigt auch die technische Brauchbarkeit oder das Fertigsein.

Die Erfindung kann von Fachperson mit gleichbleibendem Erfolg beliebig oft ausgeführt werden. Der Erfolg ist also nicht bloss zufällig.

Sofern eine Erfindung vorliegt, muss geprüft werden, ob auch die Schutzvoraussetzungen (neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar) erfüllt sind. Ansonsten kann kein Patent angemeldet werden. Das Vorliegen einer Erfindung ist deshalb die erste Hürde.

Herr Clever ist Ingenieur und ist an seinen freien Tagen in seiner privaten Werkstatt daran, einen bestehenden Akkubohrer zu verbessern. Nach einiger Zeit gelingt ihm ein entscheidender Durchbruch, so dass er den verbesserten Akkubohrer als Patent anmelden lassen will. Der verbesserte Akkubohrer muss dazu eine Erfindung sein. Da es sich um eine Verbesserung eines technischen Systems handelt, ist anzunehmen, dass der Tatbestand der Lehre zum technischen Handeln erfüllt ist. Die Erfindung ist ebenfalls ausführbar, da der Akkubohrer und dessen Verbesserung als solches klar definiert ist. Die Wiederholbarkeit ist anzunehmen, da es unwahrscheinlich ist, dass der Akkubohrer nur teils funktioniert. Auch wenn eine Erfindung vorliegt, muss anschliessend geprüft werden, ob die Schutzvoraussetzungen erfüllt sind, insb. ob es nicht naheliegend ist.

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