Definition

Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstand hat. (Art. 187 OR)

Sonderfall: Grundstück

Bestandteile eines Grundstückes, wie Früchte oder Material auf Abbruch oder aus Steinbrüchen, bilden den Gegenstand eines Fahrniskaufes, wenn sie nach ihrer Lostrennung auf den Erwerber als bewegliche Sachen übergehen sollen. (Art. 187 OR)

Kaufverträge über einen Fahrniskauf haben keine Formvorschriften. (Art. 11 OR)

Übergabe

Kosten der Übergabe

Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme. (Art. 188 OR)

Transportkosten

Muss die verkaufte Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.

Ist Frankolieferung verabredet, so wird vermutet, der Verkäufer habe die Transportkosten übernommen.

Ist Franko- und zollfreie Lieferung verabredet, so gelten die Ausgangs-, Durchgangs- und Eingangszölle, die während des Transportes, nicht aber die Verbrauchssteuern, die bei Empfang der Sache erhoben werden, als mitübernommen. (Art. 189 OR)

Verzug in der Übergabe

Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichtet und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche. Im nichtkaufmännischen Verkehr gilt diese Vermutung nicht. Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich zu melden. (Art. 190 OR)

Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer daraus entsteht, zu ersetzen.  (Art. 191 OR)

Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr (Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preis, für den gutgläubigen Ersatz für die nicht gelieferte Sache) geltend machen. Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Preis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen. (Art. 191 OR)

Gewährleistung des veräusserten Rechtes

Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entzieht.

Kannte der Käufer zur Zeit des Vertragsabschlusses die Gefahr der Entwehrung, so hat der Verkäufer nur insofern Gewähr zu leisten, als er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat.

Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer das Recht des Dritten absichtlich verschwiegen hat. (Art. 192 OR)

Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache

Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern. (Art. 197 OR)

Zahlung des Preises und Annahme der Kaufsache

Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen und die gekaufte Sache, sofern sie ihm von dem Verkäufer vertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen.

Der Empfang muss sofort geschehen, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist. (Art. 211 OR)

Bestimmung des Kaufpreises

Hat der Käufer bestellt, ohne den Preis zu nennen, so wird vermutet, es sei der durchschnittliche Marktpreis gemeint, der zurzeit und an dem Ort der Erfüllung gilt.

Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so wird die Verpackung (Taragewicht) in Abzug gebracht.

Vorbehalten bleiben die besonderen kaufmännischen Übungen, nach denen bei einzelnen Handelsartikeln ein festbestimmter oder nach Prozenten berechneter Abzug vom Bruttogewicht erfolgt oder das ganze Bruttogewicht bei der Preisbestimmung angerechnet wird. (Art. 212 OR)

Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises

Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der Kaufpreis mit dem Übergang des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig.

Grundsätzlich wird der Kaufpreis ohne Mahnung verzinslich wenn es üblich ist oder wenn der Käufer Erträgnisse des Kaufgegenstandes beziehen kann. (Art. 213 OR) Als Ausnahme gilt die Vorschrift über den Verzug infolge Ablaufs eines bestimmten Verfalltages. (Art. 102 OR

Grundsatz

Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. (Art. 102 OR)

Ausnahme

Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. (Art. 102 OR)

Rücktrittsrecht des Verkäufers

Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzug, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten.

Er hat jedoch den Käufer sofort zu informieren, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will.

Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzug des Käufers von dem Vertrag zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat. (Art. 214 OR) Dieses Recht muss zwingend ins Betreibungsregister am Ort des Erwerbers eingetragen werden. (Art. 715 ZGB)

Schadenersatz und Schadenberechnung

Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkaufspreis zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.

Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen. (Art. 215 OR)

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