Familie beim Mittagessen
Die Besteuerung bei Ehepaaren basiert auf dem Grundsatz der Familienbesteuerung. Nach diesem Grundsatz werden die Einkommen der Ehepartner und ihrer minderjährigen Kinder zusammengerechnet, um dementsprechend die Steuerabgaben zu kalkulieren und festzusetzen. Dies kann erhebliche steuerliche Belastungen mit sich bringen, da die Steuerprogression ein Grundpfeiler des Schweizer Steuersystems ist.
Die Problematik der Familienbesteuerung besteht darin, dass die Einkommen beider Ehegatten wegen der Steuerprogression zu insgesamt höheren Steuerabgaben führt, als wenn beide getrennt besteuert würden. So wird von einigen befürchtet, diese Umstände könnten zu mehr Konkubinatspaaren führen, da diese nicht von den steuerlichen Mehrbelastungen betroffen sind.
Grundsatz
Eine Familie kann grundsätzlich als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern umschrieben werden. (Art. 41 Abs. 1 lit. c BV)
Heutzutage
Die Grundlage der Familie ist die Ehe mit dem Hinzutreten von Kindern und anderen, dem Haushalt angehörigen Personen. Heutzutage gibt es jedoch auch sehr häufig kinderlose Familien oder Familien, ohne bestehende Ehe. Die Zahl dieser Konstellationen steigt stetig an.
Individualbesteuerung
Bei der getrennten Besteuerung – auch Individualbesteuerung genannt – wird jede Person einzeln besteuert.
Bei Ehegatten
Im Falle eines Ehepaares würde dies bedeuten, dass jeder Ehepartner seine eigene Steuererklärung ausfüllen und den daraus resultierenden Steuerbetrag bezahlen müsste.
Problematik
Die Individualbesteuerung erscheint auf den ersten Blick einfach und logisch, ist jedoch mit einigen Problemen verknüpft.
- Es wäre schwierig festzustellen, welche Einkünfte tatsächlich welchem Ehegatten zufliessen und welche Vermögenswerte ihm zustehen.
- Es müsste geprüft werden, ob die gegenseitigen Leistungen nicht steuerlich aufgerechnet werden müssten. (bspw. Lohn für Hausarbeit)
- Wie sollen alleinverdienende Ehepaare getrennt besteuert werden?
- Es könnten Ehepaare dazu verführt werden, beispielsweise durch Scheinarbeit oder Vermögensverschiebungen ihre Einkommens– und Vermögenswerte so unter sich aufzuteilen, dass die Steuerprogressionswirkung vermindert wird.
Die getrennte Veranlagung hat also ebenfalls, wie die Familienbesteuerung, Probleme zur Folge.
Prinzip
Die Zusammenveranlagung basiert auf dem Prinzip, dass Ehepaare eine Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft bilden, also als Familie eine Einheit sind.
Was bedeutet dies für die Steuern?
Das bedeutet für die Steuern, dass das Einkommen, das Vermögen und alle Verluste der Ehepartner sowie ihrer minderjährigen Kinder zusammengezählt werden.
Problematik
Auf den ersten Blick bringt die Familienbesteuerung einige Probleme. Zum Beispiel dass durch die Steuerprogression – höheres Einkommen, höherer Steuersatz – Ehepaare insgesamt mehr versteuern als Nichtverheiratete. Manche sind auch der Meinung, die Familienbesteuerung stehe der Gleichberechtigung der Frau im Wege, da diese das Interesse an zwei arbeitstätigen Ehepartnern vermindern könnte.
Vorteile
Die Familienbesteuerung hat aber auch Vorteile. So werden beispielsweise die steuerlichen Schranken innerhalb der Familie aufgehoben. Die Einkünfte der Familie werden nur einmal, beim Eintritt, besteuert. Danach werden Einkommensverluste des einen Ehepartners mit den Einkünften des anderen verrechnet. Ebenso angenehm ist die formale Erleichterung, dass nur eine Steuererklärung ausgefüllt werden muss.
Abzüge für Verheiratete
In den meisten Schweizer Kantonen gibt es Abzüge für verheiratete Paare. Diese sind manchmal viel höher, als diejenigen für Alleinstehende. Solche Erleichterungen können entweder fixe Abzüge von Einkommen oder Vermögen sein, oder aber auch prozentuale Anteile des steuerbaren Betrages.
Dazu, oder anstelle dessen, gewähren manche Kantone bei der Einkommenssteuer einen sogenannten „Doppeltarif“. Das bedeutet, dass es unterschiedliche Tarife für Verheiratete und Unverheiratete gibt. Dies bewirkt, dass die finanzielle Lage von Paaren aus allen Einkommensklassen berücksichtigt werden und eine gewünschte Steuerbelastung festgelegt werden kann.
Splitting
Beim Splitting wird angenommen, dass Ehepaare genau gleich hohe Einkommen und auch Ausgaben haben. Sie werden fast wie getrennt besteuert. Es wird angenommen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Ehepaars demjenigen von Alleinstehenden mit einem halben Einkommen entspricht. Dies bedeutet, dass ein Verheirateter doppelt soviel verdienen kann, wie eine alleinstehende Person, bis er denselben Steuersatz erreicht wie diese. Dabei handelt es sich um Voll-Splitting.
Da durch den gemeinsamen Haushalt jedoch die Leistungsfähigkeit wieder etwas erhöht wird, wenden viele Kantone das Teil-Splitting an (Splitting zu 55% oder 60% anstelle von 50%).
Einelterntarif
Auch Einelternfamilien haben das Recht auf steuerliche Erleichterung. Darunter fallen alleinerziehende Mütter oder Väter, Witwer und Witwen, sowie getrennt Lebende oder Geschiedene, welche mit den Kindern zusammenleben.
Kinderabzüge
Die Kinder, welche im Haushalt des Steuerpflichtigen leben, werden berücksichtigt. Die steuerlichen Erleichterungen hängen dabei von der Anzahl der Kinder ab, für welche der Steuerpflichtige verantwortlich ist. In den meisten Kantonen werden nicht nur Minderjährige, sondern auch noch in Ausbildung stehende Kinder berücksichtigt.
Unterzeichnung
Beide Ehegatten müssen die Steuererklärung unterzeichnen. Wenn nur einer die Steuererklärung unterschrieben hat, so wird dem anderen Ehepartner eine Frist zur Unterzeichnung gesetzt. Wird selbst dann nicht reagiert, so wird vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. (Art. 113 Abs. 2 DBG)
Haftung
Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Eine Ausnahme existiert, wenn einer der Ehepartner zahlungsunfähig ist. In diesem Fall soll jeder nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haften. Wenn die Ehepartner getrennt leben, so gibt es auch keine solidarische Haftung mehr. (Art. 13 DBG)
Merke: Im Falle einer Steuerhinterziehung oder eines Steuerbetrug wird nur der schuldige Ehegatte bestraft.
Mitteilung
Mitteilungen von der Steuerbehörde werden bei Verheirateten, die in ungetrennter Ehe leben, an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. (Art. 113 Abs. 4 DBG)
Einsichtsrecht
Wenn ein Ehepaar in ungetrennter Ehe lebt und gemeinsam besteuert wird, so haben beide gegenseitig das Recht, die unterzeichnete Steuererklärung einzusehen. Wenn eine rechtliche oder tatsächliche Trennung besteht, dann steht den Ehepartnern dieses Recht nicht mehr zu. (Art. 114 Abs. 1 DBG)
Erstmalige Einschätzung von Minderjährigen für ihr Einkommen
Wenn Minderjährige ein Erwerbseinkommen haben, so sind sie grundsätzlich persönlich steuerpflichtig und die Steuer wird getrennt vom Einkommen der Eltern berechnet. Auch ein minderjähriges Kind schuldet Steuern. Wenn ein Minderjähriger Vermögen hat, wird dies jedoch zum Vermögen der Eltern gerechnet.
Viele Kantone haben ein steuerfreies Minimum an Lohn festgelegt, für welches Minderjährige keine Steuern bezahlen müssen. Dieses liegt bei durchschnittlich 12’000 Franken.
Erstmalige Einschätzung von Jugendlichen bei Mündigkeit
Das Einkommen eines Jugendlichen wird grundsätzlich bereits vor Erreichen der Mündigkeit separat besteuert. Aber mit Eintritt der Mündigkeit wird auf jeden Fall eine Veranlagung getrennt von den Eltern durchgeführt. Dabei handelt es sich um die sogenannte „Persönliche Steuerpflicht“. Diese gilt ab Beginn des Jahres, indem das 18. Lebensjahr erreicht wird. Diese persönliche Steuerpflicht gilt für alle Einkünfte, welche bis dahin dem Einkommen der Eltern zugerechnet wurden. Auch wenn mündige Jugendliche noch kein richtiges Einkommen haben, werden sie selbständig steuerpflichtig.
Beispiel: A feiert im Jahre 2016 seinen 18. Geburtstag. Er wird also für das Jahr 2016 persönlich steuerpflichtig und muss Anfang 2017 seine erste Steuererklärung für das Jahr 2016 ausfüllen. Dies gilt selbst dann, wenn A kein Einkommen erzielen würde.
Getrennte Besteuerung
Konkubinatspaare sind zwar eine Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft wie verheiratete Paare, gelten aber nicht als Einheit, wenn es um Steuern geht. Daher werden sie auch getrennt besteuert und bezahlen trotz gleichem Einkommen, weniger Steuern als verheiratete Paare.
Was sollte gelten?
Technisch gesehen wäre es ideal, Konkubinatspaare einfach gleich wie Ehepaare zu besteuern. Aber Konkubinatspaare sind keine Einheit im Steuerrecht und können es praktisch gesehen auch nicht sein. Problematisch ist nämlich die Erfassung unverheirateter Paare. Man müsste eine Kontrolle durchführen um zu erfahren, welche unverheirateten Personen einen gemeinsamen Haushalt führen. Ebenso problematisch ist dann zu definieren, wann es sich bloss um eine vorübergehende Bindung handelt, wie Unterbrechungen einer Beziehungen gehandhabt werden sollen, und so weiter.
Herr und Frau Solo wissen nun, dass sie im Falle einer Heirat gemeinsam veranlagt werden. Dies würde für das Ehepaar bedeuten, dass ihr Einkommen, ihr Vermögen und auch all ihre Verluste zusammengerechnet und gemeinsam besteuert würden. Dies wiederum hat natürlich die Folge, dass sie etwas mehr Steuern bezahlen werden als bis jetzt, da sowohl Herr Solo als auch Frau Solo berufstätig sind. Dies liegt am Grundsatz der Steuerprogression, der in der Schweiz gilt. Dafür müssen sie fortan nur noch eine Steuererklärung gemeinsam abgeben, was sie toll finden. Auf jeden Fall möchten Herr und Frau Solo heiraten, trotzdem sie wohl danach einen gewissen steuerlichen Nachteil erleiden.
Die Familienbesteuerung ist insofern problematisch, als dass die Einkommen beider Ehegatten wegen der Steuerprogression zu insgesamt höheren Steuerabgaben führt, als wenn beide getrennt besteuert würden. Es gibt aber auch Vorteile, wie beispielsweise die Aufhebung der steuerlichen Schranken innerhalb der Familie.
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