- Zulassung in der Schweiz und Regulierung nach Schweizer Recht;
- keine feste Geschäftseinrichtung ausserhalb der Schweiz;
- keine aktive Anwerbung von Kontoinhabern ausserhalb der Schweiz (Webpage ist zulässig);
- Verpflichtung zur Meldung oder Entrichtung von Verrechnungssteuern für in der Schweiz ansässige Personen;
- mindestens 98% der Konten gehören in der Schweiz oder EU ansässigen Personen;
- keine Konten für
- spezifizierte US-Personen, die nicht in der Schweiz ansässig sind;
- nicht-teilnehmende Finanzinstitute; oder
- passive NFFE mit beherrschenden US-Personen (Staatsangehörigkeit oder Ansässigkeit).
- Umsetzung von Richtlinien und Verfahren bis 1. Juli 2014 bzgl. Kontenüberprüfung;
- unzulässige Konten nach FATCA müssen nach deren Identifikation geschlossen oder gemeldet werden;
- mit dem Finanzinstitut verbundene Unternehmen müssen in der Schweiz errichtet oder eingetragen sein;
- keine Benachteiligung für spezifizierte US-Personen, die in der Schweiz ansässig sind.
Grundsatz
Als Schweizer Anlageberater und Vermögensverwalter, die als FATCA-konform erachtet werden, gelten Unternehmen, deren einzige Tätigkeit darin besteht, für Kunden in einer Direktorenfunktion Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen über Vermögenswerte zu erbringen.
Vollmacht
Diese Dienstleistungen sind im Namen dieser Personen oder Unternehmen zu erbringen, von denen sie eine Vollmacht erhalten haben. Diese Vollmacht muss bei einem Finanzinstitut hinterlegt sein, das nicht ein nicht-teilnehmendes Finanzinstitut ist.
Zulässige Kunden
Bei den Kunden darf es sich nicht um Kollektivanlagevehikel handeln, ausser solche Kollektivanlagevehikel werden als qualifizierte Kollektivanlagevehikel behandelt und das in Frage stehende Unternehmen hält keine Anteile an diesen qualifizierten Kollektivanlagevehikeln.
Investitionen in Kollektivanlagen
Ein Investment-Unternehmen, das dem Kollektivanlagegesetz (KAG) unterliegendes Kollektivanlagevehikel ist, wird als ein als FATCA-konform erachtetes registriertes Finanzinstitut behandelt, sofern alle Beteiligungen keine nichtteilnehmende Finanzinstitute sind.
Erfüllung der Meldepflichten
Die Meldepflichten für Schweizer Finanzinstitute gelten bezüglich folgenden Beteiligungen als erfüllt:
- einem Kollektivanlagevehikel nach KAG;
- einem Kollektivanlagevehikel, welche in einer Partner-Jurisdiktion reguliert ist (sofern nur durch Finanzinstitute gehalten, die zudem nicht nichtteilnehmende Finanzinstitute sind); oder
- einem Investment-Unternehmen, das als qualifiziertes Kollektivanlagevehikel gilt;
Keine Mehrfach-Meldungen
Wird eine Beteiligung an einem Kollektivanlagevehikel von ein einem Kollektivanlagevehikel oder einem anderen Investment-Unternehmen gemeldet, so werden die Meldepflichten aller investierenden und meldepflichtigen Schweizer Finanzinstitute als erfüllt betrachtet.
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