Besitzesverlust
Das Faustpfand-Recht geht unter, sobald der Gläubiger die Pfandsache nicht mehr besitzt und auch von dritten Besitzern nicht zurückverlangen kann.
Das Faustpfand hat keine Wirkung, solange sich das Pfand mit Willen des Gläubigers in der ausschliesslichen Gewalt des Verpfänders befindet. (Art. 888 ZGB)
Rückgabepflicht
Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus anderem Grunde untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben.
Vor seiner vollen Befriedigung ist er nicht verpflichtet, das Pfand ganz oder zum Teil herauszugeben. (Art. 889 ZGB)
Haftung des Gläubigers
Der Gläubiger haftet für den aus der Wertverminderung oder aus dem Untergang der verpfändeten Sache entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass dieser ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Hat der Gläubiger das Pfand eigenmächtig veräussert oder weiter verpfändet, so haftet er für allen hieraus entstandenen Schaden. (Art. 890 ZGB)
Rechte des Gläubigers
Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen.
Das Pfandrecht bietet ihm Sicherheit für die Forderung mit Einschluss der Vertragszinsen, der Betreibungskosten und der Verzugszinsen. (Art. 891 ZGB)
Umfang der Pfandhaft
Das Pfandrecht belastet die Pfandsache mit Einschluss der Zugehör. (Art. 892 ZGB)
Rang der Pfandrechte
Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache, so werden die Gläubiger nach ihrem Range befriedigt.
Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung bestimmt. (Art. 893 ZGB)
Verfallsvertrag
Jede Abrede, wonach die Pfandsache dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig. (Art. 894 ZGB) Das Pfand muss verwertet werden.
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