Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt für die meisten Arbeitnehmer maximal 45 Stunden. Was darüber hinausgeht ist die sogenannte Überzeit. (Art. 12 ArG)
Wer weniger als 45 Stunden leistet, aber mehr wie vertraglich vereinbart, der leistet Überstunden, die entweder durch Freizeit oder Geld entschädigt werden müssen. (Art. 321c OR)
Grundsatz
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer Freizeit zu geben. Vorgeschrieben nach Schweizer Recht ist jede Woche einen freien Tag. In der Regel handelt es sich hierbei um den Sonntag. Wo dies nach den Verhältnissen nicht möglich ist, wird ein voller Werktag freigegeben (bspw. Montag bei Restaurants). (Art. 329 Abs. 1 OR)
Zusammenhängende Tage
Wenn der Arbeitnehmer zustimmt, können ihm ausnahmsweise auch mehrere zusammenhängende freie Tage gewährt werden. Aufgepasst, es handelt sich hierbei nicht um Ferien. (Art. 329 Abs. 2 OR)
Halbtage
Unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Arbeitnehmer kann dieser auch zwei freie Halbtage anstelle eines ganzen freien Tages beziehen. (Art. 329 Abs. 2 OR)
Übliche freie Stunden
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die üblichen freien Stunden (bspw. bei der Geburt seines Kindes). (Art. 329 Abs. 3 OR)
Grundsatz
Das Gesetz spricht von üblichen freien Stunden und meint dabei besondere Anlässe, die innerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit liegen und bei denen der Mitarbeiter Anspruch auf Freizeit hat. (Art. 329 Abs. 3 OR)
Besondere Anlässe
Bei welchen Anlässen es sich um besondere Anlässe handelt, hängt vom GAV, Firmenreglement, Arbeitsvertrag und unverbindlichen Empfehlungen (bspw. Schweizer Arbeitgeberverband) ab. Das Gesetz präzisiert diese nicht.
Dauer der Freizeit
Die Dauer der Freizeit hängt ebenfalls vom GAV, Firmenreglement, Arbeitsvertrag und unverbindlichen Empfehlungen (bspw. Schweizer Arbeitgeberverband) ab.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband, Schweizerische Gewerbeverband, KV Schweiz und die Schweizerische Kader-Organisation haben folgende gemeinsamen unverbindlichen Empfehlungen aufgestellt:
Besonderer Anlass | Dauer der Freizeit |
Hochzeit von Kindern | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Militärische Rekrutierung und Inspektion, Ausmusterung | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern damit kein Stellenwechsel verbunden ist | 1 Tag |
Tod von anderen Verwandten und nahen Bekannten | 1 Tag |
Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag |
Eigene Hochzeit | 1 Tag |
Pflege kranker in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | 2 Tage |
Tod von andern Familienangehörigen nach Notwendigkeit | bis 3 Tage |
Tod von Ehefrau/Ehemann oder Kindern im eigenen Haushalt | bis 3 Tage |
Höhere, vom SBFI anerkannte Fachprüfungen, öffentliche oder staatlich subventionierte Berufsprüfung | bis 6 Tage |
Kurzabsenzen für den Besuch des Arztes, Zahnarztes oder für Behördengänge sind während der Arbeitszeit erlaubt, wenn diese nicht ausserhalb der Arbeitszeiten möglich sind. (Art. 329 Abs. 3 OR)
Grundsatz
Wer seine Stelle gekündigt hat, hat Anspruch auf einen halben Arbeitstag pro Woche zur Stellensuche. (Art. 329 Abs. 3 OR)
Im Speziellen
Die konkrete Dauer, die ein Arbeitnehmer zur Stellensuche erhält, hängt von den Umständen ab. Ist der Arbeitnehmer bspw. bereits älter oder sind die Kündigungsfristen kurz, so verlängert sich der Zeitanspruch.
Überstundenarbeit muss entweder mit entsprechender Freizeit abgegolten (Art. 321c Abs. 3 OR) und ausgeglichen (BGE 129 III 171 E. 2.3) werden oder finanziell entschädigt werden.
Bei der Bestimmung der Freizeit ist auf die Interessen des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen (Art. 329 Abs. 4 OR). Aus diesem Grund sollten daher Arztbesuche eher auf Randstunden verlegt werden, als mitten im Tag.
Grundsatz
Ein Anspruch auf Lohn für die bezogene Freizeit aufgrund von besonderen Anlässen besteht nur, wenn dies vereinbart oder üblich ist (Art. 322 Abs. 1 OR).
Arbeitnehmer im Monatslohn
Bei Arbeitnehmern im Monatslohn ist es üblich, dass die Abwesenheit aufgrund von Freizeit entschädigt wird. Es findet keine Lohnkürzung statt.
Arbeitnehmer im Stundenlohn
Arbeitnehmer im Stundenlohn haben nur dann einen Anspruch auf Lohn, wenn die Verhinderung der Arbeitsleistung in der Person des Arbeitnehmers liegt und unverschuldet ist (Art. 324a Abs. 1 OR).
Dauert die Absenz zusammen mit anderen Arbeitsverhinderungsgründen (bspw. Krankheit, Unfall, etc.) mehr als drei Wochen, so darf der Lohn gekürzt werden (Art. 324a Abs. 2 OR). Eine andere vertragliche Vereinbarung ist natürlich zulässig (Art. 322 Abs. 1 OR).
Timo wird nächste Woche am Mittwoch heiraten und fragt seinen Chef, ob er deshalb an diesem Tag frei bekommt, oder ob er Ferien beziehen muss. Da die eigene Hochzeit nach den gängigen Richtlinien und der allgemeinen Praxis ein besonderer Anlass ist, an dem die Arbeitnehmer Anspruch auf Freizeit haben, wird ihm sein Chef voraussichtlich frei geben.
Jeder Anspruch hat Anspruch auf einen freien Tag pro Woche und auf Freizeit an den üblichen Stunden, d.h. an besonderen Anlässen wie Hochzeit oder Geburt des eigenen Kindes. Wer während der Arbeitszeit zum Arzt muss, darf dies, solange es nicht ausserhalb der Arbeitszeiten möglich wäre. Wer Freizeit bezieht, muss Rücksicht nehmen auf die Interessen des Arbeitgebers. Die bezogene Freizeit wird voll entschädigt.
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