- Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
- überwiegende Geschäftstätigkeit im Ausland;
- untergeordnete Geschäftstätigkeit in der Schweiz. (Art. 28 Abs. 4 StHG)
- Erträge aus schweizerischem Grundeigentum solcher Gesellschaften und Genossenschaften werden zum ordentlichen Tarif besteuert. Dabei werden die einer üblichen hypothekarischen Belastung entsprechenden Abzüge gewährt. (Art. 28 Abs. 2 StHG)
- Erträge aus qualifizierten Beteiligungen (Art. 28 Abs. 1 StHG) sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei;
- die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden ordentlich besteuert;
- die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der Geschäftstätigkeit in der Schweiz ordentlich besteuert: Der Aufwand zur Verwaltung der ausländischen Einkünfte werden in der Regel bei 10% angesetzt, so dass nur 10% der ausländischen Erträge in der Schweiz (ordentlich) besteuert werden;
- der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Erträgen und Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird vorher abgezogen. Verluste auf Beteiligungen können nur mit Erträgen aus Beteiligungen verrechnet werden. (Art. 28 Abs. 3 StHG)
- Mind. 80% des Einkommens stammt aus ausländischen Quellen;
- Max. 20% des Einkommens stammt aus der Schweiz.
Die gemischte Gesellschaft darf jedoch über eigene Büros und Personal in der Schweiz verfügen.
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