Investoren beim Gespräch

Eine Kapitalgesellschaft nimmt eine genehmigte Kapitalerhöhung in den meisten Fällen vor, um von neuen Investoren flüssige Mittel zu beschaffen. Im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalerhöhung erhält hier das oberste Leitungsorgan (Verwaltungsrat/Geschäftsführung) eine Ermächtigung während einer Dauer von 2 Jahren neue Gesellschafter zu finden und das Kapital zu erhöhen. Dies ermöglicht eine flexible Suche nach Investoren.

Der Ablauf beginnt mit dem Beschluss der General- / Gesellschafterversammlung, wobei die Umsetzung dem obersten Leitungsorgan obliegt. Eine genehmigte Kapitalerhöhung kann nicht nur bar erfolgen. An was zu denken ist, können erfahrene Rechtsanwälte sagen, damit bspw. die Steuerfolgen nicht vergessen werden. 

Das Aktien- (oder Stammkapital) verkörpert im Gegensatz zum Partizipationskapital, den Reserven und dem Fremdkapital diejenigen Mittel der Kapitalgesellschaft, hinter denen auch Stimmrechte stehen. Durch eine genehmigte Kapitalerhöhung werden die Geldgeber also wesentlich enger an die Gesellschaft gebunden, als bei anderen Quellen der Mittelbeschaffung.

Beschluss

Eine genehmigte Kapitalerhöhung ist von der General-/Gesellschafterversammlung zu beschliessen (Art. 651 OR). Dabei beschliesst bereits die Versammlung eine Statutenänderung und lässt eintragen, dass das oberste Leitungsorgan nunmehr ermächtigt ist, das Aktien-/Stammkapital während einer Dauer von 2 Jahren um einen bestimmten Nennbetrag zu erhöhen. Dieser darf höchstens die Hälfte des bisherigen Aktien-/Stammkapital betragen. Das Protokoll ist öffentlich zu beurkunden.

Umfang

Der Ausgabebetrag, die Art der Einlagen, die Sachübernahmen und der Beginn der Dividendenberechtigung werden von der General-/Gesellschafterversammlung nicht beschlossen. Dies ist dem obersten Leitungsorgan überlassen, das also namentlich auch ein Agio auf den neue ausgegebenen Anteilen erheben kann.

Umsetzung

In der Folge bietet das oberste Leitungsorgan möglichen Gesellschaftern im Rahmen der Ermächtigung für die genehmigte Kapitalerhöhung neu auszugegebende Aktien/Stammanteile zur Zeichnung an, wobei den bestehenden Anteilseignern ein Vorrecht (das sogenannte Bezugsrecht, Art. 652b OR) zusteht. Sobald nach Auffassung des obersten Leitungsorganes genug neue Aktien/Stammanteile gezeichnet sind und die Einlagen erbracht wurden, erstattet das oberste Leitungsorgan einen Kapitalerhöhungsbericht (Art. 652e OR) und beschliesst eine Kapitalerhöhung und die entsprechende Änderung der Statuten in öffentlicher Urkunde (Art. 652g OR). Gleichzeitig wird der Ermächtigungsartikel in den Statuten entsprechend reduziert (Art. 651a OR). Schliesslich wird die Änderung im Handelsregister eingetragen und im SHAB publiziert. Dieser Schritt kann innert der 2-jährigen Frist bis zur Ausschöpfung des Genehmigungsschrittes beliebig wiederholt werden.

Im Beschluss der General-/Gesellschafterversammlung werden die Rahmenbedingungen der genehmigten Kapitalerhöhung umrissen. Dazu gehören unter anderem: Der Nennbetrag, um den das Aktien-/Stammkapital maximal erhöht werden soll, eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte (Art. 650 OR und Art. 651 OR).

Die Umsetzung des Beschlusses zur ordentlichen Kapitalerhöhung obliegt dem obersten Leitungsorgan. Es hat dazu eine Frist von 2 Jahren. Es entscheidet wann, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen Zeichnungsscheine eingeholt werden, überwacht die Erbringung der Einlage, erstattet nach Abschluss dieser Tätigkeiten den Kapitalerhöhungsbericht und beschliesst die Statutenänderung. Anschliessend meldet ein zeichnungsberechtigtes Mitglied des obersten Leitungsorgans die genehmigte Kapitalerhöhung bei Handelsregister an, das den Eintrag vornimmt und die Publikation im SHAB auslöst.

Möglichkeiten

Anstatt durch Einzahlung in bar kann eine genehmigte Kapitalerhöhung auch durch Sacheinlage, Verrechnung oder aus frei verwendbarem Eigenkapital liberiert werden. Da in diesen Fällen die Werthaltigkeit der Einlagen nicht so klar ist wie bei der Bareinlage muss zusätzlich eine Prüfungsbestätigung (Art. 652f OR), respektive ein Revisionsbericht beigebracht werden (Art. 652d OR). Weitere Vorschriften sorgen dafür, dass die Art der Liberierung leicht erkennbar ist.

Öffentliches Angebot

Ebenfalls ein Sonderfall (nicht nur für die genehmigte Kapitalerhöhung) bildet das öffentliche Angebot zur Zeichnung. Hier muss ein Emissionsprospekt erstellt werden, der zahlreiche Informationen liefern muss, namentlich die letzte Jahresrechnung und Konzernrechnung mit dem Revisionsbericht und die in den letzten fünf Jahren oder seit der Gründung ausgerichteten Dividenden (Art. 652a OR).

Wichtig ist, dass im Vorfeld einer geplanten Kapitalerhöhung geprüft wird, ob diese das einzige und beste Mittel zur Zielerreichung ist. Diese Prüfung sollte nicht nur aus steuerlicher Sicht erfolgen. Wichtig ist auch die Frage des Marktauftritts, die Liquiditätsplanung, das Verhältnis zur kreditgebenden Bank und das Verhältnis unter den bestehenden wie auch zu allenfalls neuen Gesellschaftern. Idealerweise spannen Steuerberater, Finanzchef und Notar daher im Vorfeld dieses Schrittes zusammen.

Bei Kapitalerhöhungen über eine Aktienkapital von total CHF 1‘000‘000.00 hinaus, wird die Emissionsabgabe in Höhe von 1% erhoben.

Genehmigte Kapitalerhöhungen gehören gut geplant, da sie in den verschiedensten Rechtsbereichen erhebliche Auswirkungen haben. Ausserdem ist der Ablauf vom Gesetzgeber so komplex angelegt, dass man sich auch hier keine Fehler erlauben darf. Im Zeitpunkt der Beurkundung des Generalversammlungsbeschlusses muss daher jeder Schritt genau festgelegt sein.

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Unser Autor

Rechtsanwälte & Notare Waldmann Petitpierre

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