Gesetzliche Grundlagen
Gemäss der Medienmitteilung des KSBS vom 31. Januar 2013 sowie dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) werden Geschwindigkeitsüberschreitungen in einfache und grobe Verletzungen von Verkehrsregeln unterteilt.
Strafen
Für einfache Verletzungen von Verkehrsregeln werden Ordnungsbussen und Bussen verteilt und für schwere Verletzungen von Verkehrsregeln werden Geldstrafen und Freiheitsstrafen verteilt. Bei einer grossen Geschwindigkeitsüberschreitung sind zudem administrative Massnahmen (Verwarnung und Entzug des Führerausweises) vorgesehen. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts und 35 km/h auf der Autobahn werden im Strafregister eingetragen.
Berechnung der Geschwindigkeit
Die Berechnung der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindkeit berechnet sich nach dem Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge, die weiter unten aufgelistet wird.
Bemessung der Strafe
Besonders günstige oder besonders ungünstige Verhältnisse sind sowohl bei der Qualifikation als auch bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Bei einer wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung sind die Ansätze angemessen zu erhöhen.
Wird für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt, dann wird zusätzlich auf eine Busse erkannt (Art. 42 Abs. 4 StGB). Diese Verbindungsbusse wird grundsätzlich auf 20% der schuldangemessenen Gesamtstrafe, in jedem Fall aber mindestens auf Fr. 300.00 festgesetzt. Davon abweichende Verbindungsbussen im Bereich der Schnittstellenproblematik bleiben im Einzelfall vorbehalten.
Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist für jeweils CHF 100.- ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen.
Kategorien von Verkehrsregelverletzungen
Im Strassenverkehr werden drei Kategorien von Verletzungen von Verkehrsregeln unterschieden:
- Einfaches Vergehen
- Grobes Vergehen
- Qualifiziert grobes Vergehen (Raserdelikte / Via sicura)
Neue Kategorie
Mit dem Sicherheitspaket zum Strassenverkehr (Via sicura) hat das Parlament die dritte Kategorie von Verkehrsregelverletzungen geschaffen: qualifiziert grobes Vergehen.
Definition
Solche Raservergehen werden beschrieben als vorsätzliche Verletzung von elementaren Verkehrsregeln mit hohem Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern (Art. 90 Abs. 3/4 SVG).
Sanktionen
Bei Raserdelikten gelten immer folgende Minimalsanktionen: 1 Jahr Gefängnis bedingt und 2 Jahre Ausweisentzug.
Keine Einzelfallbeurteilung
Das Bundesgericht (1C_397/2014) hielt zudem fest: „Es besteht kein Spielraum, solche Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgrund einer einzelfallweisen Risikobeurteilung zu einem blossen Vergehen herabzustufen.“
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln
- um 1-5 km/h: CHF 40.- Busse
- um 6-10 km/h: CHF 120 Busse
- um 11-15 km/h: CHF 250.- Busse
- um 16-17 km/h: CHF 400.- Busse, Verwarnung (Art. 16a Abs. 3 SVG)
- um 18-19 km/h: CHF 600.- Busse, Verwarnung (Art. 16a Abs. 3 SVG)
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln
- um 20-24 km/h: 30 Tagessätze Geldstrafe, mind. 1 Monat Entzug des Führerausweis (Art. 16b Abs. 2 SVG)
- um 25-29 km/h: 50 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 SVG)
- um 30-34 km/h: 90 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 SVG)
- um 35-39 km/h: ab 120 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 SVG)
Qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Via sicura)
- ab 40 km/h: ab 1 Jahr Freiheitsstrafe, mind. 2 Jahre Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG)
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln
- um 1-5 km/h: CHF 40.- Busse
- um 6-10 km/h: CHF 120 Busse
- um 11-15 km/h: CHF 250.- Busse
- um 16-20 km/h: CHF 400.- Busse, Verwarnung (Art. 16a Abs. 3 SVG)
- um 21-24 km/h: CHF 600.- Busse, mind. 1 Monat Entzug des Führerausweis (Art. 16b Abs. 2 SVG)
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln
- um 25-29 km/h: 20 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 SVG)
- um 30-34 km/h: 50 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 SVG)
- um 35-39 km/h: 70 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 SVG)
- um 40-49 km/h: ab 120 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 SVG)
Qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Via sicura)
- ab 50 km/h: ab 1 Jahr Freiheitsstrafe, mind. 2 Jahre Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG)
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln
- um 1-5 km/h: CHF 40.- Busse
- um 6-10 km/h: CHF 100 Busse
- um 11-15 km/h: CHF 160.- Busse
- um 16-20 km/h: CHF 240.- Busse
- um 21-25 km/h: CHF 400.- Busse, Verwarnung (Art. 16a Abs. 3 SVG)
- um 26-29 km/h: CHF 600 Busse, mind. 1 Monat Entzug des Führerausweis (Art. 16b Abs. 2 SVG)
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln
- um 30-34 km/h: 20 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 SVG)
- um 35-39 km/h: 30 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 SVG)
- um 40-44 km/h: 60 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 SVG)
- um 45-49 km/h: 90 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 SVG)
- um 50-59 km/h: ab 120 Tagessätzen Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 SVG)
Qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Via sicura)
- ab 60 km/h: ab 1 Jahr Freiheitsstrafe, mind. 2 Jahre Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG)
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln
- um 1-5 km/h: CHF 20.- Busse
- um 6-10 km/h: CHF 60 Busse
- um 11-15 km/h: CHF 120.- Busse
- um 16-20 km/h: CHF 180.- Busse
- um 21-25 km/h: CHF 260.- Busse
- um 26-30 km/h: CHF 400.- Busse, Verwarnung (Art. 16a Abs. 3 SVG)
- um 31-34 km/h: CHF 600 Busse, mind. 1 Monat Entzug des Führerausweis (Art. 16b Abs. 2 SVG)
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln
- um 35-39 km/h: 20 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 SVG)
- um 40-44 km/h: 30 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 SVG)
- um 45-49 km/h: 50 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 SVG)
- um 50-54 km/h: 60 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 SVG)
- um 55-59 km/h: 70 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 SVG)
- um 60-64 km/h: 90 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 SVG)
- um 65-79 km/h: ab 120 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 SVG)
Qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Via sicura)
- ab 80 km/h: ab 1 Jahr Freiheitsstrafe, mind. 2 Jahre Entzug des Führerausweis (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG)
Als Ausgangspunkt wird das Nettoeinkommen pro Tag herangezogen, wobei verschiedene Abzüge wie Steuern, Krankenkasse und Unterhaltspflichten vorgenommen werden. Desweitern wird das Vermögen der Lebensaufwand sowie das Existenzminimum berücksichtigt.
Hintergrund
Die angegeben Sicherheitsmargen bei der Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung beruhen auf den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 8 VSKV-ASTRA und stellen lediglich die häufigsten Fälle dar.
Stationäre Geschwindigkeitsmessung
Geschwindigkeit | Abzug |
bis 100 km/h | 5 km/h |
101 – 150 km/h | 6 km/h |
ab 150 km/h | 7 km/h |
Lesebeispiel: Beträgt die gemessene Geschwindigkeit 123 km/h, so beträgt der Abzug 6 km/h.
Nachfahrmessungen
Messergebnis | Nachfahrstrecke | Abzug |
unter 100 km/h | 500 Meter | 15 km/h |
über 100 km/h | 500 Meter | 15% |
unter 100 km/h | 1000 Meter | 10 km/h |
über 100 km/h | 1000 Meter | 10% |
unter 100 km/h | 2000 Meter | 8 km/h |
über 100 km/h | 2000 Meter | 8% |
Lesebeispiel: Wird dem zu schnell Fahrenden über eine Strecke von mehr als 1000 Metern nachgefahren und dessen Geschwindigkeit gemessen wird, so beträgt die Sicherheitsmarge 10 km/h, wenn der zu schnell Fahrende langsamer als 100 km/h gefahren ist.
Lasermessungen
Geschwindigkeit | Abzug |
bis 100 km/h | 3 km/h |
101 – 150 km/h | 4 km/h |
ab 150 km/h | 5 km/h |
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Guten Tag
Gelten diese Strafen auch für Fahrer mit dem grünen L (führerschein auf probe) besten dank
Mfg. Geiser