Aktionärbindungsvertrag (ABV)

Ein Aktionärsbindungvertrag (ABV) existiert heutzutage bei den meisten Aktiengesellschaften, die von mehreren Aktionären gehalten werden. Dies entspringt dem Bedürfnis, klare Verhältnisse zwischen den Aktionären zu schaffen, die über die statutarische Regelungsmöglichkeiten hinausgehen. Die damit konkret verfolgten Ziele hängen von den involvierten Aktionären ab.

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Mitarbeiterbeteiligung

Eine Mitarbeiterbeteiligung bedeutet die Beteiligung von Mitarbeitenden am Kapital des arbeitgebenden Unternehmens. Personen mit Mitarbeiterbeteiligung tragen jedoch nicht nur den Erfolg einer Gesellschaft, sondern auch das Risiko eines Kapitalverlustes.

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Bezugsrecht

Wenn eine Gesellschaft eine Kapitalerhöhung vornimmt, so besteht grundsätzlich ein Bezugsrecht der Aktionäre im Umfang ihrer bisherigen Beteiligung. Dadurch soll verhindert werden, dass sich die „Beteiligungsquote“ der Aktionäre auf eine ihnen schadende Weise verändert. Wenn „wichtige Gründe“ bestehen, kann das Bezugsrecht jedoch entzogen werden, falls keiner auf unsachliche Weise begünstigt oder benachteiligt wird.

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Hohe Managerlöhne – noch immer nicht zu bändigen?

Die Lohnscherenstudie der Unia bestätigt, dass die wohl erhofften Auswirkungen der „Abzocker-Initiative“ auf die Höhe der Managerlöhne ausgeblieben sind. Denn die noch immer hohen Vergütungen der Führungsriegen werden durch die Generalversammlung durchwegs genehmigt. So lässt sich der Schluss zu, dass das Stimmvolk zwar mehr Transparenz wünscht. Das Stimmvolk und die Aktionäre scheinen sich aber ab den stetig steigenden Managerlöhnen nicht zu stören. Es bleibt abzuwarten, ob die bevorstehende Aktienrechtsrevision hieran etwas ändern wird.

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Vinkulierung

Eine Vinkulierung von Aktien bedeutet, die Beschränkung ihrer Übertragbarkeit auf einen anderen Aktionär. Für Inhaberaktien kann keine Vinkulierung vorgesehen sein. Bei Namenaktien müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Übertragungsbeschränkung zulässig ist.

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Depotstimmrecht

Der Aktionär muss seine Mitgliedschaftsrechte nicht persönlich ausüben. Er kann seine Aktien auch durch einen Dritten vertreten lassen. Hierbei stehen ihm verschiedene Möglichkeiten offen. So kann er einen Dritten bevollmächtigen. Dieser Dritte kann eine Person aus seinem persönlichen Umfeld sein. Gegebenenfalls schlägt die AG dem Aktionär ein Organ oder eine andere abhängige Person (sog. Organvertreter) als Vertreter vor. In diesem Fall muss sie aber gleichzeitig einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter benennen, den der Aktionär mit seiner Vertretung beauftragen kann. Ausserdem können die Banken oder die Vermögensverwalter, bei denen die Aktien hinterlegt sind (sog. Depotvertreter), dem Aktionär anbieten, seine Aktien zu vertreten (sog. Depotstimmrecht). An der GV muss bekannt gegeben werden, wie viele Aktien von Organ-, unabhängigen Stimmrechts- und Depotvertretern vertreten werden.

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Aktienbuch

Das Aktienbuch dient der AG dazu, jederzeit ihre Namenaktionäre zu kennen. Sie darf als Aktionär betrachten, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Einzutragen sind der Eigentümer und der Nutzniesser der Namenaktie. Kann sich der Käufer als neuer Eigentümer oder Nutzniesser ausweisen, so hat er grundsätzlich Anspruch auf Eintragung ins Aktienbuch. Etwas anderes gilt nur bei vinkulierten Aktien.

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Namenaktien

Namenaktien werden im Aktienbuch einer Gesellschaft eingetragen. Dies führt dazu, dass das Unternehmen wichtige Informationen wie die Namen seiner Aktionäre, deren Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Anzahl der von ihnen erworbenen Aktien kennt. Dadurch hat die Gesellschaft eine genaue Übersicht über die Besitzverhältnisse und kann stets Kontakt mit seinen Aktionären aufnehmen.

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