Eine Kapitalgesellschaft nimmt eine ordentliche Kapitalerhöhung in den meisten Fällen vor, um flüssige Mittel zu beschaffen. Dabei steht die ordentliche Kapitalerhöhung als Alternative zur Darlehensbeschaffung. Da Darlehensbeschaffung nicht immer einfach ist, kann eine Kapitalerhöhung auch bloss der Verbesserung der Eigenkapitalstruktur dienen, um gerade die Kreditwürdigkeit zu verbessern. Schliesslich werden Kapitalerhöhungen auch vorgenommen um Sachwerte in eine Kapitalgesellschaft einzubringen (Sacheinlage).
Weiterlesen →Kategorie: Gesellschaftsrecht
Das schweizerische Gesellschaftsrecht befasst sich mit den rechtlichen Aspekten von Personenvereinigungen in der Schweiz. Als Gesellschaft gilt dabei die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
Gründung und Liquidation(1)
Finanzierung(5)
Unternehmensführung(5)
Aktionär / Anteilsinhaber(13)
Rechnungslegung(9)
Spezielle Gesellschaftsformen(7)
Genehmigte Kapitalerhöhung
Eine Kapitalgesellschaft nimmt eine genehmigte Kapitalerhöhung in den meisten Fällen vor, um von neuen Investoren flüssige Mittel zu beschaffen. Im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalerhöhung erhält hier das oberste Leitungsorgan (Verwaltungsrat/Geschäftsführung) eine Ermächtigung während einer Dauer von 2 Jahren neue Gesellschafter zu finden und das Kapital zu erhöhen. Dies ermöglicht eine flexible Suche nach Investoren.
Weiterlesen →Décharge – Entlastungsbeschluss
Mit der Décharge erhalten u.a. die mit der Geschäftsführung betrauten Personen die Gewissheit, ob Ansprüche gegen sie erhoben werden oder nicht. Dem liegt die aktienrechtliche Verteilung der Haftung zu Grunde und der damit verbundenen Entlastungsmöglichkeit derjenigen Personen, die eine persönliche Haftung kennen. Die Wirkung der Décharge besteht darin, dass die Gesellschaft auf Schadenersatzansprüche gegen die verantwortlichen Personen verzichtet.
Weiterlesen →Ordentliche Revision
Publikumsgesellschaften, sowie andere wirtschaftlich bedeutende Gesellschaften, müssen sich der ordentlichen Revision unterziehen. Diese wird je nach dem durch eine staatliche Revisionsstelle oder einen zugelassenen Experten vorgenommen. Diese müssen ihr Prüfungsurteil objektiv und unabhängig bilden. Es folgt eine Berichterstattung an Verwaltungsrat und Generalversammlung, sowie im Falle der Aufdeckung einer Unstimmigkeit eine Anzeige.
Weiterlesen →Handelsrechtliche Bewertungsvorschriften
Die korrekte Bewertung von Aktiven und Verbindlichkeiten stellt eine Herausforderung dar, da sie zwar vorsichtig erfolgen muss, jedoch eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nicht verhindern darf. Bei den Aktiven wird zwischen der Ersterfassung und der Folgebewertung unterscheiden, wobei es spezielle Bewertungsvorschriften für Aktiven mit Marktpreisen sowie für Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen gibt. Um das Alter und die Nutzung abzubilden, sind Abschreibungen und Wertberichtigungen zulässig. Die Bewertung von Passiven, d.h. Verbindlichkeiten und Rückstellungen, hat ebenfalls eigene Bewertungsvorschriften.
Weiterlesen →Lagebericht
Mit der Revision des Rechnungslegungsrechts müssen Unternehmen, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, zusätzlich zur Jahresrechnung eine Geldflussrechnung und einen Lagebericht erstellen. Der Lagebericht hat sowohl eine Rechenschafts- und Informationsfunktion, als auch eine Ergänzungsfunktion. Der Lagebericht hat 6 Themen, wie die Risikobeurteilung und Zukunftsaussichten, die mindestens behandelt werden müssen. Der Lagebericht im Konzern fingiert ein einziges Unternehmen. Desweitern darf der Jahresbericht der Jahresrechnung nicht widersprechen.
Weiterlesen →Handelsrechtliche Gliederungsvorschriften
Mit der Revision des Rechnungslegungsrechts wurden u.a. die handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften überarbeitet. Zum einen wird der Aufbau der Bilanz vorgeschrieben, als auch die Mindestgliederungsvorschriften der Bilanz. Desweiteren wird die Mindestgliederung der Erfolgsrechnung für die Produktionserfolgsrechnung (sog. Gesamtkostenverfahren) und die Absatzerfolgsrechnung (sog. Umsatzkostenverfahren) vorgeschrieben. Neu gibt es für die meisten Unternehmen einen Zwang zur Erstellung eines Anhangs.
Weiterlesen →Eingeschränkte Revision
Alle Unternehmen, ausser Personengesellschaften, die nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen eine eingeschränkte Revision vornehmen. Diese ist weniger umfangreich als die sogenannte ordentliche Revision. In gewissen Fällen besteht die Möglichkeit, ganz auf die eingeschränkte Revision zu verzichten, oder aber auch freiwillig eine ordentliche Revision durchzuführen.
Weiterlesen →Revision
Unternehmen sind im Normalfall dazu verpflichtet, sich durch eine unabhängige Revisionsstelle einer Art Prüfung zu unterziehen. Dies nennt man eine Revision. Es gibt sowohl die etwas detailliertere ordentliche Revision als auch die eingeschränkte Revision. Je nach Grösse und Wichtigkeit des Unternehmens kommt jeweils die eine oder die andere zum Zuge.
Weiterlesen →Inhaberaktien
Inhaberaktien haben den Vorteil, dass sie leicht übertragbar sind und dem Aktionär Anonymität ermöglichen. Sie sind jedoch auch mit Nachteilen behaftet. Man sollte sich gründlich über die Unterschiede zwischen Namen- und Inhaberaktien informieren, bevor man sich für die eine oder andere Variante entscheidet.
Weiterlesen →