Geschäftsbericht

Die Aktiengesellschaft ist zur Rechnungslegung verpflichtet. Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser besteht aus der Jahresrechnung und je nachdem aus dem Lagebericht und der Konzernrechnung. Zuständig zur Erstellung des Geschäftsberichtes ist der VR. Der Geschäftsbericht ist jährlich zu erstellen und spätestens 20 Tage vor der GV am Sitz der AG aufzulegen. Aktionäre und in engerem Rahmen auch Gläubiger haben ein begrenztes Einsichtsrecht in den Geschäftsbericht. Gewisse Gesellschaften müssen ihn veröffentlichen.

Weiterlesen

Jahresabschluss

Der Begriff des Jahresabschlusses umschreibt die von jedem Geschäftsbetrieb zum Ende eines Geschäftsjahres zu liefernde Dokumentation über ihre Zahlen. Einzelunternehmen mit einem Umsatzerlös von weniger als CHF 500’000.00 (und bestimmte Stiftungen) müssen lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen. Einzelunternehmungen mit einem Umsatzerlös von CHF 500’000.00 oder mehr sowie alle juristischen Personen hingegen sind zur Rechnungslegung verpflichtet.

Weiterlesen

Ordentliche Revision

Publikumsgesellschaften, sowie andere wirtschaftlich bedeutende Gesellschaften, müssen sich der ordentlichen Revision unterziehen. Diese wird je nach dem durch eine staatliche Revisionsstelle oder einen zugelassenen Experten vorgenommen. Diese müssen ihr Prüfungsurteil objektiv und unabhängig bilden. Es folgt eine Berichterstattung an Verwaltungsrat und Generalversammlung, sowie im Falle der Aufdeckung einer Unstimmigkeit eine Anzeige.

Weiterlesen

Handelsrechtliche Bewertungsvorschriften

Die korrekte Bewertung von Aktiven und Verbindlichkeiten stellt eine Herausforderung dar, da sie zwar vorsichtig erfolgen muss, jedoch eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nicht verhindern darf. Bei den Aktiven wird zwischen der Ersterfassung und der Folgebewertung unterscheiden, wobei es spezielle Bewertungsvorschriften für Aktiven mit Marktpreisen sowie für Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen gibt. Um das Alter und die Nutzung abzubilden, sind Abschreibungen und Wertberichtigungen zulässig. Die Bewertung von Passiven, d.h. Verbindlichkeiten und Rückstellungen, hat ebenfalls eigene Bewertungsvorschriften.

Weiterlesen

Lagebericht

Mit der Revision des Rechnungslegungsrechts müssen Unternehmen, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, zusätzlich zur Jahresrechnung eine Geldflussrechnung und einen Lagebericht erstellen. Der Lagebericht hat sowohl eine Rechenschafts- und Informationsfunktion, als auch eine Ergänzungsfunktion. Der Lagebericht hat 6 Themen, wie die Risikobeurteilung und Zukunftsaussichten, die mindestens behandelt werden müssen. Der Lagebericht im Konzern fingiert ein einziges Unternehmen. Desweitern darf der Jahresbericht der Jahresrechnung nicht widersprechen.

Weiterlesen

Handelsrechtliche Gliederungsvorschriften

Mit der Revision des Rechnungslegungsrechts wurden u.a. die handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften überarbeitet. Zum einen wird der Aufbau der Bilanz vorgeschrieben, als auch die Mindestgliederungsvorschriften der Bilanz. Desweiteren wird die Mindestgliederung der Erfolgsrechnung für die Produktionserfolgsrechnung (sog. Gesamtkostenverfahren) und die Absatzerfolgsrechnung (sog. Umsatzkostenverfahren) vorgeschrieben. Neu gibt es für die meisten Unternehmen einen Zwang zur Erstellung eines Anhangs.

Weiterlesen

Eingeschränkte Revision

Alle Unternehmen, ausser Personengesellschaften, die nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen eine eingeschränkte Revision vornehmen. Diese ist weniger umfangreich als die sogenannte ordentliche Revision. In gewissen Fällen besteht die Möglichkeit, ganz auf die eingeschränkte Revision zu verzichten, oder aber auch freiwillig eine ordentliche Revision durchzuführen.

Weiterlesen

Revision

Unternehmen sind im Normalfall dazu verpflichtet, sich durch eine unabhängige Revisionsstelle einer Art Prüfung zu unterziehen. Dies nennt man eine Revision. Es gibt sowohl die etwas detailliertere ordentliche Revision als auch die eingeschränkte Revision. Je nach Grösse und Wichtigkeit des Unternehmens kommt jeweils die eine oder die andere zum Zuge.

Weiterlesen

Überschuldung

Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind. Das leitende Organ muss die Bilanz deponieren. Wein keine Aussicht auf Sanierung besteht, wird der Konkurs eröffnet.

Weiterlesen