Hohe Managerlöhne – noch immer nicht zu bändigen?

Die Lohnscherenstudie der Unia bestätigt, dass die wohl erhofften Auswirkungen der „Abzocker-Initiative“ auf die Höhe der Managerlöhne ausgeblieben sind. Denn die noch immer hohen Vergütungen der Führungsriegen werden durch die Generalversammlung durchwegs genehmigt. So lässt sich der Schluss zu, dass das Stimmvolk zwar mehr Transparenz wünscht. Das Stimmvolk und die Aktionäre scheinen sich aber ab den stetig steigenden Managerlöhnen nicht zu stören. Es bleibt abzuwarten, ob die bevorstehende Aktienrechtsrevision hieran etwas ändern wird.

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Verantwortlichkeitsklage gegen Exekutivorgane

Der Verantwortlichkeitsklage gegen Exekutivorgane, welche eine persönliche Haftung darstellt, unterliegen formelle Organe, materielle Organe sowie faktische Organe. Die Organe haften für diejenigen Schäden, die aufgrund einer Verletzung ihrer aktienrechtlichen Pflichten entstanden sind. Die Widerrechtlichkeit einer unmittelbaren Schädigung der Handlung der Organe besteht somit in der Verletzung solcher Bestimmungen, die zum Schutz der Aktionäre oder Gläubiger aufgestellt wurden. Bei der mittelbaren Schädigung genügt es hingegen, wenn die Organe eine gesetzliche oder statutarische aktienrechtliche Organpflicht verletzen, wenn diese dazu dient, die Gesellschaft, den Aktionär oder den Gläubiger zu schützen.

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Décharge – Entlastungsbeschluss

Mit der Décharge erhalten u.a. die mit der Geschäftsführung betrauten Personen die Gewissheit, ob Ansprüche gegen sie erhoben werden oder nicht. Dem liegt die aktienrechtliche Verteilung der Haftung zu Grunde und der damit verbundenen Entlastungsmöglichkeit derjenigen Personen, die eine persönliche Haftung kennen. Die Wirkung der Décharge besteht darin, dass die Gesellschaft auf Schadenersatzansprüche gegen die verantwortlichen Personen verzichtet.

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