Professionelle Hilfe bei der Betreibung nötig?

Eine Betreibung kann zeitraubend und mühsam sein, weshalb viele Gläubiger dies gerne den Profis überlassen wollen. In einigen Kantonen darf die gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren aber nur von Anwälten oder speziellen Personen durchgeführt werden. Die Einzelheiten wurden bislang von den Kantonen geregelt. Da dies den freien Zugang zum Markt zu sehr einschränkt und mit hohen Kosten für die Gläubiger verbunden ist, hat der Bundesrat beschlossen, dass das Gesetz per 01. Januar 2018 angepasst wird.  

Wiebeurteilt sich dieser Sachverhalt aus rechtlicher Sicht, was sind dabei insbesondere die Konsequenzen für die interessierte Leserin oder den interessierten Leser und zu welchem Schluss gelangt der Autor aus persönlicher Sicht? Erfahren Sie mehr!

Zur Beseitigung des Rechtsvorschlags des Schuldners bedarf es der Rechtsöffnung durch den Gläubiger. Diese Rechtsöffnung wird durch ein Gericht erteilt, sodass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Aus diesem Grund gilt es bei der gewerbsmässigen (Gläubiger-)Vertretung zudem das Anwaltsmonopol (Art. 68 Abs. 2 lit. a SchKG) zu beachten. Davon gibt es jedoch gesetzliche Ausnahmen, wie bspw. beim summarischen Verfahren (Art. 251 SchKG).

Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten (Art. 251 SchKG):

a. Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden 
(bspw. provisorische Rechtsöffnung oder definitive Rechtsöffnung);
b. Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung;
c. Aufhebung oder Einstellung der Betreibung;
d. Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens;
e. Anordnung der Gütertrennung.

Das summarische Verfahren steht auch gewerbsmässigen Vertretern nach Art. 27 SchKG offen. Die gewerbsmässige Gläubigervertretung von Dritten vor den Betreibungs- und Konkursämtern sowie den damit zusammenhängenden Gerichtsverfahren ist in der Schweiz nach geltendem Recht eingeschränkt, denn die Kantone können die entsprechenden Voraussetzungen festlegen (Art. 27 SchKG):

Die Kantone können die gewerbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten regeln. Sie können insbesondere:
1. vorschreiben, dass Personen, die diese Tätigkeit ausüben wollen, ihre berufliche Fähigkeit und ihre Ehrenhaftigkeit nachweisen müssen;
2. eine Sicherheitsleistung verlangen;
3. die Entschädigungen für die gewerbsmässige Vertretung festlegen. 

Einzelne Kantone, wie bspw. Genf oder Waadt, haben von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die gewerbsmässige Gläubigervertretung gesetzlich geregelt. Andere Kantone haben dies in ihrem kantonale Einführungsgesetz zum SchKG geregelt und andere Kantone, wie bspw. der Kanton Zürich, haben keine entsprechende Regelung vorgenommen, so dass die gewerbsmässige Gläubigervertretung nur den Anwälten offensteht (§11 AnwG-ZH).

Diese kantonale Kompetenz fällt per 01. Januar 2018 dahin. Danach gilt, dass sämtliche handlungsfähigen Personen als Parteivertreter im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig sein können. Dazu zählen ebenfalls die juristischen Personen wie bspw. Inkassobüros oder Rechtsschutzversicherungen.  

Mit der Aufhebung der kantonalen Kompetenz bzgl. der gewerbsmässigen Gläubigervertretung wird ein einheitlicher Betreibungsraum in der Schweiz geschaffen, in welchem überall die gleichen Voraussetzungen gelten. Ab dem 01. Januar 2018 gilt es zu beachten, dass in der ganzen Schweiz auch Inkassobüros und Rechtsschutzversicherungen ihre Dienste als gewerbsmässige Gläubigervertreter anbieten können. Dazu zählen insb. die Vertretung vor Gericht, solange es sich um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 251 SchKG). Aus Sicht des Betreibungsrechts handelt es sich hierbei insbesondere um die provisorische Rechtsöffnung sowie die definitive Rechtsöffnung

In der Schweiz gibt es jährlich 2,5 Millionen Betreibungen, womit diese Verfahren oftmals zu einem Masseverfahren geworden sind. Der Bundesrat erhofft sich dadurch, dass die Gläubiger Kosten sparen können, wenn sie sich insb. im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zwingend von Rechtsanwälten oder Rechtsagenten vertreten lassen müssen.

Es gilt jedoch auch weiterhin zu beachten, dass die Kosten für die gewerbsmässige Gläubigervertretung nicht dem Schuldner überbunden werden kann (Art. 27 Abs. 3 SchKG).

Das Anwaltsmonopol gilt nicht absolut und für alle Gerichtsverfahren, was uns der Blick in die Zivilprozessordnung und die kantonalen Anwaltsgesetze auch bestätigen. So ist bspw. die berufsmässige Vertretung vor Arbeits- und Mietgerichten auch beruflich qualifizierten Vertretern zugänglich, sofern dies die jeweiligen Kantone vorsehen. Diese Einschränkung des Anwaltsmonopols gibt es bereits heute im Schuldbetreibungsrecht in den meisten Kantonen. In diesem Sinne ist die Änderung von Art. 27 SchKG insofern begrüssenswert, als dass die betreibenden Gläubiger in Zukunft Kosten sparen können bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Auf der anderen Seite müssen diese gewerbsmässigen Gläubigervertreter nun beweisen, dass sie über genügende Prozesserfahrung verfügen, bzw. sich dieses nun aneignen. Es mag daher verlockend klingen, sich für die kostengünstigere Variante zu entscheiden, doch aus meiner Sicht ist insbesondere in komplexeren Fällen ein Rechtsanwalt die bessere Wahl.

Die gewerbsmässige Gläubigervertretung von Dritten vor den Betreibungs- und Konkursämtern sowie den damit zusammenhängenden Gerichtsverfahren ist in der Schweiz nach geltendem Recht eingeschränkt, denn die Kantone können die entsprechenden Voraussetzungen festlegen. Diese kantonale Kompetenz fällt per 01. Januar 2018 dahin. Danach gilt, dass sämtliche handlungsfähigen Personen als Parteivertreter im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig sein können. Dazu zählen ebenfalls die juristischen Personen wie bspw. Inkassobüros oder Rechtsschutzversicherungen.  

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

- Keine Legal-News mehr verpassen

- Nützliche Alltags-Tipps rund ums Recht

- Hintergründe für Private, Unternehmen und Juristen

lexwiki.ch und unsere Autoren können keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf unseren Seiten angezeigten Informationen übernehmen. Die Artikel stellen die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltende Rechtslage dar. Leider können wir nicht garantieren, dass jeder Artikel aktuell ist. Die Artikel auf unserer Plattform ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt. lexwiki.ch bietet einen ersten Überblick für Personen mit einer juristischen Frage und dient als Informationsplattform für den an Rechtsfragen interessierten Mitbürger. Um bei juristischen Fragen die richtigen Schlüsse ziehen zu können, ist neben umfangreichem Knowhow im entsprechenden juristischen Bereich die Kenntnis des konkreten Sachverhaltes unabdingbar. Wir möchten Sie daher bitten, basierend auf den auf unserer Plattform zur Verfügung gestellten Inhalten keine voreiligen Schlüsse zu ziehen und möglichst frühzeitig professionelle Rechtsberatung beizuziehen. Das spart i.d.R. Kosten und verhindert, dass irreversibler Schaden angerichtet wird.

Die Plattform lexwiki.ch bietet insbesondere in der Form von News-Artikeln Autoren die Möglichkeit, ihre Meinungen und Analysen zu spezifischen Fällen und Themen zu veröffentlichen. Die Plattform lexwiki.ch ist unabhängig und ist keinem politischen Spektrum zuzuordnen. Die hier vertretenen und als solche gekennzeichneten Meinungen von Autoren sind ausschliesslich als eben solche zu verstehen. Wir bieten falls gewünscht gerne Hand zu Gegendarstellungen. Bitte kontaktieren Sie uns über die auf allen Seiten zur Verfügung stehende Kommentarfunktion. Die Kommentare werden nicht direkt veröffentlicht.

[wdfb_like_button]

Unser Autor

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.