Geschäftsführerin übernimmt Verantwortung
Grundsatz
Definition
Bei der echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag besorgt ein Geschäftsführer ein Geschäft für den Geschäftsherrn, ohne von ihm dazu vertraglich oder gesetzlich verpflichtet zu sein. Der Geschäftsführer hat das Geschäft im Interesse des Geschäftsherrn zu besorgen, wobei für ihn kein erkennbares und gültiges Einmischungsverbot vorliegen darf. (Art. 419 OR)
Abgrenzung
War die Geschäftsführung nicht im Interesse des Geschäftsherrn, so liegt eine echte unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Bei überwiegendem oder ausschliesslichem Eigeninteresse (sog. Eigengeschäftsführung) liegt eine unechte Geschäftsführung ohne Auftrag vor, die entweder gutgläubig oder bösgläubig sein kann.
Voraussetzungen
Kein Auftrag
Die herrschende Lehre beantwortet die Frage, ob ein Auftrag vorlag oder nicht, damit, ob (auftragsverneinende) Eigenmacht vorliegt oder ein (auftragsbejahendes) Einverständnis, bzw. Absprache. Der Geschäftsführer muss bei einer echten Geschäftsführung ohne Auftrag demnach davon ausgegangen sein, dass er eigenmächtig und daher im Bewusstsein auf das Nichtvorliegen einer Absprache handelte.
Fremdes Geschäft
Der Geschäftsführer muss durch sein Handeln in die fremden Interessen des Geschäftsherrn eingreifen. Dies betrifft entweder die materiellen, immateriellen, sachenrechtlichen oder persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Geschäftsherrn (Zürcher Kommentar, Schmid, Art. 419 N 9). Der Geschäftsführer handelt als vollmachtloser Stellvertreter und verpflichtet im Aussenverhältnis nur sich selber. Die echte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag betrifft daher nur das Innenverhältnis.
Verfolgt der Geschäftsführer zudem eigene Interessen, so kommt es auf die Intensität seiner Interessen an. Sind sie untergeordneter Natur, so liegt immer noch eine echte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Sind sie gleichwertig zu den Interessen des Geschäftsherrn, so liegt bspw. eine einfache Gesellschaft vor. Sind die Interessen des Geschäftsführers stärker als diejenigen des Geschäftsherrn, so fehlt der Fremdgeschäftsführungswille, weshalb eine unechte Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt.
Fremdgeschäftsführungswille
Der Geschäftsführer muss mit seinem Handeln beabsichtigen, dass die Vorteile aus diesem Geschäft dem Geschäftsherrn zufliessen sollen (BGE 86 II 18 E. 4). Dabei spielt es jedoch keine Rolle, welche Motive der Geschäftsführer verfolgt (solange sie nicht überwiegend eigennützig sind), ob der Geschäftsführer zusätzlich auch eigene Vorteile erlangt (BGE 4C.326/2003, E. 3.5.1), oder ob der Geschäftsführer den Geschäftsherrn kennt (Zürcher Kommentar, Schmid, Art. 419 N 23).
Gebotenheit
Ist der Geschäftsherr nicht selber dazu in der Lage, seine Interessen zu wahren, so ist die Geschäftsführung durch den Geschäftsführer geboten. Dies liegt dann vor, wenn der Geschäftsherr besonders hilfsbedürftig, das Geschäft dringlich und die Geschäftsführung nicht bloss nützlich ist (ansonsten liegt eine echte unberechtigte GoA vor).
Hätte der Geschäftsführer den Geschäftsherrn vorgängig um Erlaubnis fragen können, so fehlt es an der Eigenmacht und es liegt ein Auftrag oder eine Gefälligkeit vor (BSK OR I, Weber, 2011, Art. 419 N 13).
Liegt ein gültiges Einmischungsverbot (weder rechts- noch sittenwidrig) durch den Geschäftsherrn vor, so kann gar keine Gebotenheit vorliegen (Art. 420 Abs. 3 OR), weshalb das Handeln des Geschäftsführers zu einer echten unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag führt (Gutgläubigkeit vorausgesetzt). Dieses Einmischungsverbot muss dem Geschäftsführer konkludent (BGE 72 III 6 E. 2) oder ausdrücklich mitgeteilt werden, bzw. muss dem Geschäftsführer aus den Umständen erschliessbar (BGE 95 II 93 E. II.2) gewesen sein (Sorgfalt).
Pflichten des Geschäftsführers
Sorgfaltspflicht und Treuepflicht
Der Geschäftsführer ist zur Sorgfalt verpflichtet, wie wenn ein Auftrag vorliegen würde (Art. 398 OR). Daher muss er die Geschäfte nach dem wirklichen Willen, falls erkennbar, und ansonsten nach dem mutmasslichen Willen des Geschäftsherrn besorgen (Art. 419 OR). Dies beinhaltet eine Treuepflicht, Loyalitätspflicht, Diskretionspflicht und Geheimhaltungspflicht.
Ablieferungs-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, alles Erlangte herauszugeben. Dies wird per Analogieschluss aus dem Auftragsrecht abgeleitet (Art. 400 OR). Dies beinhaltet ebenfalls die Pflicht, dem Geschäftsherrn Rechenschaft über die Tätigkeit abzulegen und Auskunft zu erteilen (BGE 112 II 450 E. 5).
Schadenersatz
Hat der Geschäftsführer schuldhaft eine Pflicht verletzt und ist dem Geschäftsherrn dadurch ein Schaden entstanden, so hat dieser Schadenersatz zu leisten (Art. 420 Abs. 1 OR). Fahrlässigkeit genügt für ein Verschulden. Entstand der Schaden jedoch, um eine Gefahr vom Geschäftsherrn abzuwenden, so ist der Schadenersatz milder auszugestalten (Art. 420 Abs. 2 OR). Die weiteren Haftungsgründe nach Art. 99 Abs. 2 OR können ebenfalls geltend gemacht werden, d.h. die Haftung reduziert sich, aufgrund der besonderen Natur des Geschäfts und falls der Geschäftsführer keine persönlichen Vorteile erlangen wollte.
Das Verschulden wird vermutet (Art. 97 Abs. 1 OR), da die echte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag quasivertraglicher Natur ist. Deshalb haftet der Geschäftsführer auch für die beigezogenen Hilfspersonen aufgrund der Hilfspersonenhaftung (Art. 101 OR).
Bei Vorliegen eines Einmischungsverbotes, haftet der Geschäftsführer auch für den Zufall (Art. 420 Abs. 3 OR). Diese Kausalhaftung kann er dadurch abwenden, wenn er ein rechtmässiges Alternativverhalten beweisen kann.
Ansprüche des Geschäftsführers
Grundsatz
Der Geschäftsführer muss mit der gehörigen Sorgfalt handeln, damit er Ansprüche gegen den Geschäftsherrn geltend machen kann (Art. 422 Abs. 2 OR). Die anzuwendende Sorgfalt bemisst sich wie beim Auftragsrecht nach objektiven Kriterien (BSK OR I, Weber, 2011, Art. 422 N 1).
Verwendungsersatz
Der Geschäftsführer hat bei folgenden Verwendungen Anspruch auf Verwendungsersatz (Art. 422 Abs. 1 OR):
Ausgaben | Ersatzpflicht |
Notwendige Ausgaben | Ja, zzgl. Zinsen zu 5% (Art. 73 OR) |
Nützliche verhältnismässige Ausgaben | Ja, zzgl. Zinsen zu 5% (Art. 73 OR) |
Nützliche unverhältnismässige Ausgaben | Nein, aber Wegnahmerecht |
Luxuriöse Ausgaben | Nein, aber Wegnahmerecht |
Befreiung von Verbindlichkeiten
Bei der echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ist der Geschäftsherr gegenüber dem Geschäftsführer verpflichtet, diesen von allen Verbindlichkeiten zu befreien, sofern diese objektiv zur Geschäftsbesorgung erforderlich waren (Art. 422 Abs. 1 OR). Es werden dabei zwei Situationen unterschieden. Handelte der Geschäftsführer als indirekter Stellvertreter, so muss der Geschäftsherr die Schuld übernehmen oder selber tilgen. Handelte der Geschäftsführer jedoch als vollmachtloser Stellvertreter und blieb die Genehmigung aus, so haftet der Geschäftsherr dem Geschäftsführer für den Schadenersatz, den dieser dem Dritten schuldet. Die Genehmigung kann jedoch angenommen werden, wenn die Verbindlichkeit für die Geschäftsbesorgung erforderlich war, da dann eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorliegen kann (Art. 33 Abs. 3 OR).
Schadenersatz
Der Schaden, der dem altruistischen Geschäftsführer bei der echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag entsteht, ist diesem aufgrund der Kausalhaftung des Geschäftsherrn zu ersetzen (Art. 422 Abs. 1 OR).
Vergütung
Die Vergütung des Geschäftsführers ist gesetzlich nicht vorgesehen und umstritten. Möchte man dem Geschäftsführer trotzdem eine Vergütung zugestehen, so kann dies entweder über ein negatives Vertragsinteresse (Verdienstausfall aufgrund der Geschäftsführung) mittels Verwendungsersatz (Art. 422 Abs. 1 OR) geschehen, oder mittels analogem Auftragsrecht (Art. 394 Abs. 3 OR) konstruiert werden. Desweiteren könnte man auch den Standpunkt vertreten, dass bei professionellen Rettungskräften ein konkludent geschlossener Auftrag vorliegt (Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, Honsell, 2010, 346).
Verjährung
Die echte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag ist quasivertraglicher Natur, weshalb die ordentliche Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 127 OR) angewendet wird.
Grundsatz
Die echte unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag ist diejenige, bei der die Fremdgeschäftsführung gar nicht geboten war oder sich der Geschäftsführer einem Einmischungsverbot widersetzt hat, ohne dies zu wissen. Der Geschäftsführer handelt jedoch stets gutgläubig.
Voraussetzungen
Zu den Voraussetzungen ist auf die Ausführungen zur echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zu verweisen.
Ansprüche des Geschäftsführers
Verwendungsersatz
Die Rückerstattungsansprüche des Geschäftsführers richten sich nach der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR), sofern der Geschäftsherr durch die Geschäftsführung bereichert wurde. Hat der Geschäftsherr das Geschäft jedoch nachträglich genehmigt, so hat der Geschäftsführer Anspruch auf den Verwendungsersatz gemäss dem Auftragsrecht (Art. 424 OR).
Schadenersatz
Erleidet der Geschäftsführer einen Schaden, so kann er diesen über die unerlaubte Handlung (Art. 41 ff. OR) geltend. Dies wird jedoch regelmässig am fehlenden Verschulden des Geschäftsherrn scheitern.
Ansprüche des Geschäftsherrn
Bei Genehmigung
Genehmigt der Geschäftsherr das Geschäft, so kann er die Vorteile basierend auf Auftragsrecht aneignen (Art. 424 OR).
Ohne Genehmigung
Der Herausgabeanspruch bei fehlender Genehmigung basiert auf der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR). Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht wird aus dem Auftragsrecht (Art. 400 OR) analog hergeleitet.
Schadenersatz
Die Haftung des Geschäftsführers richtet sich nach Massstab der unerlaubte Handlung (Art. 41 ff. OR), ausser dieser hat sich gegen ein erkennbares und gültiges Einmischungsverbot hinweggesetzt. In diesem Fall handelt es sich um eine Kausalhaftung, da der Geschäftsführer dann auch für den Zufall haftet (Art. 420 Abs. 3 OR).
Grundsatz
Die unechte Geschäftsführung ohne Auftrag ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Geschäftsführer der Fremdgeschäftsführungswille fehlt. Wusste der Geschäftsführer, dass seine Intervention widerrechtlich ist, so handelt er bösgläubig (Geschäftsanmassung). Wusste er jedoch nicht um die Widerrechtlichkeit, so handelte er gutgläubig (Geschäftseinmischung). Unter Vorliegen der Voraussetzungen kann der Geschäftsherr den Gewinn abschöpfen (Art. 423 Abs. 1 OR).
Voraussetzungen
Eingriff in fremde Rechtssphäre ohne Fremdgeschäftsführungswillen
Der Eingriff in die fremde Rechtssphäre ohne Fremdgeschäftsführungswillen lässt sich nach zwei Theorien beurteilen: der Eingriffstheorie und der Zuweisungstheorie. Die Eingriffstheorie, welcher das Bundesgericht und ein Teil der Lehre folgt, verlangt eine widerrechtliche Verletzung von subjektiven Rechten. Dies hat zur Folge, dass jede Geschäftsanmassung widerrechtlich ist, wenn sie ohne Rechtfertigungsgrund erfolgt (BGE 129 III 422 E. 4). Die Zuweisungstheorie wird vom anderen Teil der Lehre verfolgt, welche besagt, dass ein Eingriff in subjektive Rechte nur dann unter die unechte GoA fällt, wenn diese subjektiven Rechte dem Berechtigten als Monopolstellung zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Nutzung, Ausübung und Verwertung zugeordnet sind (Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Hahn, 2012, Art. 62 N 23). Die Zuweisungstheorie schliesst daher negative Rechte aus.
Ein Eingriff in absolute Rechte stellt immer ein Fall von Geschäftsführung ohne Auftrag dar.
Der Theorienstreit wird dann relevant, wenn subjektive Rechte eines Vertragspartners verletzt werden, ohne dass dessen absolute Rechte verletzt werden. Der Schadenersatzanspruch nach Art. 97 OR lässt jedoch nicht zu, den Gewinn abzuschöpfen. Dies geht nur über die unechte Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 Abs. 1 OR). Die herrschende Lehre will daher die Gewinnabschöpfung auch bei einer reinen Vertragsverletzung zulassen, da sich Unrecht nicht lohnen soll (Der Auftrag und die Geschäftsführung ohne Auftrag, Hofstetter, in: SPR Bd. VII/6, Wiegand, 2000, 269). Dies wird bspw. bejaht bei vertragswidriger Untervermietung (BGE 126 III 69 E. 2b), bei bezahlten Schmiergeldern (Zürcher Kommentar, Schmid, ARt. 423 N 84) oder bei Persönlichkeitsverletzungen im Medienbereich (BGE 133 III 153 E. 2.4).
Widerrechtlichkeit
Jeder Eingriff in eine fremde Rechtssphäre ist definitionsgemäss widerrechtlich, da der Geschäftsführer primär egoistisch handelt (Zürcher Kommentar, Schmid, Art. 423 N 19).
Keine Rechtfertigung
Bei Vorliegen von gesetzlichen oder vertraglichen Rechtfertigungsgründen wird die Widerrechtlichkeit widerlegt (Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Huguenin/Jenny, 2012, Art. 423 N 10).
Bösgläubigkeit
Weiss oder hätte der Geschäftsführer wissen müssen, dass er ohne Rechtfertigungsgrund in eine fremde Rechtssphäre eingreift, so handelt er bösgläubig, wenn er sich oder einem Dritten damit einen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Die Bösgläubigkeit ist vom Geschäftsherrn zu beweisen.
Kausaler Gewinn
Der abzuschöpfende Gewinn muss kausal zur Verletzung der Rechtssphäre sein (BGE 133 III 153 E. 3.3).
Ansprüche des Geschäftsführers
Aufwendungen
Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, sofern ein Gewinn erzielt wurde durch die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 Abs. 2 OR). Der Geschäftsführer hat daher nur den Nettogewinn herauszugeben (Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Huguenin/Jenny, 2012, Art. 423 N 21).
Schadenersatz
Der Geschäftsführer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz (Art. 422 Abs. 1 OR).
Verwendungen
Der Geschäftsführer hat bei folgenden Ausgaben Anspruch auf Verwendungsersatz:
Ausgaben | Ersatzpflicht |
Notwendige Ausgaben | Ja (Art. 940 Abs. 2 ZGB) |
Nützliche verhältnismässige Ausgaben | Nein, aber Wegnahmerecht (Art. 939 Abs. 2 ZGB) |
Nützliche unverhältnismässige Ausgaben | Nein, aber Wegnahmerecht (Art. 939 Abs. 2 ZGB) |
Luxuriöse Ausgaben | Nein, aber Wegnahmerecht (Art. 939 Abs. 2 ZGB) |
Ansprüche des Geschäftsherrn
Gewinnherausgabe
Der bösgläubige Geschäftsführer ohne Auftrag muss den gesamten Nutzen, der aus dem Geschäft resultiert, an den Geschäftsherrn herausgeben (BGE 4A_594/2012 E. 5.1). Der Gewinnherausgabeanspruch umfasst den Nettogewinn (Bruttogewinn abzüglich Aufwendungen und zuzüglich Zinsen).
Auskunft und Rechenschaft
Der Geschäftsherr hat Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft entweder aus analoger Anwendung des Auftragsrechts (Art. 400 OR) oder aus Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB).
Schadenersatz
Der Geschäftsführer haftet dem Geschäftsherrn aus Übernahmeverschulden (Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Huguenin/Jenny, 2012, Art. 423 N 20). Diesbezüglich haftet der Geschäftsführer auch für den Zufallsschaden (Art. 420 Abs. 3 OR), ausser es liegt ein rechtmässiges Alternativverhalten vor, welches durch den Geschäftsführer zu beweisen ist.
Der Geschäftsführer haftet für die eingesetzten Hilfspersonen eigentlich aus Geschäftsherrenhaftung. Dies wird aus Billigkeitsgründen aber abgelehnt, weshalb die Lehre die Anwendung der Hilfspersonenhaftung befürwortet.
Verjährung
Der Gewinnherausgabeanspruch verjährt aufgrund seiner Natur gemäss den deliktischen Regeln nach einem Jahr (Art. 60 OR).
Genehmigung
Wird die Geschäftsbesorgung nachträglich vom Geschäftsherrn genehmigt, so kommen die Bestimmungen zum Auftrag zur Anwendung (Art. 424 OR). Es stellt sich nun die Frage, ob die Genehmigung auch auf die unechte Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwenden ist. Die herrschende Lehre lehnt dies ab, da der Auftrag ein Fremdgeschäftsführungswillen voraussetzt, welcher bei der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag jedoch explizit fehlt (BGE 4A_496/2007 E. 2.2).
Definition
Führt der Geschäftsführer ein fremdes Geschäft in eigenem Interesse, so liegt ein unechte Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Bei der unechten gutgläubigen GoA ist der Geschäftsführer jedoch der Überzeugung, dass er in eigener Sache handelt (BSK OR I, Weber, 2011, Vor Art. 419-424 N 10).
Irrtum
Der Irrtum des Geschäftsführers darf diesem selbst bei genügender Aufmerksamkeit nicht erkennbar gewesen sein. War der Irrtum jedoch nicht entschuldbar, so gilt der Geschäftsführer als bösgläubig (Zürcher Kommentar, Schmid, Art. 423 N 163).
Ansprüche des Geschäftsherrn
Gewinne
Wurde aufgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag ein Gewinn erwirtschaftet, so kommt nicht der Herausgabeanspruch aus unechter bösgläubige Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 OR) zur Anwendung (BGE 126 III 69 E. 2a), sondern die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR).
Schadenersatz
Entsteht dem Geschäftsherrn ein Schaden, so kann er nicht Schadenersatz aufgrund von unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR) geltend machen, da es am Verschulden des Geschäftsführers mangelt.
Auskunft und Rechenschaft
Der Geschäftsherr hat Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft entweder aus analoger Anwendung des Auftragsrechts (Art. 400 OR) oder aus Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB).
Ansprüche des Geschäftsführers
Grundsatz
Der Geschäftsführer hat keine eigenen Ansprüche aus der unechten gutgläubigen Geschäftsführung ohne Auftrag, da die GoA weder eine Entschädigungskomponente kennt, der Verwendungsersatz über die ungerechtfertigte Bereicherung abgehandelt wird und eine Schadenersatz am fehlenden Verschulden des Geschäftsherrn scheitern (Art. 41 OR sowie Art. 938 OR) wird.
Verwendungen
Der Geschäftsführer hat bei folgenden Ausgaben Anspruch auf Verwendungsersatz:
Ausgaben | Ersatzpflicht |
Notwendige Ausgaben | Ja (Art. 939 Abs. 1 ZGB) |
Nützliche verhältnismässige Ausgaben | Ja (Art. 939 Abs. 1 ZGB) |
Nützliche unverhältnismässige Ausgaben | Nein, aber Wegnahmerecht (Art. 939 Abs. 2 ZGB) |
Luxuriöse Ausgaben | Nein, aber Wegnahmerecht (Art. 939 Abs. 2 ZGB) |
Der folgende Vergleich soll die verschiedenen Arten der Geschäftsführung ohne Auftrag aufzeigen:
GoA-Normen im OR | Schaden (Art. 97 ff. OR) |
unerl. Handlung (Art. 41 ff. OR) |
ung. Bereicherung (Art. 62 ff. OR) |
Verwendungen | |
Echte berechtigte GoA | Art. 400 OR analog Art. 420 Abs. 1&2 OR |
nein | nein | nein | Beschränkt (Art. 422 OR) |
Echte unberechtigte GoA | Art. 400 OR analog u.U. Art. 420 Abs. 3 OR |
nein | ja | ja | Nein (kein Besitz) |
Unechte bösgläubige GoA | Art. 400 OR analog Art. 423 OR |
ja (Lehrstreit) | ja | ja | Beschränkt (Art. 940 ZGB) |
Unechte gutgläubige GoA | Art. 400 OR analog | nein | nein | ja | Beschränkt (Art. 939 ZGB) |
Peter ist nach Kroatien in die Sommerferien gereist um dem Wetter in der Schweiz zu entfliehen. In seiner Abwesenheit hat an seinem Wohnsitz ein Unwetter getobt und ein Baum ist auf sein Haus gekracht. Dieser umstürzende Baum hat ein Fenster eingeschlagen und hätte es einem Einbrecher ermöglicht, leicht einzusteigen und sich am Eigentum von Peter zu bereichern. Desweiteren wäre der Regen ins ungeschützte Haus geflossen und hätte grössere Schäden am Mobiliar verursachen können. Der gutherzige Nachbar Moritz hat deshalb den Handwerker Urs gerufen, der den Schaden behoben hat. Urs stellt die Rechnung auf Moritz aus, da Peter noch längere Zeit abwesend sein wird. Als Peter zurückkehrt, weigert er sich, den Rechnungsbetrag an Moritz zurück zu bezahlen. Hat Moritz Anspruch aus echter berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag?
Vorliegend handelt es sich nicht um einen Auftrag und auch nicht um eine Absprache. Moritz übernimmt ein fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswille, da er den Vorteil der Reparatur Peter zukommen lassen will. Die Geschäftsführung war ebenfalls geboten, da das Geschäft dringlich und notwendig war. Es liegt somit eine echte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Peter muss daher Moritz von seinen Verbindlichkeiten befreien und die Rechnung bezahlen.
Bei der echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag besorgt ein Geschäftsführer ein Geschäft für den Geschäftsherrn, ohne von ihm dazu vertraglich oder gesetzlich verpflichtet zu sein. Der Geschäftsführer hat das Geschäft im Interesse des Geschäftsherrn zu besorgen, wobei für ihn kein erkennbares und gültiges Einmischungsverbot vorliegen darf. War die Geschäftsführung nicht im Interesse des Geschäftsherrn, so liegt eine echte unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Bei überwiegendem oder ausschliesslichem Eigeninteresse (sog. Eigengeschäftsführung) liegt eine unechte Geschäftsführung ohne Auftrag vor, die entweder gutgläubig oder bösgläubig sein kann.
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