Im Allgemeinen
Die Genossenschaft entsteht nach Aufstellung der Statuten und deren Genehmigung in der konstituierenden Versammlung durch Eintragung in das Handelsregister. (Art. 830 OR)
Zahl der Mitglieder
Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.
Sinkt danach die Zahl der Genossenschafter unter diese Mindestzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar. (Art. 831 OR)
Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
- den Namen (die Firma) und den Sitz der Genossenschaft;
- den Zweck der Genossenschaft;
- eine allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- oder anderen Leistungen sowie deren Art und Höhe;
- die Organe für die Verwaltung und für die Revision und die Art der Ausübung der Vertretung;
- die Form der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen. (Art. 832 OR)
Weitere Bestimmungen
Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten:
- Vorschriften über die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile (Anteilscheine);
- Bestimmungen über nicht durch Einzahlung geleistete Einlagen auf das Genossenschaftskapital (Sacheinlagen), deren Gegenstand und deren Anrechnungsbetrag, sowie über die Person des einlegenden Genossenschafters;
- Bestimmungen über Vermögenswerte, die bei der Gründung übernommen werden, über die hiefür zu leistende Vergütung und über die Person des Eigentümers der zu übernehmenden Vermögenswerte;
- von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über den Eintritt in die Genossenschaft und über den Verlust der Mitgliedschaft;
- Bestimmungen über die persönliche Haftung und die Nachschusspflicht der Genossenschafter;
- von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Organisation, die Vertretung, die Abänderung der Statuten und über die Beschlussfassung der Generalversammlung;
- Beschränkungen und Erweiterungen in der Ausübung des Stimmrechtes;
- Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung des Reinertrages und des Liquidationsüberschusses. (Art. 833 OR)
Überdies ist ein schriftlicher Bericht der Gründer über allfällige Sacheinlagen und zu übernehmenden Vermögenswerte der Versammlung bekanntzugeben und von ihr zu beraten.
Diese Versammlung bestellt auch die notwendigen Organe.
Bis zur Eintragung der Genossenschaft in das Handelsregister kann die Mitgliedschaft nur durch Unterzeichnung der Statuten begründet werden. (Art. 834 OR)
Gesellschaft
Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat. (Art. 835 OR)
Zweigniederlassungen
Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden. (Art. 836 OR)
Verzeichnis der Genossenschafter
Genossenschaften, deren Statuten eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht vorsehen, müssen dem Handelsregisteramt ein Verzeichnis der Genossenschafter einreichen. Dieses wird nicht ins Handelsregister eingetragen, steht jedoch zur Einsicht offen. (Art. 837 OR)
Ist vor der Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Genossenschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Genossenschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet die Genossenschaft. (Art. 838 OR)
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