- Die Arbeitgeberin hat eine vorvertragliche Haftung aus culpa in contrahendo.
- Ist die Arbeitgeberin mit den Lohnzahlungen im Verzug, so schuldet er dem Arbeitnehmer Verzugszinsen.
- Im Falle einer Persönlichkeitsverletzung schuldet sie dem Arbeitnehmer Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe.
- Bei Diskriminierungen ist eine Entschädigung geschuldet.
- Bei einer missbräuchlichen Kündigung ist eine Entschädigung geschuldet.
- Bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht handelt es sich um eine Vertragsverletzung nach Art. 97 OR.
- Bei einer Betriebsübernahme haften der bisherige und zukünftige Arbeitgeber solidarisch für Forderungen des Arbeitnehmers (i.d.R. Lohn), die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden kann oder bei Ablehnung des Übergangs durch den Arbeitnehmer beendigt wird.
- Bei einer Verletzung der Ausbildungspflicht ist Schadenersatz geschuldet.
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