Der Arbeitnehmer kennt mehrere Gründe für eine Haftung im Arbeitsrecht.

  • Im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen haftet er aus culpa in contrahendo bei schuldhafter Verletzung seiner vorvertraglichen Pflichten, wenn er bspw. gar nie vorhatte, die Stelle anzunehmen, sondern die Bewerbungsgespräche der Konkurrenz untersuchen wollte.
  • Bei Schäden, die in Absicht oder mit Fahrlässigkeit begangen wurden, gibt es eine Schadenersatzpflicht.
    • Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt die Maximalhaftung 1 Monatslohn. Handelt es sich jedoch um eine schadensgeneigte Arbeit, so gibt es keine Haftung.
    • Bei mittlerer Fahrlässigkeit beträgt die Maximalhaftung 2 Monatslöhne.
    • Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Maximalhaftung 3 Monatslöhne und mehr, je nach Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers.
    • Bei Absicht ist die Schadenersatz-Forderung unbegrenzt.
  • Bei Unterlassen der Arbeit, Verletzung der Treuepflicht oder Teilnahme am rechtswidrigen Streik gibt es eine Schadenersatzpflicht.
  • Bei ungerechtfertigtem Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle ist ein Viertel des Lohns geschuldet.

Die Arbeitgeberin kennt mehrere Gründe für eine Haftung im Arbeitsrecht:

  • Die Arbeitgeberin hat eine vorvertragliche Haftung aus culpa in contrahendo.
  • Ist die Arbeitgeberin mit den Lohnzahlungen im Verzug, so schuldet er dem Arbeitnehmer Verzugszinsen.
  • Im Falle einer Persönlichkeitsverletzung schuldet sie dem Arbeitnehmer Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe.
  • Bei Diskriminierungen ist eine Entschädigung geschuldet.
  • Bei einer missbräuchlichen Kündigung ist eine Entschädigung geschuldet.
  • Bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht handelt es sich um eine Vertragsverletzung nach Art. 97 OR.
  • Bei einer Betriebsübernahme haften der bisherige und zukünftige Arbeitgeber solidarisch für Forderungen des Arbeitnehmers (i.d.R. Lohn), die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden kann oder bei Ablehnung des Übergangs durch den Arbeitnehmer beendigt wird.
  • Bei einer Verletzung der Ausbildungspflicht ist Schadenersatz geschuldet.
Der Einsatzbetrieb beim Personalverleih haftet aus Art. 55 OR und Art. 101 OR. Hat der Verband einen bestehenden GAV verletzt, so wird eine Konventionalstrafe in Verbindung mit Art. 97 OR fällig. 

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