- wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft;
- wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist;
- in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr;
- in Einbahnstrassen.
- an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;
- in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;
- auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;
- auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;
- auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;
- auf Bahnübergängen und in Unterführungen;
- vor Signalen, wenn sie verdeckt würden.
Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.
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