Geschäftsführer gibt Anweisungen
Sicht des Gläubigers
In einer arbeitsteiligen Welt macht es für den Schuldner Sinn, die geschuldete Leistung nicht persönlich zu erbringen (Art. 68 OR), sondern Hilfspersonen beizuziehen. Für den Gläubiger sieht die Situation jedoch anders aus, da er Gewissheit haben will, dass bei einem Schaden dieser Hilfspersonen die beauftragte Personen haftet, die diese Hilfspersonen ja überhaupt beigezogen hat. Zum Schutz des Gläubigers muss sich der Schuldner daher aufgrund der Haftung für Hilfspersonen (Art. 101 OR) deren Verhalten anrechnen lassen.
Sicht des Schuldners
Überträgt ein Gläubiger seine Mitwirkungshandlungen auf eine Hilfsperson, so gilt die Haftung für Hilfspersonen auch für den Gläubiger (Art. 101 OR analog).
Anwendungsbereich
Die Haftung für Hilfspersonen gemäss Art. 101 OR setzt ein Schuldverhältnis voraus. Dieses Schuldverhältnis kann entweder ein vertragliches Schuldverhältnis sein, oder auf Gesetz beruhen, wie dies bspw. zwischen Erben und Vermächtnisnehmern der Fall ist. Entscheidend ist, dass ein bestimmtes Verhalten des Schuldners geschuldet ist, weshalb auch Neben- und Verhaltenspflichten darunter zu subsumieren sind. Liegt hingegen kein Schuldverhältnis vor, so ist alternativ die Geschäftsherrenhaftung zu prüfen.
Typen von Hilfspersonen
Die Hilfspersonen können als Erfüllungsgehilfen, Ausübungsgehilfen oder Nutzungsgehilfen eingesetzt werden (BSK OR I, 2011, Wiegand, Art. 101 N 6). Dieser Unterscheidung kommt jedoch keine praktische Bedeutung zu (Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Von Tuhr/Escher, 1974, 127f.).
Voraussetzungen
Die kumulativen Voraussetzungen für die Haftung für Hilfspersonen lauten wie folgt:
- Der Schädiger ist die Hilfsperson des Schuldners;
- die Hilfsperson wurde in Erfüllung einer Schuldpflicht oder zur Ausübung eines Rechts hinzugezogen;
- der entstandene Schaden ist auf die Ausübung einer vertraglichen Verpflichtung zurückzuführen;
- dem Schuldner ist das Verhalten der Hilfsperson hypothetisch vorwerfbar.
Definition
Es können sowohl natürliche als auch juristische Personen als Hilfspersonen eingesetzt werden. Der Geschäftsherr muss diese Hilfspersonen bewusst (mit Wissen und Wollen) zur Mitwirkung bei der Erfüllung eingesetzt haben (BGE 99 II 48). Es ist jedoch irrelevant, in welchem Verhältnis die Personen zueinander stehen. Insbesondere die hierarchische Unterordnung ist keine Notwendigkeit (BGE 70 II 215 E. 4).
Abgrenzung zum Substituten
Ausgangsproblem
Im Einzelfall ist es nicht immer einfach, die Hilfsperson vom Substituten nach Auftragsrecht (Art. 399 Abs. 2 OR) abzugrenzen.
Substitut
Wird eine Drittperson im Interesse des Auftraggebers hinzugezogen, so handelt es sich um einen Substituten, da der Beauftragte nicht seine Verdienstmöglichkeiten mittels Arbeitsteilung will (BGE 112 II 347 E. 2a).
Hilfsperson
Wird eine Drittperson jedoch im Interesse des Beauftragten beigezogen, damit dieser seine Verdienstmöglichkeiten mittels Arbeitsteilung erweitern kann, so handelt es sich um eine Hilfsperson (BGE 112 II 347 E. 2a).
Weitere Indizien
Die Selbständigkeit und die Fachkenntnis der beigezogenen Drittperson sind ein Indiz für die Substitution (BGE 4A_407/2007, E. 2.3).
Konsequenz
Handelt es sich bei der beigezogenen Person um einen Substituten, so beurteilt sich die Haftung nach Auftragsrecht, weshalb der Beauftragte nur für die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Substituten haftet (Art. 399 Abs. 2 OR).
Persönliche Erfüllung
Ist der Schuldner verpflichtet, persönlich zu erfüllen (Art. 68 OR) und zieht er trotzdem eine Hilfsperson zu, so liegt eine Vertragsverletzung vor (Art. 97 Abs. 1 OR). Da eine Vertragsverletzung ein Verschulden voraussetzt, kann es sich für den Gläubiger unter Umständen lohnen, sich trotzdem auf die Haftung für Hilfspersonen zu berufen. Dies lohnt sich bspw. dann, wenn sich der Schuldner in einem entschuldbaren Irrtum über den Beizug der Hilfsperson befunden hat. (Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil ohne ausservertragliches Haftpflichtrecht, Gauch/Schluep/Emmenegger, 2008, N 3017).
Keine Hilfspersonen
Nicht als Hilfspersonen gelten (BSK OR I, 2011, Wiegand, Art. 101 N 9):
- Maschinen, Apparate und Tiere;
- Substitution;
- Zulieferer aller Art;
- Organe einer juristischen Person;
- Frachtführer beim Distanzkauf (ausser bei einer Bringschuld), der Spediteur hingegen schon.
Die Haftung für Hilfspersonen gemäss Art. 101 OR setzt ein Schuldverhältnis voraus. Dieses Schuldverhältnis kann entweder ein vertragliches Schuldverhältnis sein, oder auf Gesetz beruhen, wie dies bspw. zwischen Erben und Vermächtnisnehmern der Fall ist. Entscheidend ist, dass ein bestimmtes Verhalten des Schuldners geschuldet ist, weshalb auch Neben- und Verhaltenspflichten darunter zu subsumieren sind. Liegt hingegen kein Schuldverhältnis vor, so ist alternativ die Geschäftsherrenhaftung zu prüfen.
Funktioneller Zusammenhang
Der Schaden muss durch die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursachen. Damit wird ein funktioneller Zusammenhang vorausgesetzt, welcher dann gegeben ist, wenn
die schädigende Handlung der Hilfsperson zugleich eine Nicht- oder Schlechterfüllung der Schuldpflicht des Geschäftsherrn aus seinem Vertrag mit dem Geschädigten darstellt (BGer 4C.394/2006, E. 4.1).
Schädigung bei Gelegenheit oder anlässlich der Erfüllung
Schädigt die Hilfsperson den Gläubiger bei Gelegenheit oder anlässlich der Erfüllung, so liegt eine Haftung für Hilfspersonen vor, denn wenn der Geschäftsherr selbst gehandelt hätte, würde eine Vertragsverletzung vorliegen (BGE 92 II 18). Dies wird damit begründet, dass durch die Schädigung der Hilfspersonen eine Schutzpflichtverletzung vorliegt, welche eine Nebenpflicht aus Vertrag ist, die durch die Haftung für Hilfspersonen abgedeckt wird (Die Haftung für Erfüllungsgehilfen, Spiro, 1984, 288 ff.).
Zeitlicher Horizont
Die beigezogene Hilfsperson kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Pflichten des Arbeitgebers verletzen (bspw. Geheimhaltungsvereinbarung) oder durch sein Verhalten den Erfolg des Vertrags gefährden. Es gibt keine gesetzliche zeitliche Limite für die Haftung für Hilfspersonen, weshalb das Gericht im Einzelfall eine zeitliche Grenze zu ziehen hat. (BSK OR I, 2011, Wiegand, Art. 101 N 10)
Grundsatz
Wäre die Handlung dem Schuldner vorzuwerfen, wenn er sie selber vorgenommen hätte (Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, 2008, N 3039), so hat er für das Verhalten der Hilfsperson einzustehen (BGE 92 II 19). Bei einem befugten Beizug einer Hilfsperson haftet der Geschäftsherr für die Hilfsperson, auch wenn ihn kein Verschulden trifft (Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, 2008, N 3059). Ein solcher Entlastungsbeweis für die Auswahl, Instruktion und Überwachung wie bei der Geschäftsherrenhaftung ist nicht vorgesehen.
Erwartetes Verhalten des Schuldners
Der Schuldner kann sich von der Pflicht auf Schadenersatz nur dadurch befreien, wenn er beweisen kann, dass ihm kein Verschulden vorgeworfen werden könnte, wenn er gleich gehandelt hätte wie die Hilfsperson (BGE 92 II 19). Dies behandelt die Frage, welches Verhalten der Gläubiger vom Schuldner selber erwarten durfte (Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Weber, N 139). D.h., der Schuldner kann sich auch dadurch befreien, als das er beweist, dass die Hilfsperson bei ihren Verrichtungen diejenige Sorgfalt walten liess, zu die der Schuldner selbst verpflichtet gewesen war (BGE 113 II 426).
Höhere Qualifikation der Hilfsperson
Dies gilt selbst dann, wenn die Hilfsperson höher qualifiziert ist als der Schuldner (Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, 2008, N 3042). Der Geschäftsherr kann aber aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender vertraglicher Verpflichtung die Sorgfalt der sachkundigeren Hilfsperson persönlich schulden, wenn vom Schuldner erwartet werden kann, die Leistung durch eine fachkundige Person zu erbringen (BGE 70 II 215 ff.).
Unqualifizierte Hilfsperson
Hat der Schuldner eine unqualifizierte Hilfsperson beigezogen und diese aufgrund ihrer mangelnden Qualifikation den Schaden verursacht, so hat das Bundesgericht dies als Übernahmeverschulden klassifiziert und direkt Art. 97 OR angewendet (BGE 124 III 155). Dies ist jedoch dogmatisch falsch, da auf das Verhalten des Schuldner abzustellen gewesen wäre und dadurch eine Haftung für Hilfspersonen angezeigt gewesen wäre.
Unbefugter Beizug
Ist der Schuldner verpflichtet, persönlich zu erfüllen (Art. 68 OR) und zieht er trotzdem eine Hilfsperson zu, so liegt eine Vertragsverletzung vor (Art. 97 Abs. 1 OR). Da eine Vertragsverletzung ein Verschulden voraussetzt, kann es sich für den Gläubiger unter Umständen lohnen, sich trotzdem auf die Haftung für Hilfspersonen zu berufen. Dies lohnt sich bspw. dann, wenn sich der Schuldner in einem entschuldbaren Irrtum über den Beizug der Hilfsperson befunden hat. (Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil ohne ausservertragliches Haftpflichtrecht, Gauch/Schluep/Emmenegger, 2008, N 3017).
Grundsatz
Der durch die Hilfsperson verursachte Schaden hat der Geschäftsherr dem Gläubiger bei der Haftung für Hilfspersonen zu ersetzen. Die Begründung, Inhalt und der Umfang des Schadenersatzes beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln (Art. 97 OR).
Unerlaubte Handlung
Handelt es sich bei der schädigenden Handlung der Hilfsperson um eine unerlaubte Handlung (Art. 41 OR), so liegt echte Konkurrenz vor und der Gläubiger kann die Hilfsperson auch direkt belangen (BGE 97 II 126). Geht der Gläubiger jedoch gegen den Geschäftsherrn vor, so richtet sich die Möglichkeit des Rückgriffs nach dem Rechtsverhältnis, welches zwischen diesen beiden vorliegt (Allgemeiner Teil des Obligationenrechts, Von Tuhr/Escher, 1974, 129 f.)
Grundsatz
Die Haftung für Hilfspersonen des Geschäftsherrn kann im Voraus beschränkt oder aufgehoben werden (Art. 101 Abs. 2 OR).
Zeitpunkt
Die Wegbedingung muss im Voraus vertraglich stattfinden. (Art. 101 Abs. 2 OR)
Umfang des Haftungsauschluss
Die Haftung für Hilfspersonen darf höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden, wenn
- der Verzichtende im Dienst des anderen steht, oder
- die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbe folgt. (Art. 101 Abs. 3 OR)
Allgemeiner Haftungsausschluss
Der allgemeine Haftungsausschluss (Art. 100 OR) erstreckt sich je nach Auslegung des Vertrages auch auf die Haftung für Hilfspersonen (Art. 101 Abs. 2 OR). Ein solcher allfälliger Ausschluss der Haftung für Hilfspersonen kann sich jedoch nur auf die vertragliche Haftung des Geschäftsherrn für die Hilfspersonen erstrecken, nicht jedoch für die ausservertragliche Haftung der Hilfsperson selbst (Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Weber, N 167).
Organisationsverschulden
Die Freizeichnung für die Haftung für Hilfspersonen scheitert, wenn das Verschulden der Hilfsperson auf ein eigenes Organisationsverschulden zurückzuführen ist. Die Organisationspflicht ist eine vertraglich (Art. 398 Abs. 2 OR) geschuldete Sorgfalt (BGE 124 III 155 ff.). Diese Nebenpflicht lässt sich aus dem Gebot von Treu und Glauben ableiten (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Diese Organisationspflicht obliegt den Organen einer Gesellschaft, weshalb sich die Freizeichnung nach dem strengen Regime von Art. 100 OR richtet.
Der Gläubiger trägt die Beweislast für seinen Schaden (BGE 92 II 21 f.) und der Schuldner dafür, dass die angewendete Sorgfalt der Hilfsperson der von ihm erwarteten Sorgfalt entspricht.
Die Haftung für Hilfspersonen ist von der Geschäftsherrenhaftung abzugrenzen:
Haftung für Hilfspersonen | Geschäftsherrenhaftung | |
Grundlage | Art. 101 OR | Art. 55 OR |
Aktivlegitimation | Vertragspartner | Jeder Geschädigte |
Grund | Vertragsverletzung | Widerrechtlichkeit |
Verhältnis zum Schuldner | beliebig | Subordinationsverhältnis |
Haftung | hypothetische Vorwerfbarkeit | eigenes Verschulden |
Entlastungsbeweis | kein Entlastungsbeweis | Sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung sowie zweckmässig organisierter Betrieb |
Freizeichnung | Art. 101 Abs. 2 OR | Art. 100 OR |
Hat eine Hilfsperson eine Vertragsverletzung in Form einer Schlecht- oder Nichterfüllung begangen, so stellt sich die Frage nach der Haftung für Hilfspersonen. Hat die Hilfsperson hingegen einen ausservertraglichen Schaden verursacht, so stellt sich die Frage nach der Geschäftsherrenhaftung.
Der Geschäftsherr haftet dem Gläubiger für jeden von einer befugterweise beigezogenen Hilfsperson in funktionellem Zusammenhang mit der Erfüllung adäquat kausal verursachten Schaden, sofern er nicht beweist, dass die Hilfsperson alle Sorgfalt angewendet hat, die nach dem Schuldverhältnis von ihm selbst zu erwarten war. (Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, 2008, N 3049)
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Was ist dabei der Unterschied zur Geschäftsherrenhaftung?
Geschätzter Severin
Der Abgrenzung zwischen diesen beiden Rechtskonstrukten habe ich das letzte Kapitel („Abgrenzung“) gewidmet, welches die Unterscheide tabellarisch aufzeigt. Desweitern möchte ich gerne ebenfalls auf den Artikel zur Geschäftsherrenhaftung hinweisen, der diese im Detail erläutert. Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen.
Freundliche Grüsse, David
Hallo
Ich verstehe nicht ganz, ob der Geschäftsherr auch dann haften muss, wenn die Hilfsperson in Ausübung der Verrichtung ein schwere Selbstverschulden trifft, wobei der Geschäftsherr nicht wollte und wusste, dass die Hilfsperson genau das tut, was sie getan hat. (vgl. BGE 4C.394/2006). Dann kann er ja nicht aus 101 haften, oder? Und bei 55 könnte er vermutlich den Entlastungsbeweise erbringen? (Z.B. konnte er ja nicht wissen, dass ein ausgebildeter Consultant ein Delikt begeht).
Bedanke mich im Voraus für eine Rückmeldung!