Veräussert eine natürliche Person seine im Privatvermögen gehaltenen Anteile, so liegt in der Regel ein steuerfreier Kapitalgewinn vor. Wird der Kauf der Zielgesellschaft aber durch Mittel der Zielgesellschaft (mit-)finanziert und erfolgt infolgedessen eine Mittelausschüttung nach dem Kauf, so liegt eine indirekte Teilliquidation vor. Der steuerfreie Kapitalgewinn aus einer Veräusserung von Anteilen wird nachträglich in steuerbaren Vermögensertrag umklassifiziert.

Gemäss Kreisschreiben Nr. 14 ist der Tatbestand der indirekten Teilliquidation gegeben, wenn:

  • die Übertragung durch Verkauf erfolgt;
  • der Verkauf eine Beteiligung von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Zielgesellschaft) umfasst;
  • der Verkauf aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person erfolgt (somit: Wechsel vom Nennwert- ins Buchwertprinzip);
  • die Ausschüttungen innerhalb von 5 Jahren nach dem Verkauf erfolgen;
  • es sich bei den Ausschüttungen um Substanzentnahmen handelt;
  • die ausgeschüttete Substanz bereits im Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden war, sowie handelsrechtlich ausschüttungsfähig und nicht betriebsnotwendig war;
  • der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen werden und diese nicht wieder zugeführt werden. (Art. 20a Abs. 1 DBG)
Das Erfordernis des Verkaufs setzt eine entgeltliche Übertragung voraus, weshalb bspw. auch ein Tausch als Kombination von entgeltlichen Rechtsgeschäften erfasst ist.

Mindestbeteiligung

Die Mindestbeteiligung, welche nach Art. 20a Abs. 1 DBG zu verkaufen ist, liegt bei mindestens 20%. Massgebend sind dabei nur die Verkäufe durch in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, welche bereits beim ersten Verkauf im Minimum 20% der Beteiligungsrechte im Privatvermögen gehalten haben.

Gestaffelter Verkauf

Im Falle eines gestaffelten Verkaufs gilt die 5-Jahresfrist zur Erreichung der 20%-Hürde.

Gemeinsamer Verkauf

Im Falle eines gemeinsamen Verkaufs durch mehrere natürliche Personen werden bei gemeinsamer Willensbildung deren Anteile zusammengezählt und unterliegen gemeinsam der 20%-Hürde. Die zeitliche Staffelung findet ebenfalls Anwendung.

Öffentliches Übernahmeangebot

Im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots nach Art. 22-33 BEHG gilt diese Beteiligungsquote nicht.

Im Zusammenhang mit dem Verkauf erfolgt ein Systemwechsel vom Privatvermögen des Verkäufers ins Geschäftsvermögen des Käufers.
Die Frist im Zusammenhang mit der Ausschüttung beginnt im Zeitpunkt des Verkaufs zu laufen und beträgt 5 Jahre. Massgeblich ist der Zeitpunkt des Verpflichtsgeschäfts, soweit die Erfüllung nicht von vornherein als unsicher betrachtet werden muss. Bei gestaffelten Verkäufen von insgesamt 20% innerhalb von 5 Jahren  startet für jeden Verkauf ein eigener Fristenlauf.
Als Ausschüttung gelten sowohl Dividenden, als auch verdeckte Gewinnausschüttungen und andere geldwerte Vorteile zugunsten des Käufers.
Die handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven bestimmen sich nach der letzten Bilanz vor dem Verkauf der Zielgesellschaft nach Abzug des Aktien- oder Stammkapitals sowie der gesetzlichen Reserven.

Die Qualifikation als nichtbetriebsnotwendige Substanz stellt auf den Stichtag des qualifizierenden Beteiligungsverkaufs ab und erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Kriterien. Untersucht werden dabei sowohl die Zielgesellschaft, als auch alle Gesellschaften die unter deren einheitlichen Leitung stehen.

Grundsatz

Eine Mitwirkung liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Zielgesellschaft im Zeitpunkt der Veräusserung bereits bestehende, nicht betriebsnotwendige und zudem ausschüttungsfähige Mittel entzogen werden und diese finalerweise dem Verkäufer in Form des Kaufpreises zufliessen werden.

Ein solcher Entzug liegt beispielsweise dann vor,

  • wenn die Käuferin den Kaufpreis mittels einer Mittelentnahme aus der Zielgesellschaft entrichtet (in Form einer offenen oder verdeckten Gewinnausschüttung),
  • oder wenn die ursprüngliche Eigen- oder Fremdfinanzierung des Kaufpreises durch eine Mittelentnahme aus der Zielgesellschaft refinanziert wird.

Aktive Mitwirkung

Das Zusammenwirken zwischen Verkäufer und Käufer kann nach Kreisschreiben Nr. 14 aktiv erfolgen, wie bspw. durch:

  • Darlehensgewährung des Verkäufers an den Käufer;
  • Sicherheitsleistungen der Zielgesellschaft für Darlehen Dritter an den Käufer zum Zeitpunkt des Verkaufs;
  • Schuldverrechnung des Verkäufers gegenüber der Zielgesellschaft mit dem Kaufpreis;
  • Hinterlegung der veräusserten Beteiligungsrechte durch den Verkäufer als Sicherheit für eine Fremdfinanzierung des Kaufpreises;
  • Verpflichtung des Verkäufers, Aktiven der Zielgesellschaft in flüssige Form zu bringen;
  • Einräumung der Verfügungsgewalt über die Aktiven der Zielgesellschaft an den Käufer vor Bezahlung des Kaufpreises.

Passive Mitwirkung

Die Mitwirkung kann ebenfalls passiv erfolgen, was dann der Fall ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass die Substanzentnahme bevorsteht. Dies ist gemäss Kreisschreiben Nr. 14 bspw. dann der Fall, wenn:

  • die Beteiligungsrechte an einen Käufer veräussert werden, welcher nicht über genügende eigene finanzielle Mittel verfügt, um den Kaufpreis vollumfänglich aus eigener Kraft, bzw. aus zukünftigen ordentlichen Dividenden der Zielgesellschaft zu begleichen;
  • der Verkäufer die Absicht des Käufers kennt, mit der Zielgesellschaft fusionieren zu wollen.

Die Besteuerung erfolgt nach dem Realisationsprinzip und wird deshalb derjenigen Steuerperiode zugerechnet, in welcher der Verkauf der qualifizierten Beteiligung erfolgt ist. Ein Nachsteuerverfahren ist im Zusammenhang mit einer rechtskräftigen Veranlagung notwendig. Besteuert wird dabei die kleinste der folgenden Grössen:

  • Verkaufserlös;
  • Ausschüttungsbetrag;
  • Handelsrechtlich ausschüttungsfähige Reserven;
  • Nicht betriebsnotwendige Substanz.

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