- die Übertragung durch Verkauf erfolgt;
- der Verkauf eine Beteiligung von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Zielgesellschaft) umfasst;
- der Verkauf aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person erfolgt (somit: Wechsel vom Nennwert- ins Buchwertprinzip);
- die Ausschüttungen innerhalb von 5 Jahren nach dem Verkauf erfolgen;
- es sich bei den Ausschüttungen um Substanzentnahmen handelt;
- die ausgeschüttete Substanz bereits im Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden war, sowie handelsrechtlich ausschüttungsfähig und nicht betriebsnotwendig war;
- der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen werden und diese nicht wieder zugeführt werden. (Art. 20a Abs. 1 DBG)
Mindestbeteiligung
Die Mindestbeteiligung, welche nach Art. 20a Abs. 1 DBG zu verkaufen ist, liegt bei mindestens 20%. Massgebend sind dabei nur die Verkäufe durch in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, welche bereits beim ersten Verkauf im Minimum 20% der Beteiligungsrechte im Privatvermögen gehalten haben.
Gestaffelter Verkauf
Im Falle eines gestaffelten Verkaufs gilt die 5-Jahresfrist zur Erreichung der 20%-Hürde.
Gemeinsamer Verkauf
Im Falle eines gemeinsamen Verkaufs durch mehrere natürliche Personen werden bei gemeinsamer Willensbildung deren Anteile zusammengezählt und unterliegen gemeinsam der 20%-Hürde. Die zeitliche Staffelung findet ebenfalls Anwendung.
Öffentliches Übernahmeangebot
Im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots nach Art. 22-33 BEHG gilt diese Beteiligungsquote nicht.
Die Qualifikation als nichtbetriebsnotwendige Substanz stellt auf den Stichtag des qualifizierenden Beteiligungsverkaufs ab und erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Kriterien. Untersucht werden dabei sowohl die Zielgesellschaft, als auch alle Gesellschaften die unter deren einheitlichen Leitung stehen.
Grundsatz
Eine Mitwirkung liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Zielgesellschaft im Zeitpunkt der Veräusserung bereits bestehende, nicht betriebsnotwendige und zudem ausschüttungsfähige Mittel entzogen werden und diese finalerweise dem Verkäufer in Form des Kaufpreises zufliessen werden.
Ein solcher Entzug liegt beispielsweise dann vor,
- wenn die Käuferin den Kaufpreis mittels einer Mittelentnahme aus der Zielgesellschaft entrichtet (in Form einer offenen oder verdeckten Gewinnausschüttung),
- oder wenn die ursprüngliche Eigen- oder Fremdfinanzierung des Kaufpreises durch eine Mittelentnahme aus der Zielgesellschaft refinanziert wird.
Aktive Mitwirkung
Das Zusammenwirken zwischen Verkäufer und Käufer kann nach Kreisschreiben Nr. 14 aktiv erfolgen, wie bspw. durch:
- Darlehensgewährung des Verkäufers an den Käufer;
- Sicherheitsleistungen der Zielgesellschaft für Darlehen Dritter an den Käufer zum Zeitpunkt des Verkaufs;
- Schuldverrechnung des Verkäufers gegenüber der Zielgesellschaft mit dem Kaufpreis;
- Hinterlegung der veräusserten Beteiligungsrechte durch den Verkäufer als Sicherheit für eine Fremdfinanzierung des Kaufpreises;
- Verpflichtung des Verkäufers, Aktiven der Zielgesellschaft in flüssige Form zu bringen;
- Einräumung der Verfügungsgewalt über die Aktiven der Zielgesellschaft an den Käufer vor Bezahlung des Kaufpreises.
Passive Mitwirkung
Die Mitwirkung kann ebenfalls passiv erfolgen, was dann der Fall ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass die Substanzentnahme bevorsteht. Dies ist gemäss Kreisschreiben Nr. 14 bspw. dann der Fall, wenn:
- die Beteiligungsrechte an einen Käufer veräussert werden, welcher nicht über genügende eigene finanzielle Mittel verfügt, um den Kaufpreis vollumfänglich aus eigener Kraft, bzw. aus zukünftigen ordentlichen Dividenden der Zielgesellschaft zu begleichen;
- der Verkäufer die Absicht des Käufers kennt, mit der Zielgesellschaft fusionieren zu wollen.
- Verkaufserlös;
- Ausschüttungsbetrag;
- Handelsrechtlich ausschüttungsfähige Reserven;
- Nicht betriebsnotwendige Substanz.
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