Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. (Art. 23 OR)

Der Irrtum ist bspw. in folgenden Fällen ein wesentlicher:

  • wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
  • wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
  • wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
  • wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (sog. Grundlagenirrtum). (Art. 24 OR)

Motivirrtum

Bezieht sich der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschluss (sog. Motivirrtum), so ist er nicht wesentlich. (Art. 24 OR)

Rechnungsfehler

Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. (Art. 24 OR)

Grundsatz

Die Berufung auf Irrtum ist unzulässig, wenn sie Treu und Glauben widerspricht. (Art. 25 OR)

Im Besonderen

Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt. (Art. 25 OR)

Grundsatz

Hat der Irrende seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet. Es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. (Art. 26 OR)

Folgeschäden

Wo es angemessen ist, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens (Folgeschäden) erkennen. (Art. 26 OR)

Wird beim Vertragsabschluss Antrag oder Annahme durch einen Boten oder auf andere Weise unrichtig übermittelt, so finden die Vorschriften über den Irrtum entsprechende Anwendung. (Art. 27 OR)

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