In der Schweiz werden zwei Typen von Personen unterschieden: die natürlichen und die juristischen Personen. Die natürlichen und juristischen Personen sind rechtsfähig, d.h. sind Träger von Rechten und Pflichten. Dies bedeutet, dass sie bspw. vor Gericht klagen oder verklagt werden können. Während natürliche Personen ihre Rechtsfähigkeit von Geburt weg haben, bedarf es bei juristischen Personen in der Regel die Eintragung ins Handelsregister. In der Regel handelt es sich bei juristischen Personen um Unternehmen wie Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, oder aber auch um Vereine und Stiftungen.

Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besonderen Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. Keiner Eintragung benötigen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, die kirchlichen Stiftungen und die Familienstiftungen. Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. (Art. 52 ZGB)

Juristische Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben. (Art. 53 ZGB)

Grundsatz

Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hierfür unentbehrlichen Organe bestellt sind.  (Art. 54 ZGB)

Die Organe geben dem Willen der juristischen Person Ausdruck. (Art. 55 ZGB)

Verpflichtung

Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. (Art. 55 ZGB)

Persönliche Verantwortung

Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. (Art. 55 ZGB)

Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, am Ort ihrer Verwaltung. (Art. 56 ZGB)

Vermögensverwendung

Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat. Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden. Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist. (Art. 57 ZGB)

Liquidation

Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens der juristischen Personen richtet sich nach den Vorschriften, die für die Genossenschaften aufgestellt sind. (Art. 58 ZGB)

Vorbehalt des öffentlichen und des Gesellschafts- und Genossenschaftsrechtes

Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften. Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. (Art. 59 ZGB)

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