Kaffee trinken

Schweizer Studis erfinden: kalter Kaffee auf Knopfdruck (Blick, 10.07.2016), so die Headline. Eine Kapsel-Maschine, die statt heissen Getränken kalten Kaffee auf Knopfdruck mit Kühlschrank-Temperatur ausschenkt, ist neu. Die Innovation der Studierenden ist derzeit in aller Munde. Wie wäre die Rechtslage, wenn die Studenten ihre Erfindung als Mitarbeitende im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entwickelt hätten?

Wie beurteilt sich dieser Sachverhalt aus rechtlicher Sicht, was sind dabei insbesondere die Konsequenzen für die interessierte Leserin oder den interessierten Leser und zu welchem Schluss gelangt der Autor aus persönlicher Sicht? Erfahren Sie mehr!

Neuheiten, die während der Dauer eines Anstellungsverhältnisses konstruiert werden, sind sogenannte Arbeitnehmererfindungen. Arbeitnehmererfindungen werden in folgende 3 Kategorien unterteilt: Diensterfindungen, Gelegenheitserfindungen und freie Erfindungen).

Die Rechte an einer Erfindung, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit und in Erfüllung seiner Pflichten gemäss Arbeitsvertrag macht (sog. Diensterfindung), oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören dem Arbeitgeber. Dies bestimmt das schweizerische Obligationenrecht in Art. 332 Abs. 1. Der Arbeitnehmer erhält für seine Mühen keine Entschädigung. So ist beispielsweise der Entwicklungsingenieur gemäss Arbeitsvertrag dafür angestellt, Maschinen und Anlagen weiter- oder neu zu entwickeln, weshalb ihm für seine Neukonstruktion keine weitere Entschädigung als sein üblicher Lohn zusteht.

Die Rechte an Gelegenheits- und freien Erfindungen (sprich an Entdeckungen, die im Rahmen der Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung der Pflichten gemäss Arbeitsvertrag geschaffen respektive ohne Zusammenhang mit der arbeitsvertraglichen Tätigkeit und ausserhalb einer Verpflichtung nach Arbeitsvertrag, aber während der Dauer des Anstellungsverhältnisses konstruiert wurden) stehen grundsätzlich dem Mitarbeitenden zu. Allerdings kann sich das Unternehmen in gewissen Fällen im Arbeitsvertrag den Erwerb an den Rechten gegen Entschädigung vorbehalten

Stehen Sie in einem Anstellungsverhältnis und sind Sie während der Arbeitszeit oder in Ihrer Freizeit experimentierfreudig, konstruieren gerne Neues, oder entwickeln bestehende Maschinen, Anlagen oder Errungenschaften weiter? Sind Sie ein Tüftler und Erfinder? Dann empfiehlt es sich, vor Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags,die Klauseln zu den Rechten am Arbeitsergebnis genau zu studieren und sich allenfalls rechtlich beraten zu lassen. So lässt sich später der Frust und die herbe Enttäuschung darüber, dass das Ergebnis Ihrer Entdeckung dem Arbeitgeberbetrieb zufällt und Sie für Ihre Mühen noch nicht einmal eine Entschädigung erhalten, zum vornherein vermeiden. 

Die Rechtslage und die Antwort auf die Frage, ob die Rechte an der Arbeitnehmererfindung dem Angestellten oder der Firma zustehen, hängen stark von der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsvertrags ab. Da die Maschine, mit der kalter Kaffee auf Knopfdruck rausgelassen werden kann, hingegen von Studierenden erfunden wurde, ist anzunehmen, dass die Entwicklung im Rahmen des Studiums und nicht während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses erfolgte. Liegt kein Anstellungsverhältnis vor, liegt zum vornherein auch keine Arbeitnehmererfindung vor und die Rechte an Ihrer Erfindung gehören den Studenten. 

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