Pflichten

Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, 

  • dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und
  • ihm das Eigentum daran zu verschaffen,

und der Käufer,

  • dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. (Art. 187 OR)

Zeitpunkt

Sofern nicht anders vereinbart oder anders üblich ist, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen. (Art. 187 OR)

Preis

Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist. (Art. 187 OR)

Grundsatz

Nutzen und Gefahr der Sache gehen grundsätzlich mit dem Abschluss des Vertrages auf den Erwerber über und nicht erst bei der Übergabe der Kaufsache. Besondere Verhältnisse oder vertragliche Absprachen können eine Ausnahme von diesem Grundsatz begründen. (Art. 185 OR)

Spezialfall: Gattungsware

Handelt es sich beim dem Abschluss des Vertrages auf den Erwerber, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.

Werden bspw. 1kg Orangen am Markt gekauft und diese erst später vom Käufer abgeholt, so gilt Nutzen und Gefahr als übergegangen, wenn der Verkäufer die 1kg Orangen von den übrigen Orangen getrennt und bspw. bereits abgepackt hat, da dann die Kaufsache als ausgeschieden gilt. (Art. 185 OR)

Aufschiebende Bedingung

Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über. (Art. 185 OR)

Grundsatz

Der Gesetzgeber unterscheidet im Kaufrecht den sog. Fahrniskauf und den Grundstückkauf, wobei der Fahrniskauf die am häufigst anzutreffende Art ist.

Grundstückkauf

Als Grundstückkauf gilt jeder Kauf, der eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat. (Art. 216 OR)

Fahrniskauf

Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat. (Art. 187 OR)

Bestandteile eines Grundstückes, wie Früchte oder Material auf Abbruch oder aus Steinbrüchen, bilden den Gegenstand eines Fahrniskaufes, wenn sie nach ihrer Lostrennung auf den Erwerber als bewegliche Sachen übergehen sollen. (Art. 187 OR)

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