Gesellschaftsvertrag
Das Verhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich, wenn vorhanden, nach dem Gesellschaftsvertrag, oder alternativ nach den Vorschriften der einfachen Gesellschaft. (Art. 557 OR)
Anspruch auf Gewinn
Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse Gewinn, Zinsen und Honorar des abgelaufenen Geschäftsjahres zu entnehmen.
Nicht bezogene Gewinne, Zinsen und Honorare werden dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben. (Art. 559 OR)
Verlust
Ist der Kapitalanteil durch Verluste vermindert worden, so behält der Gesellschafter seinen Anspruch auf Ausrichtung des Honorars und der vom verminderten Kapitalanteil zu berechnenden Zins.
Ein Gewinnanteil darf erst dann wieder ausbezahlt werden, wenn die durch den Verlust entstandene Verminderung ausgeglichen ist. (Art. 560 OR)
Konkurrenzverbot
Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter im Geschäftszweig der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer anderen Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen. (Art. 561 OR)
Grundsatz
Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. (Art. 562 OR)
Vertretung
Ohne anders lautenden Eintragungen im Handelsregister, sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt. (Art. 563 OR)
Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. (Art. 564 OR)
Gesellschaftsgläubiger
Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen.
Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber jedoch keine Wirkung. (Art. 568 OR)
Konkurs
Die Gesellschaft wird aufgelöst durch die Eröffnung des Konkurses. (Art. 574 OR)
Ausscheiden von Gesellschaftern
Die Gesellschafter können vereinbaren, dass die Gesellschaft trotz Ausscheiden einzelner Gesellschafter fortgesetzt wird. In diesem Fall endigt die Gesellschaft nur für den Ausscheidenden. (Art. 576 OR)
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