- die Angaben des Betreibungsbegehrens;
- das Datum des Zahlungsbefehls;
- die Information, dass der Gläubiger nach 20 Tagen das Konkursbegehren stellen kann;
- die Mitteilung, dass eine Beschwerde innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde möglich ist (Art. 17 SchKG).
Der Schuldner wird zugleich daran erinnert, dass er berechtigt ist, einen Nachlassvertrag (Art. 305 SchKG) vorzuschlagen. (Art. 160 SchKG)
Ein Doppel wird dem Gläubiger zugestellt, sobald die Zustellung an den Schuldner erfolgt ist. (Art. 161 SchKG)
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