Stellen Sie sich vor, Sie erhalten aus dem Nichts von Ihrem Chef eine Kündigung per SMS oder per WhatsApp. Nebst dem, dass dies äusserst unhöflich ist, stellt sich die Frage, ob dies rechtlich zulässig ist. 

Grundsatz

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages beurteilt sich nach dem Schweizer Arbeitsrecht. Dem Grundsatz nach gilt dabei, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden kann, solange die Fristen eingehalten werden. 

Form der Kündigung

Welche Form dabei zur Anwendung kommen muss, bestimmt sich zuerst nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag und dann nach Gesetz. 

Recht zur Kündigung

Das Gesetz (Art. 335 OR) sieht vor, dass bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis die Kündigung von jeder Vertragspartei ausgesprochen werden kann. Die Kündigungsfristen sind jedoch einzuhalten.

Formvorschrift

Das Gesetz sieht keine grundsätzliche Pflicht zu einer bestimmten Form einer Kündigung vor. Aus diesem Grund wäre eine mündliche Kündigung oder sogar eine Kündigung per SMS oder WhatsApp zulässig. 

Anspruch auf Begründung

Die kündigende Partei, im beschriebenen Fall der Arbeitgeber, muss die Kündigung jedoch schriftlich begründen, wenn dies der Gekündete verlangt.

Schriftliche Begründung

Nehmen wir an, der Chef zählt im SMS oder WhatsApp die Gründe für Kündigung auf, so stellt sich die Frage, ob dies eine schriftliche Begründung ist. Gemäss geltendem Schweizer Arbeitsrecht erfüllt eine SMS oder WhatsApp nicht die Schriftformerfordernisse (Art. 11 ff. OR), weshalb eine ordentliche schriftliche Begründung verlangt werden kann. Korrekt wäre beispielsweise eine schriftliche Begründung in einem Brief, der vom Arbeitgeber rechtsgültig unterzeichnet wurde (Art. 13 ff. OR).

Vertragsfreiheit

Die Vertragsparteien dürfen im Arbeitsvertrag regeln, dass eine Kündigung immer schriftlich erfolgen muss. Wird dies vereinbart, so ist eine Kündigung per SMS oder WhatsApp ausgeschlossen.

Formfehler

Eine Kündigung, die trotz vorgeschriebener Schriftlichkeit per SMS oder ähnlich erfolgt, ist nichtig und hat keine Folgen für den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer braucht kein Gericht, um das feststellen zu lassen.

Korrektur durch Arbeitgeber

Der Arbeitgeber darf jedoch den Formfehler berichtigen und nachträglich eine neue und ordentliche Kündigung zustellen. 

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung. Kündet eine Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag vor Ablauf der Vertragsdauer, so muss er den Erwerbsausfall (Art. 337c Abs. 1 OR) und unter Umständen Schadenersatz (Art. 337c Abs. 3 ORbezahlen. 
Eine Kündigung per SMS ist zulässig, wenn der Arbeitsvertrag nichts anderes vorsieht. Der Arbeitnehmer hat jedoch Anspruch auf eine schriftliche Begründung.

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