Es gibt Situationen, in denen ArbeitnehmerInnen für eine gewisse Zeitdauer nicht im Betrieb mitarbeiten können. Sei es, weil sie Militärdienst leisten, schwanger oder sogar krank oder verunfallt sind. Um solche Lücken im Betrieb zu vermeiden, könnten Arbeitgeber versucht sein, solche Mitarbeitern zu kündigen. Der Gesetzgeber hat daher beschlossen, diese Leute besonders zu schützen. Wird eine Kündigung in diesem Zusammenhang ausgesprochen, so handelt es sich um ein Kündigung zur Unzeit, die von Gesetzes wegen nichtig ist. Es lohnt sich aber trotzdem, den Arbeitgeber in einem solchen Fall darüber zu informieren.

Oftmals wird vergessen, dass auch der Vorgesetzte seinen Militärdienst leisten muss, weshalb in dieser Zeit, stellvertretende Mitarbeiter nicht kündigen dürfen

Unbefristete Arbeitsverhältnisse können jederzeit und unter Einhaltung der Kündigungsfristen gekündigt werden. Im ersten Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Im zweiten bis und mit neunten Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist dann bereits zwei Monate und danach wird sie auf drei Monate erhöht. (Art. 336c Abs. 1 OR) Es ist unter gewissen Umständen zudem möglich, diese Kündigungsfristen vertraglich abzuändern (bspw. 6 Monate Kündungsfrist, siehe Art. 336c Abs. 2 OR). Nun gibt es jedoch Sperrfristen, in denen nicht gekündigt werden darf. In diesem Zusammenhang spricht man dann von einer Kündigung zur Unzeit. (Art. 336c OR)  

Grundsatz

Leistet der Arbeitnehmern seinen obligatorischen Schweizer Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutzdienst, so darf ihm während vier Wochen vorher und nachher nicht gekündigt werden, wenn diese Dienstleistung mehr als elf Tage gedauert hat (Art. 336c Abs. 1 lit. a OR).

Voraussetzungen

Die Dienstleistung muss mindestens elf Tage dauern. Die Aushebung begründet daher keine Sperrfrist, jedoch aber bspw. die Rekrutenschule (RS) oder der jährliche Wiederholungskurs (WK, neu: FDT). (Art. 336c Abs. 1 lit. a OR)

Sperrfrist

Die Sperrfrist beträgt vier Wochen vor und nach dem Dienst. (Art. 336c Abs. 1 lit. a OR

Beispiel

Leutnant Meier leistet im Oktober seinen jährlichen WK/FDT (inkl. KVK), welcher vier Wochen dauert. Ihm darf deshalb zwischen September und November nicht gekündigt werden.

Kündigung aufgrund des Militärdienstes

Wurde die Kündigung jedoch ausgesprochen, weil der betreffende Arbeitnehmer den schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst, bzw. Zivildienst leistet, so ist diese Kündigung missbräuchlich (Art. 336 Abs. 1 lit. e OR). Die Kündigung ist dann zwar gültig, hat aber Entschädigungsfolgen (Art. 336a OR). 

Voraussetzungen

Ist es dem Arbeitnehmer durch Unfall oder Krankheit unverschuldet nicht möglich, seiner Arbeitspflicht nachzukommen (ganz oder teilweise), so kommt er in den Genuss einer Sperrfrist (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR).

Verschulden

Verursacht der Arbeitnehmer den Unfall selber (bspw. einen Skiunfall unter Alkoholeinfluss), so gilt der Unfall als verschuldet und die Sperrfrist gilt nicht (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR).

Sperrfrist

Die Sperrfrist beträgt:

  • im ersten Dienstjahr: 30 Tage;
  • im zweiten bis fünften Dienstjahr: 90 Tage und
  • ab dem sechsten Dienstjahr: 180 Tage. (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR)

Unfall in den Ferien

Geschieht der Unfall in den Ferien, so können diese unter Umständen nachgeholt werden.

Wird einer Schwangeren während der ganzen Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft (Mutterschaftsurlaub dauert hingegen 14 Wochen) gekündigt, so gilt dies als eine Kündigung zur Unzeit (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR).

Nimmt der Arbeitnehmer an einer Hilfsaktion im Ausland teil, die von der zuständigen Bundesbehörde angeordnet wurde und dies mit Zustimmung des Arbeitgebers, so darf ihm während der Teilnahme an dieser Hilfsaktion nicht gekündigt werden. (Art. 336c Abs. 1 lit. d OR)

Voraussetzungen

Der Arbeitnehmer darf das Arbeitsverhältnis unter folgenden kumulativen Umständen nicht kündigen:

  • Ablauf der Probezeit,
  • der Vorgesetzte ist an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert (bspw. Militär- oder Zivildienst) und
  • der Arbeitnehmer kann und muss die Funktionen des verhinderten Vorgesetzten ausüben (Art. 336d Abs. 1 OR).

Konsequenz

Eine solche Kündigung ist ebenfalls eine nichtige Kündigung zur Unzeit (Art. 336d Abs. 2 OR). 

Kündigung während der Sperrfrist

Wird die Kündigung während der Sperrfrist ausgesprochen, so ist diese Kündigung nichtig, weshalb der Arbeitsvertrag weiterbesteht (Art. 335c Abs. 2 OR).

Kündigung vor der Sperrfrist

Wurde die Kündigung vor der Sperrfrist ausgesprochen und würde ein Teil der Kündigungsfrist in die Sperrfrist fallen, so wird deren Ablauf unterbrochen und nach Ende der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 335c Abs. 2 OR).

Kündigung mit Endtermin

Wurde vereinbart, dass nur auf einen Endtermin (bspw. Ende eines Monats) hin gekündigt werden darf und fällt dieser Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich die Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Endtermin. (Art. 335c Abs. 3 OR

Eine Kündigung zur Unzeit ist nichtig, weshalb das Arbeitsverhältnis ungekündigt bestehen bleibt. Es ist trotzdem empfehlenswert, den Arbeitgeber über seinen Fehler aufzuklären und ihm aufzuzeigen, dass Kündigung aufgrund der Sperrzeit nichtig ist.

Oscar Neuwald arbeitet seit einem halben Jahr als Spengler in Liestal und ist im Basler Infanterie Bataillon 97 als Gruppenführer eingeteilt. Da sein Vorgesetzter mit den Leistungen von Oscar nicht zufrieden ist, wird Oscar entlassen. Aus Zufall fällt diese Kündigung auf einen Termin, der zwei Wochen vor dem WK von Oscar ist. Oscar macht seinen Vorgesetzten deshalb darauf aufmerksam, dass dies in die Sperrfrist von vier Wochen vor dem Militärdienst fällt und die Kündigung deshalb nichtig ist. Der Arbeitsvertrag bleibt weiter bestehen, weshalb der Vorgesetzte daraufhin Oscar ordentlich kündigt. Sein Arbeitsvertrag endet deshalb, unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist, einen Monat nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist nach dessen Dienstende.

Eine Kündigung zur Unzeit ist eine Kündigung, die in einer gesetzlichen Sperrfrist vorgenommen wird. Eine solche Kündigung ist nichtig, weshalb der betroffene Arbeitsvertrag ohne Weiteres bestehen bleibt. Sperrfristen kennen Arbeitnehmer, die obligatorischen Militär- oder Schutzdienst, bzw. Zivildienst leisten, Schwangere und unverschuldet Verunfallte und Kranke. Zugunsten des Arbeitgebers gibt es ebenfalls Sperrfristen, wenn dieser an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist und der befähigte und beauftragte Arbeitnehmer genau dann kündigen will.

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