Grundsatz
Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur denjenigen Gebrauch machen, der sich aus dem Vertrage oder, wenn darüber nichts vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt.
Überlassung an Andere
Er darf den Gebrauch nicht einer anderen Person überlassen.
Bei Zuwiderhandlung
Handelt der Entlehner diesen Bestimmungen zuwider, so haftet er auch für den Zufall, wenn er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte. (Art. 306 OR)
Gewöhnliche Erhaltungskosten
Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache, bei geliehenen Tieren insbesondere die Kosten der Fütterung.
Ausserordentliche Verwendungen
Für ausserordentliche Verwendungen, die er im Interesse des Verleihers machen musste, kann er von diesem Ersatz fordern. (Art. 307 OR)
Bei bestimmtem Gebrauch
Ist für die Gebrauchsleihe keine bestimmte Dauer vereinbart, so endigt sie, sobald der Entlehner den vertragsmässigen Gebrauch gemacht hat oder mit Ablauf der Zeit, innert deren dieser Gebrauch hätte stattfinden können.
Der Verleiher kann die Sache früher zurückfordern, wenn der Entlehner sie vertragswidrig gebraucht oder verschlechtert oder einem Dritten zum Gebrauche überlässt, oder wenn er selbst wegen eines unvorhergesehenen Falles der Sache dringend bedarf. (Art. 309 OR)
Bei unbestimmtem Gebrauch
Wenn der Verleiher die Sache zu einem weder der Dauer noch dem Zwecke nach bestimmten Gebrauche überlassen hat, so kann er sie beliebig zurückfordern. (Art. 310 OR)
Beim Tod des Entlehners
Die Gebrauchsleihe endigt mit dem Tod des Entlehners. (Art. 311 OR)
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