- Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
- Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
- irreführende Zeichen;
- Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.(Art. 2 MSchG)
- mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
- mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
- einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. (Art. 3 MSchG)
- hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Hinterlegungspriorität (Art. 6 MSchG) oder Ausstellungspriorität (Art. 8 MSchG) geniessen;
- Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung gemäss der Pariser Verbandsübereinkunft in der Schweiz notorisch bekannt sind. (Art. 3 MSchG)
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