Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf

Die Steuerpflicht wird entweder durch Entrichtung der Steuer (Art. 12ff. VStG) oder durch Meldung der Verrechnungssteuer und der steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20 VStG) erfüllt. (Art. 11 VStG)

Grundsatz

Der Versicherer hat seine Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Versicherungsleistung zu erfüllen, ausser der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigter hat vor Ausrichtung der Leistung schriftlich Einspruch gegen die Meldung erhoben.

Bei Einspruch

Es kann sein, dass die zu entrichtende Steuer die noch zu erbringende Versicherungsleistung übersteigt. In diesem Fall ist der Einspruch nur wirksam, wenn der Einsprecher dem Versicherer den Fehlbetrag ersetzt.

Frist

Die Meldung ist innert 30 Tagen nach Monatsende schriftlich der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu erledigen. (Art. 19 VStG)

Grundsatz

Wenn die Steuerentrichtung zu unnötigem Aufwand oder zu einer offenbaren Härte führt, kann der Steuerpflichtigen seine Steuerpflicht durch Meldung der Verrechnungssteuer und der steuerbaren Leistung erfüllen. (Art. 20 VStG)

Fälle

Die Gesellschaft oder Genossenschaft kann ein Gesuch auf Meldung der Verrechnungssteuer und der steuerbaren Leistung stellen,

  • wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahr fällig geworden ist;
  • bei der Ausgabe oder Nennwerterhöhung von Aktien, Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen zulasten der Reserven der Gesellschaft oder Genossenschaft (bspw. Gratisaktien);
  • bei der Ausrichtung von Naturaldividenden oder des Liquidationsüberschusses durch Abtretung von Aktiven;
  • bei der Verlegung des Sitzes ins Ausland.

weitere Voraussetzung

Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Personen, auf die die Steuer zu überwälzen wäre (Leistungsempfänger),

  • nach Gesetz oder Verordnung (auch DBA) Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten, und
  • es nicht mehr als 20 Leistungsempfänger sind. (Art. 24 VStV)

Die Gesellschaft oder Genossenschaft kann ein Gesuch auf Meldung der Verrechnungssteuer und der steuerbaren stellen, wenn:

  • eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft eigene Beteiligungsrechte ohne anschliessende Kapitalherabsetzung erwirbt (Art. 659 OR oder Art. 783 OR) und diese Beteiligungsrechte nicht innerhalb von sechs Jahren wieder veräussert.
  • die steuerpflichtige Gesellschaft oder Genossenschaft den Nachweis erbringt, dass die zurückgekauften Beteiligungsrechte aus dem Geschäftsvermögen des Verkäufers stammen;
  • der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs im Inland unbeschränkt steuerpflichtig war; und
  • der Verkauf vom Verkäufer ordnungsgemäss verbucht worden ist. (Art. 24a VStV)

Höhe der Beteiligung

Ist eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, eine kollektive Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen unmittelbar zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt, so kann die Dividende ohne Abzug der Verrechnungssteuer auf Gesuch ausgerichtet werden.

Gesuch

Die steuerpflichtige Gesellschaft vervollständigt das Gesuch und reicht dieses der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende zusammen mit dem amtlichen Formular zur Jahresrechnung unaufgefordert ein.

Voraussetzung

Das Meldeverfahren ist nur zulässig, wenn feststeht, dass ein Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer besteht.

Meldeverfahren zu Unrecht angewendet

Ergibt die Nachprüfung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, dass vom Meldeverfahren zu Unrecht Gebrauch gemacht wurde, ist die Verrechnungssteuer nachzuerheben. Wird die Steuerforderung bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen entsprechenden Entscheid. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens. (Art. 26a VStV)

Inhalt des Gesuchs

Das Gesuch ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich einzureichen. Im Gesuch sind anzugeben:

  • die Namen der Leistungsempfänger und der Ort ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung;
  • Art und Bruttobetrag der einem jeden Leistungsempfänger zustehenden Leistung, das Fälligkeitsdatum und gegebenenfalls der Zeitraum, auf den sie sich bezieht. (Art. 25 VStV)

Entscheid der ESTV

Die Eidgenössische Steuerverwaltung klärt den Sachverhalt ab und trifft ihren Entscheid. Die ESTV kann die Bewilligung des Gesuches an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen verbinden. Betrifft der Entscheid noch nicht fällig gewordene Leistungen, so steht er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung des Rückerstattungsanspruchs der Leistungsempfänger bei Fälligkeit. (Art. 25 VStV)

Zusätzliche Pflicht der Gesellschaft

Die Gesellschaft oder Genossenschaft muss sich vor der Meldung der Verrechnungssteuer und der steuerbaren Leistung vergewissern, ob der Leistungsempfänger auch noch bei Fälligkeit der Leistung im Inland Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatte. (Art. 25 VStV)

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