Auftragskiller begeht einen Mord
Die tatbestandsmässige Handlung bei der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) besteht im Bewirken des Todes eines anderen Menschen. Der Mord (Art. 112 StGB) ist ein qualifiziertes Tötungsdelikt und verlangt zudem eine besondere Skrupellosigkeit. Als besondere Skrupellosigkeit gelten die besonders verwerfliche Art der Ausführung (bspw. Grausamkeit, Heimtücke oder die Verwendung gemeingefährlicher Mittel), der Beweggrund (bspw. Habgier oder Egoismus) oder der Zweck der vorsätzlichen Tötung (bspw. Elimination).
Die besondere Skrupellosigkeit ist eine Generalklausel, welche stets auszulegen ist. Es hat daher eine Gesamtwürdigung der Tat zu erfolgen, bei der auch noch weitere Kriterien berücksichtigt werden können. Trifft keine der drei Kriterien zu, so kann die besondere Skrupellosigkeit trotzdem vorliegen, falls dies aufgrund anderer Indikatoren offenbart wird.
Die besondere Skrupellosigkeit muss sich jedoch stets aus der Eigenschaft der Tat ergeben und daher nicht aus dem Vor- oder Nachleben des Täters oder aus dessen Verhalten nach der Tat.
Grundsatz
Damit die Tötung eines anderen Menschen als Mord gemäss Art. 112 StGB gilt, muss der Täter in subjektiver Hinsicht mit Vorsatz oder zumindest mit Eventualvorsatz bzgl. der Tötung und der besonderen Skrupellosigkeit handeln. Dies bedeutet, dass er es zumindest in Kauf nehmen muss, den Tod einer anderen Person zu verursachen. Dieser Eventualvorsatz ist dann gegeben, wenn sich dem Täter die Möglichkeit des Erfolgseintrittes als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Ein Eventualvorsatz wird daher regelmässig bei sehr grossem Risiko oder einer schweren Sorgfaltspflichtsverletzung bejaht.
Besondere Skrupellosigkeit
Der Vorsatz (oder mindestens Eventualvorsatz) hinsichtlich der qualifizierenden Umstände (besondere Skrupellosigkeit) im Zeitpunkt der Tatausführung ist gegeben, wenn der Täter im Zusammenhang mit der Art der Ausführung bspw. um die Arglosigkeit oder Wehrlosigkeit des Opfers weiss, die Unkontrollierbarkeit des Tötungsmittels kennt oder eine übermässige Schmerzzufügung in Kauf nimmt. Die besonders verwerflichen Beweggründe oder der besonders verwerfliche Zweck muss vom Täter vorsätzlich erfasst werden, auch wenn diese nicht als besonders verwerflich einschätzen muss.
Doppelverwertungsverbot
Die Frage nach der besonderen Skrupellosigkeit ist eigentlich eine Frage nach dem Verschulden (Art. 47 StGB). Wird die besondere Skrupellosigkeit bejaht und liegt daher ein Mord (Art. 112 StGB) vor, so kann aufgrund des Doppelverwertungsverbots die besondere Skrupellosigkeit nicht mehr bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Ein Mord wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren oder einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bestraft (Art. 112 StGB). Dies ist eine Verschärfung zur Strafe bei der vorsätzlichen Tötung, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bestraft wird (Art. 111 StGB).
Grundsatz
Der Mord (Art. 112 StGB) ist von der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) dahingehend abzugrenzen, dass beim Mord (Art. 112 StGB) die Tötung in besonderer Skrupellosigkeit erfolgt.
Weitere Delikte gegen das Leben
Der Totschlag (Art. 113 StGB) ist eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), wobei die Steuerungs- und Kontrollfähigkeit des Täters aus nachvollziehbaren Gründen, wie einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder einer grossen seelischen Belastung, vermindert ist. Die Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB) hingegen ist eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), welche auf ein ernsthaftes und eindringliches Verlangen des Getöteten erfolgt. Die fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB)ist von der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) durch den fehlenden Vorsatz des Täters abzugrenzen.
Die Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB) bestraft die eigentlich straflose Anstiftung und Gehilfenschaft zum Selbstmord, wenn sie aus selbstsüchtigen Beweggründen geschieht. Zuletzt gilt die vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) eines Neugeborenen durch die Mutter, die noch unter dem Einfluss des Geburtsvorgangs steht, als strafbare Kindstötung (Art. 116 StGB), welche unter einer verminderten Strafandrohung steht, da die Schuldfähigkeit der Mutter zu diesem Zeitpunkt eingeschränkt ist. Der Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 – 120 StGB) ist grundsätzlich ebenfalls strafbar, ausser die Schwangere willigt ein und es dient der Abwendung von schweren Gefahren, oder es wurde ein intensives persönliches Gespräch mit der Schwangeren geführt.
Der Mord (Art. 112 StGB) kann nicht mit dem Totschlag (Art. 113 StGB) konkurrieren, da eine heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung nicht mehr als entschuldbar gewertet werden, wenn die Tötung in einem solchen Zustand mit besonderer Skrupellosigkeit begangen wurde.
Der Tatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) steht in echter Konkurrenz (d.h. Verurteilung für beide Tatbestände) zum Raubmord (Art. 140 StGB). Dies liegt dann vor, wenn eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) zum Zweck eines Diebstahls (Art. 139 StGB) begangen wird.
Eduard ist erzürnt darüber, dass ihn die anderen Mitarbeiter stets mobben. Da dieses Mobbing nicht aufhört, beschliesst Eduard, sich an seinen Kollegen zu rächen und baut einen Sprengsatz, mit dem er das Büro sprengen und möglichst viele Kollegen töten kann. Der Hausabwart Frank findet glücklicherweise noch rechtzeitig die Bombe und kann die Polizei verständigen, welche diese entschärfen kann. Eduard hat sich des versuchten mehrfachen Mordes schuldig gemacht, da er in objektiver Hinsicht den Tod von Menschen verursachen wollte und die Art der Ausführung dabei besonders skrupellos war (Unkontrollierbarkeit des gewählten Tötungsmittels). In subjektiver Hinsicht ist er vorsätzlich vorgegangen, da er den Tod seiner Kollegen gewollt hat.
Da Eduard durch den versuchten Mord an mehreren Personen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so erhöht das Gericht das Strafmass des Mordes angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Mord ist normalerweise mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren oder einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht (Art. 112 StGB), weshalb der Richter Eduard zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 15 Jahren oder einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilen kann.
Da der Tötungserfolg nicht eingetreten ist, handelt es sich um eine versuchte Ausführung. Die versuchte Ausführung ist bei Verbrechen (bspw. Mord) und Vergehen strafbar. Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn die zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (Art. 22 StGB). In dieser Konstellation könnte das Gericht daher die Freiheitsstrafe von mindestens 15 Jahren reduzieren.
Ein Mord (Art. 112 StGB) liegt vor, wenn der Täter den Tod eines anderen Menschen bewirkt, d.h. dessen Todesursache setzt, sofern er dabei mindestens eventualvorsätzlich und in besonderer Skrupellosigkeit handelt. Ein Mord wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren oder einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bestraft (Art. 112 StGB).
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