Rechtsstellung des Vorerben
Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe. Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung. (Art. 491 ZGB)
Rechtsstellung des Nacherben
Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, wenn er den für die Auslieferung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat. Erlebt er diesen Zeitpunkt nicht, so verbleibt die Erbschaft, wenn der Erblasser nicht anders verfügt hat, dem Vorerben. Erlebt der Vorerbe den Tod des Erblassers nicht, oder ist er erbunwürdig, oder schlägt er die Erbschaft aus, so fällt sie an den Nacherben. (Art. 492 ZGB)[/toggle] [toggle title=“Urteilsunfähige Nachkommen“]Ist ein Nachkomme dauernd urteilsunfähig und hinterlässt er weder Nachkommen noch einen Ehegatten, so kann der Erblasser eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest anordnen. Die Nacherbeneinsetzung fällt von Gesetzes wegen dahin, wenn der Nachkomme wider Erwarten urteilsfähig wird. (Art. 492a ZGB)[/toggle]
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