Gespräch zwischen Investoren
Bevor man Aktien einer Gesellschaft erwirbt, ist es wichtig, die Unterschiede von Inhaber– und Namenaktien zu kennen. Bei Namenaktien sind die Aktionäre der Gesellschaft bekannt. Bei Inhaberaktien sind sie der Gesellschaft heute ebenso bekannt und müssen zusätzlich mittels Ausweiskopie eindeutig identifiziert werden. Die früher bekannte Anonymität gibt es seit Juli 2015 nicht mehr. Es bestehen jedoch auch weitere wichtige Unterschiede.
Namenaktien werden im Aktienregister der betreffenden Gesellschaft eingetragen. Dies führt dazu, dass das Unternehmen die Namen seiner Aktionäre, deren Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Anzahl der von ihnen erworbenen Aktien kennt. Das Unternehmen hat dadurch eine genaue Übersicht über seine Besitzverhältnisse und kann Kontakt mit seinen Aktionären aufnehmen.
Aktienbuch
Namenaktien werden in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen. Dies bedeutet, dass Aktionäre mit Namenaktien der Gesellschaft bekannt und somit nicht anonym sind. Eingetragen werden Name, Adresse, Geburtsdatum und Anzahl der erworbenen Aktien, was zu klarer Übersicht über die Verhältnisse einer Gesellschaft führt.
Kommunikation
Mitteilungen an Aktionäre mit Namenaktien erfolgen schriftlich und werden an die im Aktienbuch eingetragene Adresse versandt, ausser die Statuten sehen etwas anderes vor.
Pflicht zur Liberierung
Die einzige Pflicht des Aktionärs ist die Liberierungspflicht (Art. 680 Abs. 1 OR). Als Liberierung wird die Einzahlung der gezeichneten Gesellschaftsanteile bezeichnet.
Bei Namenaktien
Im Unterschied zu den Inhaberaktien gilt für Namenaktien bloss eine Teil-Liberierungspflicht. Da der Aktionär bei Namenaktien der Gesellschaft bekannt ist, kann dieser zu jedem späteren Zeitpunkt zur vollständigen Liberierung seiner Wertpapiere angehalten werden.
Bei Errichtung einer Gesellschaft müssen Namenaktien zu mindestens 20%, respektive CHF 50’000 liberiert werden. (Art. 632 Abs. 1 & 2 OR)
Grundsatz
Namenaktien sind, wenn es nicht anders vorgesehen in den Statuten oder im Gesetz ist, ohne Einschränkung (sog. Vinkulierung) übertragbar. (Art. 684 Abs. 1 OR)
Namenaktien sind Wertpapiere, weshalb sie durch die Übergabe des Aktientitels (sog. Tradition, Art. 714 ZGB), verbunden mit einem Indossament (Art. 901 ZGB), übertragen werden. (Art. 684 Abs. 2 OR)
Gesetzliche Beschränkung
Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur übertragen werden, wenn die Gesellschaft zustimmt. Sie kann die Zustimmung allerdings auch nur dann verweigern, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Erwerbers bestehen. (Art. 685 Abs. 1 & 2 OR)
Statutarische Beschränkung
In den Statuten einer Gesellschaft kann vorgesehen werden, dass Namenaktien nur mit der Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden dürfen. Dies nennt sich Vinkulierung. (Art. 685a Abs. 1 OR)
Möglichkeit der Übertragbarkeitsbeschränkung
Bei Namenaktien besteht die Möglichkeit einer Beschränkung der Übertragbarkeit. Diese nennt man Vinkulierung. (Art. 685a ff. OR)
Was bedeutet Vinkulierung?
Vinkulierung heisst, dass ein Unternehmen die Übertragung von Namenaktien verweigern kann. Dafür muss es jedoch eine statutarische Bestimmung geben. Bei börsenkotierten Gesellschaften ist die Möglichkeit einer Vinkulierung weiter eingeschränkt, wie bei nicht börsenkotierten Gesellschaften, wo bspw. die Verweigerung der Anerkennung bereits aus wichtigen Gründen erfolgen kann.
Die Vorteile
Namenaktien bieten verschiedene Vorteile:
- Die Aktionäre sind dem Unternehmen bekannt, was es ermöglicht, jederzeit mit einem bestimmten Aktionär Kontakt aufzunehmen
- Es besteht die Möglichkeit, die Übertragbarkeit von Aktien durch Vinkulierung zu beschränken
- Stimmrechtsaktien können eingeführt werden
Die Nachteile
Es gibt jedoch auch ein paar Nachteile bei den Namenaktien. Diese betreffen jedoch vor allem die Aktionäre:
- Der Aktionär kann seine Rechte erst ab Eintragung ins Aktienbuch geltend machen
- Der Aktionär geniesst keine Anonymität, weil bei Namenaktien Informationen über den Inhaber ins Aktienbuch eingetragen werden
Anonymität
Bei Namenaktien sind die Aktionäre der Gesellschaft bekannt. Bei Inhaberaktien sind sie der Gesellschaft heute ebenso bekannt und müssen zusätzlich mittels Ausweiskopie eindeutig identifiziert werden. Die früher bekannte Anonymität gibt es seit Juli 2015 nicht mehr.
Aktionärsrechte
Trotzdem kann ein Aktionär mit Inhaberaktien seine Rechte geltend machen. Dies geschieht via Teilnahme an der Generalversammlung.
Übertragbarkeit
Ein weiterer Unterschied und zugleich ein Vorteil der Inhaberaktien ist die leichte Übertragbarkeit der Wertpapiere.
Liberierungspflicht
Bei Inhaberaktien muss deren Nennwert von Beginn an komplett einbezahlt, also liberiert, werden.
Heidi Hatz weiss nun, dass für sie die Inhaberaktien eher in Frage kommen. Es kommt ihr entgegen, dass die Übertragung nicht eingeschränkt werden kann, anders als bei Namenaktien, bei denen eine Vinkulierung möglich ist. Der Umstand, dass sie die Aktie bereits zu Beginn voll liberieren muss und daher nicht wie bei den Namenaktien eine Teil-Liberierung erlaubt ist, stört sie nicht.
Namenaktien werden im Aktienbuch einer Gesellschaft eingetragen. Dies führt dazu, dass das Unternehmen wichtige Informationen wie die Namen seiner Aktionäre, deren Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Anzahl der von ihnen erworbenen Aktien kennt. Dadurch hat die Gesellschaft eine genaue Übersicht über die Besitzverhältnisse und kann stets Kontakt mit seinen Aktionären aufnehmen.
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