Ein passiver NFFE ist gemäss Ausschlussverfahren jeder, der
- weder ein aktiver NFFE noch
- eine ausländische Personengesellschaft oder
- ein ausländischer Trust mit Quellensteuerabzugsverpflichtung ist.
Ein aktiver NFFE ist ein NFFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- weniger als 50% der Bruttoeinkünfte stammen aus passiven Einkünften und weniger als 50% der gehaltenen Vermögenswerte, werfen passive Einkünfte ab;
- die Aktien werden regelmässig an einer etablierten Wertpapierbörse gehandelt oder ist ein mit einem solchen Unternehmen verbundenes Unternehmen;
- der NFFE ist in einem US-Territorium errichtet und alle Eigentümer des Zahlungsempfängers sind tatsächlich in diesem US-Territorium ansässig;
- der NFFE ist eine nichtamerikanische Regierung, eine Regierung eines US-Territoriums, eine internationale Organisation, eine nichtamerikanische Zentralbank oder ein Unternehmen, das vollständig von einer oder mehreren dieser Einrichtungen beherrscht wird;
- die Haupttätigkeiten des NFFE bestehen im Halten von Aktien von Tochtergesellschaften, deren Finanzierung sowie dem Erbringen vom Dienstleistungen im Konzernverhältnis. Dies gilt nicht, wenn der NFFE als Anlagefonds tätig ist;
- der NFFE war in den letzten 5 Jahren kein Finanzinstitut und ist daran, seine Aktiven zu veräussern oder sich umzustrukturieren mit dem Ziel, eine Geschäftstätigkeit anderer Art als ein Finanzinstitut aufzunehmen oder weiterzuführen;
- der NFFE beschäftigt sich hauptsächlich mit der Finanzierung und Deckungsgeschäften mit oder für verbundene Unternehmen und erbringt keine solchen für nicht verbundene Unternehmen;
- der NFFE investiert in Vermögenswerte um Hinblick auf eine zukünftige Geschäftstätigkeit (kein Finanzinstitut) während maximal 24 Monaten seit seiner Errichtung;
- der NFFE ist (kumulativ)
- ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle oder erzieherische Zwecke errichtet worden;
- im Ansässigkeitsstaat von der Einkommenssteuer befreit;
- hat keine Anteilsinhaber oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;
- die Zuweisung von Einkünften oder Vermögenswerten an Private oder nicht gemeinnützige Unternehmen ist ausgeschlossen, ausser sie steht im Zusammenhang mit der gemeinnützigen Tätigkeit oder es handelt sich um eine angemessene Vergütung für geleistete Dienste;
- bei der Auflösung oder Liquidation fallen die Vermögenswerte an eine Regierungsstelle oder andere gemeinnützige Organisation.
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