Mitwirkungsbedürftige Verfügung
In der Schweiz gilt das dualistische System, wonach der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber in einem ersten Schritt eine Verfügung erlassen muss, wonach er beschliesst, eine bestimmte Person einzustellen. Diese Verfügung ist anfechtbar, kann von einem unterlegenen Bewerber jedoch nur angefochten werden, wenn eine Diskriminierung vorliegt, nicht jedoch aufgrund seiner Qualifikationen. In einem zweiten Schritt wird das konkrete Arbeitsverhältnis mittels einer mitwirkungsbedürftigen Verfügung begründet.
Verwaltungsrechtlicher Vertrag
Im Zusammenhang mit dem New Public Management gehen vermehrt Kantone zu verwaltungsrechtlichen Verträgen über. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die Beschlussfassung zur Einstellung einer bestimmten Person ebenfalls in Form einer Verfügung ergeht. Diese Verfügung kann wie beim Anstellungsverhältnis via mitwirkungsbedürftiger Verfügung durch unterlegene Bewerber aufgrund einer allfälligen Diskriminierung angefochten werden.
Ordentliche Kündigung
Dem Arbeitnehmer kann nur ordentlich gekündigt werden, wenn ein Grund dafür vorliegt (BPG).
Missbräuchliche Kündigung
Eine missbräuchliche Kündigung im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich nichtig. Eine missbräuchliche Kündigung im Privatrecht hingegen ist gültig, löst jedoch eine Entschädigungspflicht aus.
Kündigungsgründe
Als zulässige Kündigungsgründe zählen:
- Verletzung vertraglicher Pflichten,
- Mängel in der Leistung,
- Weigerung,
- Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung
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