- wo das Halten verboten ist;
- auf Hauptstrassen ausserorts;
- auf Hauptstrassen innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bliebe;
- auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen;
- näher als 50 m bei Bahnübergängen ausserorts und näher als 20 m bei Übergängen innerorts;
- auf Brücken;
- vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken.
Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher als 1,50 m neben der nächsten Schiene halten. Beim Warten hinter der stillstehenden Strassenbahn ist ein Abstand von wenigstens 2 m frei zu lassen.
Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor ist unverzüglich abzustellen.
Wer sein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen nachts regelmässig an gleicher Stelle parkiert, bedarf einer Bewilligung, sofern die zuständige Behörde auf dieses Erfordernis nicht verzichtet.
Die Parkierungserleichterungen können nur beansprucht werden: Die Parkierungserleichterungen gelten nicht auf privat bewirtschafteten Parkflächen. Die Parkkarte für behinderte Personen ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen. Eine Parkkarte wird ausgestellt für Personen, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen, und für Halter von Fahrzeugen, die nachweislich für den häufigen Transport von erheblich gehbehinderten Personen eingesetzt werden. Die Parkkarte wird durch die kantonale Behörde erteilt.
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