Einzahlen ins Sparschwein
3-Säulen-Prinzip
Die Pensionskasse ist die 2. Säule des Schweizer Sozialsystems. Die Pensionskassengelder werden nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Der Vorteil daran ist, dass jeder direkt für die eigene zukünftige Leistung bezahlt und somit für sich selber auf das Alter hin spart.
Säule 2a & Säule 2b
Neben der normalen obligatorischen Berufsvorsorge (Säule 2a) gibt es auch die überobligatorische Berufsvorsorge (Säule 2b).
Beginn der Pensionskassen Beitragspflicht
Die Pensionskassen-Beitragspflicht beginnt grundsätzlich bei Antritt der Arbeitsstelle. Der Lohn muss sich auf mindestens 21’150 Franken pro Jahr, bzw. 1’762,50 Franken im Monat belaufen. Wenn das Arbeitsverhältnis mitten im Monat beginnt und der Lohn weniger als 1’762,50 Franken beträgt, fängt die BVG-Beitragspflicht im darauf folgenden Monat an zu laufen.
Ende der Beitragspflicht?
Die Pensionskassen Beitragspflicht besteht nicht mehr, wenn:
- ein Anspruch auf eine Altersleistung entsteht,
- das bestehende Arbeitsverhältnis beendet wird,
- das jährliche Einkommen unter dem Mindestlohn ist, oder
- der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung aufhört. (Art. 10 Abs. 2 BVG)
Versichertes Einkommen
Der Pensionskassen-Beitragspflicht unterliegen alle Arbeitnehmer, die mehr als 21’150 Franken pro Jahr verdienen (Art. 7 Abs. 1 BVG). Der maximal versicherte AHV-Lohn beträgt 84’600 Franken (Art. 8 Abs. 1 BVG).
Koordinationsabzug
Vom massgebenden AHV-Lohn wird der sog. Koordinationsabzug von 24’675 Franken abgezogen, um den koordinierten Lohn zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 BVG). Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3’525 Franken, so wird er auf 3’525 Franken aufgerundet (Art. 8 Abs. 2 BVG).
Beispiele
- Wer 35’000 Franken verdient, hat einen koordinierten Lohn von 10’325 Franken.
- Wer hingegen 22’000 Franken verdient, hat einen aufgerundeten koordinierten Lohn von 3’525 Franken.
- Wer weniger wie 21’150 Franken verdient, unterliegt nicht der Pensionskassen-Beitragspflicht.
Altersgutschriften
Die Höhe der Beiträge an die Pensionskasse hängt vom Alter des Versicherten und dessen koordinierten Lohn ab (Art. 16 BVG). Je älter der Arbeitnehmer wird, desto höher werden die sog. Altersgutschriften, die sich nach dem koordinierten Lohn richten:
Alter | Altersgutschriften |
25-34 | 7% |
35-44 | 10% |
45-54 | 15% |
55-65 | 18% |
Diese Altersgutschriften werden zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geteilt.
Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss sich mindestens hälftig an den Beiträgen für die berufliche Vorsorge seiner Angestellten beteiligen. Er darf daher auch mehr wie die Hälfte übernehmen.
Arbeitnehmer
Alle Arbeitnehmer mit einem AHV-pflichtigen Lohn von über 21’150 Franken pro Jahr unterliegen der Pensionskassen-Beitragspflicht (Art. 2 Abs. 1 BVG).
Selbständige
Personen die selbständig arbeiten, können sich fakultativ (d.h. freiwillig) gemäss BVG versichern. Sie unterliegen jedoch nicht der Pensionskassen-Beitragspflicht.(Art. 4 Abs. 1 BVG)
Arbeitslose
Auch arbeitslose Personen sind obligatorisch zu versichern. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn sie die Voraussetzungen für das Beziehen von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllen und ihr Tageslohn die Höhe von 81,20 Franken übersteigt. (Art. 2 Abs. 3 BVG)
Art der Beiträge
Die Pensionskassen-Beitragspflicht setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:
- aus einem Beitrag für Altersvorsorge und Risikoversicherung und
- aus einem Verwaltungskostenbeitrag.
Umfang
Das obligatorisch versicherte Jahreseinkommen liegt zwischen 21’150 Franken und 84’600 Franken (sog. koordinierter Lohn). Wenn der Lohn darüber hinausgeht, kann dieser freiwillig versichert werden (Säule 2b).
Säule 2b
Wenn das Jahreseinkommen höher ist als 84’600 Franken, kann der darüber hinausgehende Betrag überobligatorisch versichert werden. In diesem Falle erfolgt eine Einzahlung in die sogenannte Säule 2b: die überobligatorische Berufsvorsorge.
Unterschiede zur Säule 2a
Im Bereich der überobligatorischen Berufsvorsorge können höhere Sparbeiträge vorgesehen sein. Auch können Invaliden- und Ehegattenrenten in Prozenten des ganzen Lohnes, und nicht nur in Prozenten des versicherten Lohnes vorgesehen sein. Weder der Mindestzinssatz noch des Mindestumwandlungssatz müssen in der Säule 2b angewendet werden.
Heidi ist Angestellte und verdient 40’000 Franken pro Jahr. Sie ist somit als Arbeitnehmerin mit einem Jahreseinkommen von über 21’150 Franken verpflichtet, Beiträge in die zweite Säule einzuzahlen. Die Hälfte des Betrages muss ihr Arbeitgeber übernehmen.
Die berufliche Vorsorge ist eine Ergänzung zu AHV und IV. Pensionäre sollen aus diesen Versicherungen eine Rente erhalten. Der BVG-Beitrag ist während der Erwerbstätigkeit zu entrichten, um eben diese Rente zu sichern. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag je hälftig. Selbständige können freiwillig in die Pensionskasse einzahlen. Auch Arbeitslose sind verpflichtet, BVG-Beiträge zu bezahlen.
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Die Pensionskasse lässt nichts von sich hören, ob Anspruch ja oder abgelehnt. Der Mann gestorben. Ab Juni 2017 sollte ich eine Leistung erhalten. Nichts geschieht. Was soll ich veranlassen?
Freundlichst,
Christiane Berlie, SP