Beweislast
Wer sich zur Ausübung eines Rechtes darauf beruft, dass eine Person lebt oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat den Beweis zu erbringen. Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen Personen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben (bspw. tödlicher Autounfall). (Art. 32 ZGB)
Beweismittel
Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt. Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. (Art. 33 ZGB)
Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden, sobald die Person unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen. (Art. 34 ZGB)
Im Allgemeinen
Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend ist, so kann sie das Gericht auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären. (Art. 35 ZGB)
Verfahren
Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden. Das Gericht hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden. Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskündung anzusetzen. (Art. 36 ZGB)
Wegfallen des Gesuches
Meldet sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwesende, oder laufen Nachrichten über ihn ein, oder wird der Zeitpunkt seines Todes nachgewiesen, so fällt das Gesuch dahin. (Art. 37 ZGB)
Wirkung
Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene oder Abwesende für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre. Die Wirkung der Verschollenerklärung wird auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen. Die Verschollenerklärung löst die Ehe auf. (Art. 38 ZGB)
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