Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gläubigergruppen mit gesonderter Pfändung.
Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den vorherigen Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird. (Art. 110 SchKG)
Ehegatten und Kinder
An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
- der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
- die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag.
Sie können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist. Die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben. (Art. 111 SchKG)
Haushalt und Pfrund
An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug ebenfalls teilnehmen:
- die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aufgrund ihrer Arbeit im gemeinsamen Haushalt (Art. 334 ZGB);
- der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung (Art. 529 OR). (Art. 111 SchKG)
Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsorts klagen. Nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. (Art. 111 SchKG)
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