Verlustschein
War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein (Art. 149 SchKG). (Art. 115 SchKG)
Provisorischer Verlustschein
War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein. Dies erlaubt die Vornahme eines Arrests (Art. 271 SchKG) und im Nachgang die Möglichkeit der Anfechtung (Art. 285 SchKG).
Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss sind anwendbar. (Art. 115 SchKG)
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