Grundsatz
Hat der Auftraggeber eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur dann davon abweichen, wenn die Einholung einer Erlaubnis nicht angebracht wäre und anzunehmen ist, dass der Auftraggeber sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt hätte. (Art. 397 OR)
Bei Abweichung
Ist der Beauftragte, ohne dass diese Voraussetzungen zutreffen, zum Nachteil des Auftraggebers von dessen Vorschriften abgewichen, so gilt der Auftrag nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte den daraus resultierenden Nachteil auf sich nimmt. (Art. 397 OR)
Im Allgemeinen
Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.
Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er
- zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder
- durch die Umstände genötigt ist, oder
- wenn eine Vertretung in der Regel als zulässig betrachtet wird. (Art. 398 OR)
Bei Übertragung der Besorgung auf einen Dritten
Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären.
War er zur Übertragung befugt, so haftet er nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.
In beiden Fällen kann der Auftraggeber die Ansprüche, die dem Beauftragten gegen den Dritten zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen. (Art. 399 OR)
Rechenschaftsablegung
Der Beauftragte muss auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen. Er muss zudem alles, was er aufgrund des Auftrages erhalten hat, dem Auftraggeber übergeben.
Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. (Art. 400 OR)
Forderungen gegen Dritte
Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits alle Schulden aus dem Auftragsverhältnisse übernommen hat. (Art. 401 OR)
Beauftragter in Konkurs
Dieses gilt auch gegenüber der Konkursmasse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.
Der Auftraggeber kann beim Konkurs des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat. (Art. 401 OR)
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