Grundsatz
Der Mieter ist dazu verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu gebrauchen und muss zusätzlich auch auf andere Hausbewohner Rücksicht nehmen (Art. 257f OR). Eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht kann bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses eine fristlose Kündigung auslösen. Beschädigt der Mieter zudem schuldhaft die Mietsache, so hat er dem Vermieter Schadenersatz zu leisten.
Grosse Mängel
Grössere Mängel sind an den Vermieter zu melden (Art. 257g OR), damit dieser diese auf seine Kosten reparieren lassen kann.
Kleine Mängel
In Abgrenzung dazu sind kleine Mängel auf Kosten des Mieters durch diesen zu beseitigen und lösen keine Meldepflicht aus.
Grundsatz
Der Mieter muss nach Art. 267 OR die Sache in dem Zustand zurückgeben, die sich aus dem vertraglich bestimmten Gebrauch bestimmt. Dies bedeutet, dass der Vermieter mit gewissen Verschleisserscheinungen rechnen muss und sich gewisse Schäden gefallen lassen muss. Die gewöhnliche Abnutzung geht daher zu Lasten des Vermieters.
Beispiel
Ist beispielsweise eine rauchfreie Wohnung vermietet worden und wurde trotzdem geraucht, so sind grundsätzlich die Abnützungserscheinungen an den Wänden durch den Mieter zu tragen. Es gilt jedoch zu beachten, dass der Mieter- und der Vermieterverband Tabellen mit den Lebensdauern der verschiedenen Einrichtungsgegenständen publiziert, so dass es unter Umständen sein kann, dass trotz vertragswidriger Nutzung kein Schadenersatz geschuldet ist, wenn der betroffene Einrichtungsgegenstand die Lebensdauer überschritten hat.
Verspätete Rückgabe
Gibt der Mieter die Mietsache verspätet zurück, so muss er dem Vermieter für die Zeit des Verzuges den Mietzins bezahlen.
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