Grundsatz

Die Pflichten des Vermieters bestehen darin, dem Mieter die Mietsache zu übergeben und in einem tauglichen Zustand zu erhalten (Art. 256 OR)

Problem bei Übergabe

Wird die Mietsache jedoch nicht oder mit Verspätung dem Mieter übergeben, so ist der Mieter berechtigt, dem Vermieter eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen (Art. 107 – 109 OR).

Wird die Mietsache jedoch bis zum Ablauf der Frist immer noch nicht übergeben, so darf der Mieter

  • am Mietvertrag festhalten und auf Ersatz des Verzugsschadens klagen,
  • auf den Mietvertrag verzichten und auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung klagen oder
  • auf den Mietvertrag verzichten und zurückzutreten.

Erhebliche Mängel

Bestehen bei Übernahme der Mietsache erhebliche Mängel, so darf der Mieter

  • am Mietvertrag festhalten und auf Ersatz des Verzugsschadens klagen oder
  • auf den Mietvertrag verzichten und zurückzutreten.

Nicht erhebliche Mängel

Sind diese anfänglichen Mängel jedoch nicht erheblich, d.h. beeinträchtigen die Tauglichkeit der Mietsache nicht erheblich, so kann der Mieter

  • auf Mängelbeseitigung,
  • Herabsetzung des Mietzinses und
  • bei Verschulden des Vermieters auf Schadenersatz

klagen (Art. 259a OR).

Entstehen die Mängel erst während der Mietdauer oder übernimmt der Mieter die Mietsache trotz der Mängel so kann er ebenfalls

  • (a) auf Mängelbeseitigung,
  • (b) Herabsetzung des Mietzinses und
  • (c) bei Verschulden des Vermieters auf Schadenersatz klagen (Art. 259a OR).

Auskunftspflicht

Wurde mit dem vorherigen Mieter ein Rückgabeprotokoll über das frühere Mietverhältnis erstellt, so ist dieses auf Verlangen des Mieters diesem auszuhändigen (Art. 256a OR).

Prüfungspflicht

Bei Rückgabe der Mietsache sind die Pflichten des Vermieters, den Zustand der Mietsache zu prüfen und diese Mängel dem Mieter zu melden (Art. 267a OR).

Informationspflicht

Auf Verlangen des Mieters bestehen die Pflichten des Vermieters darin, ihm Einsicht in die Belege über die Betriebskosten (Heizung, Wasser, etc.) und öffentlichen Abgaben gewähren.

Pflicht zur Tragungen der Lasten und Abgaben

Der Vermieter ist verpflichtet, die mit der Mietsache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben zu tragen (Art. 256b OR). Dazu gehören bspw. Grundsteuern oder Gebäudeversicherungsbeiträge. Dieser Grundsatz kann jedoch vertraglich angepasst werden.

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