- am Mietvertrag festhalten und auf Ersatz des Verzugsschadens klagen,
- auf den Mietvertrag verzichten und auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung klagen oder
- auf den Mietvertrag verzichten und zurückzutreten.
Erhebliche Mängel
Bestehen bei Übernahme der Mietsache erhebliche Mängel, so darf der Mieter
- am Mietvertrag festhalten und auf Ersatz des Verzugsschadens klagen oder
- auf den Mietvertrag verzichten und zurückzutreten.
Nicht erhebliche Mängel
Sind diese anfänglichen Mängel jedoch nicht erheblich, d.h. beeinträchtigen die Tauglichkeit der Mietsache nicht erheblich, so kann der Mieter
- auf Mängelbeseitigung,
- Herabsetzung des Mietzinses und
- bei Verschulden des Vermieters auf Schadenersatz
klagen (Art. 259a OR).
- (a) auf Mängelbeseitigung,
- (b) Herabsetzung des Mietzinses und
- (c) bei Verschulden des Vermieters auf Schadenersatz klagen (Art. 259a OR).
Auskunftspflicht
Wurde mit dem vorherigen Mieter ein Rückgabeprotokoll über das frühere Mietverhältnis erstellt, so ist dieses auf Verlangen des Mieters diesem auszuhändigen (Art. 256a OR).
Prüfungspflicht
Bei Rückgabe der Mietsache sind die Pflichten des Vermieters, den Zustand der Mietsache zu prüfen und diese Mängel dem Mieter zu melden (Art. 267a OR).
Informationspflicht
Auf Verlangen des Mieters bestehen die Pflichten des Vermieters darin, ihm Einsicht in die Belege über die Betriebskosten (Heizung, Wasser, etc.) und öffentlichen Abgaben gewähren.
Pflicht zur Tragungen der Lasten und Abgaben
Der Vermieter ist verpflichtet, die mit der Mietsache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben zu tragen (Art. 256b OR). Dazu gehören bspw. Grundsteuern oder Gebäudeversicherungsbeiträge. Dieser Grundsatz kann jedoch vertraglich angepasst werden.
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