Jeder Mensch ist rechtsfähig. Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben. (Art. 11 ZGB)
Wer handlungsfähig ist, kann durch seine Handlungen Rechte und Pflichten begründen.
Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer
- volljährig und
- urteilsfähig ist. (Art. 13 ZGB)
Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat. (Art. 14 ZGB)
Urteilsfähig ist jede Person, die
- kein Kind ist, bzw. nicht
- aufgrund einer geistigen Behinderung,
- einer psychischer Störung,
- eines Rauschs (bspw. Alkohol oder Cannabis) oder
- ähnlicher Zustände
nicht die Fähigkeit hat, vernunftgemäss zu handeln. (Art. 16 ZGB)
Umfang der Handlungsfähigkeit
Eine voll handlungsfähige Person ist voll geschäfts- und deliktsfähig.
Beispiel
Eine 34-jährige Frau im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte nimmt eine Hypothek auf ihr Haus auf.
Umfang der Handlungsfähigkeit
Die Handlungsfähigkeit wäre zwar gegeben (urteilsfähig und mündig), doch wurde sie beschränkt (bspw. Beiratschaft nach Art. 395 ZGB).
Beiratschaft
Jede Person, die verbeiratet ist, kann Rechtsgeschäfte, die mit besonders einschneidenden Wirkungen verbunden sind, nur mit Mitwirkung des Beirats gültig vornehmen.
Verbeiständigung
Die Verbeiständigung bewirkt keine Beschränkung der Handlungsfähigkeit. (Art. 392 ZGB)
Ehepaare
Verheiratete Ehepaare können gewisse Handlungen nur mit Zustimmung des anderen Ehepartners rechtsgültig vornehmen. Dazu zählt bspw. die Kündigung der Familienwohnung (Art. 169 ZGB) oder das Eingehen einer Bürgschaft (Art. 494 OR).
Beispiel
36-jährige Ehefrau kann die Familienwohnung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ehemannes kündigen.
Umfang der Handlungsfähigkeit
Eine beschränkt handlungsunfähige Person kann gewisse Rechtswirkungen herbeiführen (Art. 19 OR). Als beschränkt handlungsunfähige Personen gelten unmündige oder entmündigte Personen, die trotzdem urteilsfähig sind.
Rechtswirkungen
Folgende Rechtswirkungen können beschränkt handlungsunfähige Personen herbeiführen:
- Alle Rechtshandlungen, wenn der Vertreter zustimmt;
- Erwerb von unentgeltlichen Vorteilen;
- Ausübung von höchstpersönlichen Rechten;
- Konsequenzen aus unerlaubten Handlungen (volle Deliktsfähigkeit);
- Rechtsgeschäfte für kleine Angelegenheiten des täglichen Bedarfs;
- Rechtsgeschäfte, die mit dem eigenen Erwerbseinkommen oder dem freien Kindesvermögen finanziert werden (Art. 323 ZGB).
Beispiel
17-jähriger Teenager kauft sich mit seinem Lehrlingslohn ein neues Mobiltelefon.
Umfang der Handlungsfähigkeit
Eine handlungsunfähige Person kann keine eigenen Rechtsgeschäfte abschliessen (Art. 17 ZGB). Grundsätzlich ist auch kein Handeln in absolut höchstpersönlichen Angelegenheiten möglich, da diese nicht vertretbar sind (bspw. heiraten).
Ausnahme
Eine handlungsunfähige Person kann sich gesetzlich oder vertraglich vertreten lassen (ausser in höchstpersönlichen Angelegenheiten).
Haftung
Der Richter darf nach Ermessen auch eine urteilsunfähige Person zu teilweisem oder komplettem Ersatz des von ihr verursachten Schadens verurteilen. (Art. 54 Abs. 1 OR)
Bei Selbstverschulden
Wer sich absichtlich und selbstverschuldet in den Zustand von vorübergehender Urteilsunfähigkeit versetzt (bspw. exzessiver Alkoholkonsum), der haftet auch für die in diesem Zustand vollzogenen Handlungen. (Art. 54 Abs. 2 OR)
Beispiel
Ein 47-jähriger Mann mit geistiger Behinderung braucht seinen Vormund zum rechtmässigen Kauf eines Kino-Tickets.
Es wird zwischen der Rechtsfähigkeit (Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben) und der Handlungsfähigkeit (Fahigkeit, Rechte und Pflichten zu begründen) unterschieden. Die Handlungsfähigkeit setzt die Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit voraus. Die Handlungsfähigkeit kennt vier Abstufungen.
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