Jeder Verkehrsteilnehmer hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht behindert oder gefährdet werden (Art. 26 Abs. 1 SVG). Aus diesem Grund ist u.a. gesetzlich geregelt, wer wo fahren (Art. 34 Abs. 1 SVG), wann überholen (Art. 35 Abs. 2 SVG) und wie wieder einzuspuren ist (Art. 35 Abs. 3 SVG).
Grundsatz
Der Fahrer muss im Strassenverkehr rechts fahren (Art. 34 Abs. 1 SVG).
Strassen mit Sicherheitslinien
Auf Strassen mit Sicherheitslinien muss man immer rechts fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG).
Bei breiten Strassen
Auf breiten Strassen muss der Fahrzeugführer innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren (Art. 34 Abs. 1 SVG).
Abstand zum Strassenrand
Die Fahrer haben sich, wo und falls möglich, an den rechten Strassenrand zu halten. Dies gilt bspw. bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken (BGE 129 IV 44 und Art. 34 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer hat jedoch stets auf einen genügenden Abstand vom rechten Fahrbahnrand zu achten. Dies gilt insb. bei schneller Fahrt, in der Nacht und beim Befahren von Kurven. (Art. 7 Abs. 3 VRV)
Grundsatz
An Verkehrsinseln und anderen Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn müssen Fahrzeugfahrer rechts vorbeifahren (Art. 7 Abs. 3 VRV).
Ausnahme: Linksabbieger
Linksabbieger dürfen an Verkehrsinseln links vorbeifahren, wenn sie sich in der Mitte von Verzweigungen befinden (Art. 7 Abs. 3 VRV).
Durchfahrt
Die Durchfahrt zwischen Haltestelle-Inseln ist gestattet, wenn sich dort keine Strassenbahn befindet oder sich dieser nähert (Art. 7 Abs. 4 VRV).
Rücksichtsnahme
Auf Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten haben die Verkehrsteilnehmer besonders Rücksicht zu nehmen (Art. 7 Abs. 4 VRV).
Grundsatz
Verkehrsteilnehmer müssen in folgenden Situation nicht rechts fahren:
- auf gewölbten Strassen;
- auf schwer befahrbaren Strassen und
- in Linkskurven. (Art. 7 Abs. 1 VRV)
Voraussetzungen
Unter folgenden Voraussetzungen müssen die Verkehrsteilnehmer nicht rechts fahren:
- wenn die Strecke übersichtlich ist, und
- der Gegenverkehr nicht behindert wird, und
- nachfolgende Fahrzeugen nicht behindert werden. (Art. 7 Abs. 1 VRV)
Weitere Möglichkeiten
Folgende (begrenzte) Möglichkeiten zum links fahren gibt es zusätzlich:
Gegenverkehr und nachfolgende Fahrzeuge
Jeder Fahrer, der seine Fahrrichtung ändern will (bspw. zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens), muss auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht nehmen. (Art. 34 Abs. 3 SVG)
Allgemeiner Abstand
Gegenüber allen Strassenbenützern ist auf einen ausreichenden Abstand zu achten. Dies gilt insb. beim Kreuzen und Überholen, sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. (Art. 34 Abs. 4 SVG)
Conrad hat sich einen flotten Sportwagen zugelegt und stört sich immer wieder ab der langsamen Fahrweise der anderen Verkehrsteilnehmer. Da er denkt, dass er die Strasse für sich alleine gepachtet hat, fährt er besonders schwungvoll und nutzt die ganze Strasse aus. Obwohl kein Gegenverkehr herrscht, wird er von der Polizei rausgenommen, da er eine Sicherheitslinie überfahren hat.
Der Fahrer muss im Strassenverkehr grundsätzlich immer rechts fahren (Art. 34 Abs. 1 SVG). Auf Strassen mit Sicherheitslinien muss man zwingend rechts fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Bei Verkehrsinseln darf links gefahren werden, wenn an ihnen vorbei links abgebogen wird (Art. 7 Abs. 3 VRV). Auf schwer befahrbaren Strassen und in Linkskurven darf ausnahmsweise links gefahren werden, wenn die Strecke übersichtlich ist und auf den Gegenverkehr geachtet wird (Art. 7 Abs. 1 VRV).
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