Grundsatz

Die Steuerveranlagung erfolgt nach dem weltweiten Einkommen und Vermögen. Interkantonal und international wird jedoch eine Steuerausscheidung vorgenommen, weshalb nur das jeweilige Einkommen und Vermögen zu versteuern ist. Die Schuldzinsverlegung erfolgt nach der Lage der Aktiven.

Bewertung von Liegenschaften

Jeder Kanton legt die Steuerwerte der Liegenschaften in seinem Kantonsgebiet selber fest. Daraus können erhebliche Abweichungen in der Bewertung resultieren. Beispielsweise ist bei gleichem Verkehrswert der Steuerwert einer Liegenschaft mit einem tieferen Steuerwert aufgeführt als in Zürich.

Repartition

Um diese kantonalen Unterschiede auszugleichen, werden die sog. Repartitionsfaktoren festgelegt, welche es ermöglichen sollen, eine neutrale Betrachtung der Steuerwerte zu ermöglichen und die kantonalen Unterschiede auszugleichen. Die Korrektur der kantonalen Steuerwerte mit dem Repartitionsfaktor vereinheitlicht schweizweit den Liegenschaftswert, womit eine korrekte Verteilung der Schulden und Schuldzinsen unter den beteiligten Kantonen ermöglicht wird. 

Bedeutung

Angenommen, der Steuerpflichtige wohnt in Zürich, aber hat noch eine Ferienwohnung in Bellinzona, so muss dieser sowohl in Zürich (unbeschränkte Steuerpflicht) als auch im Tessin (beschränkte Steuerpflicht) Steuern bezahlen. Aus Sicht der Zürcher Steuerbehörden hat die Ferienwohnung jedoch einen anderen Wert, als aus Sicht der Tessiner. Diese Ungleichheit wird mit der Repartition weggerechnet.

Die Schweizerische Steuerkonferenz hat mit dem Kreisschreiben 22 die Repartitionsfaktoren der einzelnen Kantone festgelegt. Diese lauten wie folgt:

Kanton Nicht-landwirtschaftliche Grundstücke (%) Landwirtschaftliche Grundstücke (%)
  1997-1998 1999-2001 ab 2002 1997-2001 ab 2002

AG

180

120

85

100

100

AI

110

110

110

100

100

AR

110

110

70

100

100

BE

160

100

100

100

100

BL

270

270

260

100

100

BS

150

150

105

100

100

FR

130

130

110

100

100

GE

110

110

115

100

100

GL

170

170

75

110

100

GR

110

110

115

100

100

JU

100

100

90

100

100

LU

120

100

95

100

100

NE

100

100

80

100

100

NW

110

110

95

100

100

OW

140

140

125/100**

100

100

SG

110

110

80

100

100

SH

120

120

100

100

100

SO

280

280

225

100

100

SZ

140

140

140 / 80*

100

100

TG

110

110

70

100

100

TI

120

120

115

100

100

UR

120

120

90

80

80

VD

100

100

80

80

100

VS

200

200

215/145***

80

100

ZG

140

130

110

110

100

ZH

110

100

90

100

100

 *Für den Kanton SZ gilt bis und mit Steuerperiode 2003 der Repartitionsfaktor von 140 %. Ab Steuerperiode 2004 beträgt er infolge Gesetzesrevision 80 %.
**Für den Kanton OW gilt bis und mit Steuerperiode 2005 der Repartitionsfaktor von 125%. Ab Steuerperiode 2006 beträgt er infolge Gesetzesrevision 100 %.
***Für den Kanton VS gilt bis und mit Steuerperiode 2005 der Repartitionsfaktor von 215%. Ab Steuerperiode 2006 beträgt er infolge Gesetzesrevision 145 %.

1. Schritt: Repartitionsfaktor Liegenschaftskanton

Der Steuerwert der Liegenschaft, die durch den Liegenschaftskanton bestimmt wurde, ist mit dessen kantonalen Repartitionswert zu multiplizieren. Dadurch erhält man den Repartitionswert.

2. Schritt: Repartitionsfaktor Besteuerungskanton

Der Repartitionswert ist durch den kantonalen Repartitionsfaktor des Besteuerungskantons zu dividieren.

Rechnungsbeispiel

Die Liegenschaft im Tessin hat einen kantonalen Steuerwert von 120’000. Dieser Steuerwert ist mit dem Repartitionsfaktor von 115% zu multiplizieren. Der Repartitionswert beträgt deshalb 138’000. Aus Sicht des Kantons Schwyz muss auf dessen kantonalen Steuerwert gerechnet werden. Der Repartitionswert von 138’000 muss durch den kantonalen Repartitionsfaktor von 80% dividiert werden. Der Steuerwert der Liegenschaft im Tessin entspricht für Schwyz deshalb 172’500.

Die Schweizer Steuerkonferenz hat festgelegt, dass der Repartitionswert 70% des Verkehrswerts entspricht. Liegt kein Steuerwert im Liegenschaftskanton vor, kann deshalb der Verkehrswert mit 70% multipliziert werden und anschliessend durch den Repartitionsfaktor des Besteuerungskanton dividiert werden.
Bei ausländischen Liegenschaften gibt es selten einen Steuerwert, sondern oft nur einen Verkehrswert. Dieser muss mit 70% multipliziert und anschliessend durch den Repartitionsfaktor des Besteuerungskanton dividiert werden.

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